Gem. § 148 AktG können Aktionärsminderheiten, die ein Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ausgewählte Gesellschaftsansprüche einklagen. Dieses Minderheitsrecht funktioniert in der Praxis jedoch nicht. Die Arbeit stellt die Regelungsbestandteile des § 148 AktG dar, die als »Sand im Getriebe« verantwortlich für diesen Funktionsausfall sein könnten. Es wird sodann vorgeschlagen, § 148 AktG weitreichend zu reformieren und Zulassungshürden abzubauen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gem. § 148 AktG können Aktionärsminderheiten, die ein Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ausgewählte Gesellschaftsansprüche einklagen. Dieses Minderheitsrecht funktioniert in der Praxis jedoch nicht. Die Arbeit stellt die Regelungsbestandteile des § 148 AktG dar, die als »Sand im Getriebe« verantwortlich für diesen Funktionsausfall sein könnten. Es wird sodann vorgeschlagen, § 148 AktG weitreichend zu reformieren und Zulassungshürden abzubauen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gem. § 148 AktG können Aktionärsminderheiten, die ein Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ausgewählte Gesellschaftsansprüche einklagen. Dieses Minderheitsrecht funktioniert in der Praxis jedoch nicht. Die Arbeit stellt die Regelungsbestandteile des § 148 AktG dar, die als »Sand im Getriebe« verantwortlich für diesen Funktionsausfall sein könnten. Es wird sodann vorgeschlagen, § 148 AktG weitreichend zu reformieren und Zulassungshürden abzubauen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Eva Franziska Henkel untersucht wie eine Reform der Aktionärsklage (§ 148 AktG) die Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen stärken und hierdurch die Corporate Governance verbessern könnte. Die Untersuchung geht über eine gesellschaftsrechtliche und rechtsvergleichende Perspektive hinaus und berücksichtigt auch empirische und realverhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse. Zunächst belegte die Verfasserin mit einer empirischen Studie, dass dem Klageverfahren in Deutschland derzeit kaum praktische Bedeutung zukommt. Daran anknüpfend greift sie schon bestehende Reformvorschläge auf, bewertet diese auf Basis ihrer Erkenntnisse und formuliert konkrete neue Reformvorschläge.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Eva Franziska Henkel untersucht wie eine Reform der Aktionärsklage (§ 148 AktG) die Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen stärken und hierdurch die Corporate Governance verbessern könnte. Die Untersuchung geht über eine gesellschaftsrechtliche und rechtsvergleichende Perspektive hinaus und berücksichtigt auch empirische und realverhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse. Zunächst belegte die Verfasserin mit einer empirischen Studie, dass dem Klageverfahren in Deutschland derzeit kaum praktische Bedeutung zukommt. Daran anknüpfend greift sie schon bestehende Reformvorschläge auf, bewertet diese auf Basis ihrer Erkenntnisse und formuliert konkrete neue Reformvorschläge.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters, wie es heute in der Vorschrift des § 147 AktG niedergelegt ist, existiert seit bereits über 130 Jahren im deutschen Aktienrecht. Dennoch fristete der besondere Vertreter über Jahrzehnte ein Schattendasein im Recht der Aktiengesellschaften. Erst in den vergangenen etwa 15 Jahren kam es zu einer Belebung des Rechtsinstituts. Zu denken ist dabei insbesondere an die viel diskutierten Fälle der Bestellung besonderer Vertreter bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, der Strabag AG oder der Gelita AG. In den meisten Fällen beschloss aufgrund bestehender Stimmverbote eine Mehrheit einer geringen Minderheit der Hauptversammlung über die Bestellung des besonderen Vertreters, der jedoch nicht in der Lage war, die behaupteten Ersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dieses Phänomen trägt erhebliche Rechtsmissbrauchsgefahren in sich.
Rechtsprechung und Literatur ist es in der Folge, trotz langjähriger intensiver Debatte, nicht gelungen, eine einheitliche Linie zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Bestrebungen mit Blick auf die Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie die Befugnisse des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG herauszubilden. Dies führt bis heute zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Der Autor erarbeitet daher in einem ersten Schritt durch sachgerechte Auslegung der lex lata und unter Beachtung wesentlicher Wertungsgesichtspunkte Lösungsansätze zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie die Reichweite von Befugnissen des besonderen Vertreters. Aufgrund der äußerst spärlichen gesetzlichen Regelung schlägt der Autor in einem zweiten Schritt die Reformierung wesentlicher Vorschriften mit Bezug zum besonderen Vertreter vor, um ein einheitliches Konzept innerhalb des Siebenten Unterabschnitts zum Abschnitt über die Hauptversammlung des AktG zu etablieren.
Aktualisiert: 2021-09-16
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Hauptauslöser für die am 01.11.2018 eingeführte Musterfeststellungsklage war der weltweit für Furore sorgende VW-Abgasskandal. Mit der Schaffung einer kostenlosen Klagemöglichkeit wollte der deutsche Gesetzgeber die Rechtsdurchsetzung für eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher vereinfachen und somit dem beim einzelnen Verbraucher vorhandenen rationalen Desinteresse begegnen.
Das vorliegende Buch stellt die Musterfeststellungsklage systematisch dar und geht dabei stets der Frage nach, ob die Musterfeststellungsklage ein sinnvoll und effizient ausgestaltetes kollektives Klageinstrument ist. Insbesondere wird erörtert, welche Faktoren aus Sicht der teilnehmenden Verbraucher kennzeichnend für ein attraktives Kollektivverfahren sind und wie diese zielführend umgesetzt werden können
Aktualisiert: 2023-01-01
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Das bereits 1884 geschaffene Institut der aktienrechtlichen Sonderprüfung besteht im Kern unverändert bis heute fort. Hauptaufgabe der aktienrechtlichen Sonderprüfung ist die Lösung oder zumindest Abmilderung eines in den Grundstrukturen der Aktiengesellschaft wurzelnden Interessenkonfliktes zwischen ihrer Verwaltung und ihren Aktionären. Der Autor beleuchtet zunächst die Genese der aktienrechtlichen Sonderprüfung und untersucht im Anschluss ihre rechtliche Dogmatik. Dabei wird bewusst ein Schwerpunkt auf die offenen bzw. umstrittenen rechtlichen Fragen gelegt. Basierend auf diesen Ausführungen, erfolgt dann erstmals eine rechtstatsächliche Standortbestimmung der aktienrechtlichen Sonderprüfung. Insbesondere diese empirische Untersuchung nutz der Autor für eine Analyse der rechtstatsächlichen Wirklichkeit der aktienrechtlichen Sonderprüfung auf dessen Grundlage dann Überlegungen de lege ferenda entwickelt werden.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Gem. § 148 AktG können Aktionärsminderheiten, die ein Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ausgewählte Gesellschaftsansprüche einklagen. Dieses Minderheitsrecht funktioniert in der Praxis jedoch nicht. Die Arbeit stellt die Regelungsbestandteile des § 148 AktG dar, die als »Sand im Getriebe« verantwortlich für diesen Funktionsausfall sein könnten. Es wird sodann vorgeschlagen, § 148 AktG weitreichend zu reformieren und Zulassungshürden abzubauen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Werk enthält eine umfassende Untersuchung der Neuregelungen zur Organhaftung im Aktiengesetz, welche der Gesetzgeber im Jahre 2005 durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführt hat. Das UMAG reformiert die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft. Mittels einer kodifizierten "business judgment rule" wird insbesondere das unternehmerische Ermessen abgesichert. Gleichzeitig soll es der Minderheit erleichtert werden, Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe durchzusetzen. Zunächst stellt der Verfasser die Grundlagen zu Leitung und Kontrolle im Unternehmen dar. Dabei wird insbesondere auf die Kriterien der Rechtsprechung nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes eingegangen. Der zweite Teil der Untersuchung ordnet den Begriff Corporate Governance als rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für Leitung, Organisation und Überwachung eines Unternehmens ein. Im Weiteren widmet sich der Autor den bisherigen Reformbestrebungen im Rahmen der "Aktienrechtsreform in Permanenz". Den Schwerpunkt bildet die rechtsdogmatische Einordnung des unternehmerischen Handlungsspielraumes sowie die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des neu eingeführten § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ("business judgment rule"). Im Anschluss daran erfolgt eine Analyse der Neuregelungen zu §§ 147, 148 AktG, welche die Durchsetzung von Haftungsansprüchen verbessern sollen. Abschließend werden die Neuregelungen auf ihre Effizienz untersucht. Dabei geht der Verfasser der Frage nach, ob das von der Unternehmensverfassung geprägte deutsche Modell der internen Corporate Governance im Wettbewerb gegen den anglo-amerikanischen Ansatz der externen Corporate Governance bestehen kann. Insgesamt wird angeregt, die aktienrechtlichen Rechtsinstitute eher auf die unternehmerisch orientierten Aktionäre auszurichten und die lediglich anlageorientierten (Klein-)Aktionäre mit kapitalmarktrechtlichen Instrumenten zu schützen. Das Buch bietet eine sowohl in akademischer wie in praktischer Hinsicht interessante und so bislang nicht vorhandene Zusammenfassung der wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für unternehmerische Fehlentscheidungen und deren praktische Durchsetzung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Vor dem rechtsvergleichenden Hintergrund zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht befasst sich die Arbeit mit der richterlichen Überprüfbarkeit von Unternehmensentscheidungen und sich daraus ergebenden Haftungsansprüchen. In den USA hat sich die so genannte Business Judgment Rule (BJR) als Maßstab für die Ausübung unternehmerischen Ermessens etabliert. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechungsentwicklung zur BJR in den USA sowie interdisziplinärer Erkenntnisse soll ein geeigneter Maßstab für richtiges Organverhalten von Aktiengesellschaften entwickelt werden. Der Einführung der BJR in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG durch das UMAG kommt als Haftungsprivilegierung besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem UMAG ursprünglich die Stärkung der Aktionärsklägerrechte. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Anforderungen an klagewillige Aktionäre darf jedoch deutlich in Frage gestellt werden, ob die erfolgten Modifikationen tatsächlich zu der beabsichtigten Stärkung der Aktionärsklägerrechte führen werden.
Aktualisiert: 2023-04-12
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