Kunstförderung durch den modernen Leistungsstaat birgt für die Verfassungsinterpretation eine Reihe erheblicher Probleme. Die vorliegende Untersuchung entfaltet das Feld staatlicher Kunstförderung umfassend. Neben die klassische Gefahr staatlichen Kunstrichtertums rückt die Pluralisierung der Funktionen staatlicher Kunstförderung durch private Initiativen in die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungsinterpretation. Gezeigt wird, daß staatliches Engagement nicht a priori eine Minderung der künstlerischen Freiheit bedeutet, sondern in einer präzisen verfassungsrechtlichen Bestimmung und Begrenzung erst die Voraussetzungen künstlerischer Freiheit im Zusammenhang staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte schafft. Das führt zu Konzeptionen der Vermittlungsförderung, die gleichberechtigt neben der Individualförderung der Künstler stehen. In der Kulturverfassung in ihren sozialstaatlichen, demokratiespezifischen, egalitären und transnationalen Aspekten entsteht eine Gegenbegrifflichkeit zu einem primär herrschaftsorientierten Staatsverständnis. Die verstärkte Bemühung um ein verbessertes Verständnis staatlicher Kunstförderung rührt nicht zuletzt aus der Beobachtung von reduzierten Staatshaushalten, die einen Großteil der Künstler in ihrer gesellschaftlichen Geltung beschränken. Verfassungsdogmatik hat weder die Funktion noch die Mittel, den Förderungsabbau zu konterkarieren, sondern kann nur Kriterien gerechter Verteilung kulturstaatlicher Budgets entwickeln. Hier zeigt die verfassungsdogmatische Diskussion, daß in der Verwaltung des Mangels Selbstbeschreibungen des Kultur- bzw. Kunstsystems fruchtbar gemacht werden müssen für die Frage, was staatlich zu fördern ist und was der gesellschaftlichen Verantwortung überlassen bleiben muß.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Kunstförderung durch den modernen Leistungsstaat birgt für die Verfassungsinterpretation eine Reihe erheblicher Probleme. Die vorliegende Untersuchung entfaltet das Feld staatlicher Kunstförderung umfassend. Neben die klassische Gefahr staatlichen Kunstrichtertums rückt die Pluralisierung der Funktionen staatlicher Kunstförderung durch private Initiativen in die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungsinterpretation. Gezeigt wird, daß staatliches Engagement nicht a priori eine Minderung der künstlerischen Freiheit bedeutet, sondern in einer präzisen verfassungsrechtlichen Bestimmung und Begrenzung erst die Voraussetzungen künstlerischer Freiheit im Zusammenhang staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte schafft. Das führt zu Konzeptionen der Vermittlungsförderung, die gleichberechtigt neben der Individualförderung der Künstler stehen. In der Kulturverfassung in ihren sozialstaatlichen, demokratiespezifischen, egalitären und transnationalen Aspekten entsteht eine Gegenbegrifflichkeit zu einem primär herrschaftsorientierten Staatsverständnis. Die verstärkte Bemühung um ein verbessertes Verständnis staatlicher Kunstförderung rührt nicht zuletzt aus der Beobachtung von reduzierten Staatshaushalten, die einen Großteil der Künstler in ihrer gesellschaftlichen Geltung beschränken. Verfassungsdogmatik hat weder die Funktion noch die Mittel, den Förderungsabbau zu konterkarieren, sondern kann nur Kriterien gerechter Verteilung kulturstaatlicher Budgets entwickeln. Hier zeigt die verfassungsdogmatische Diskussion, daß in der Verwaltung des Mangels Selbstbeschreibungen des Kultur- bzw. Kunstsystems fruchtbar gemacht werden müssen für die Frage, was staatlich zu fördern ist und was der gesellschaftlichen Verantwortung überlassen bleiben muß.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kunstförderung durch den modernen Leistungsstaat birgt für die Verfassungsinterpretation eine Reihe erheblicher Probleme. Die vorliegende Untersuchung entfaltet das Feld staatlicher Kunstförderung umfassend. Neben die klassische Gefahr staatlichen Kunstrichtertums rückt die Pluralisierung der Funktionen staatlicher Kunstförderung durch private Initiativen in die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungsinterpretation. Gezeigt wird, daß staatliches Engagement nicht a priori eine Minderung der künstlerischen Freiheit bedeutet, sondern in einer präzisen verfassungsrechtlichen Bestimmung und Begrenzung erst die Voraussetzungen künstlerischer Freiheit im Zusammenhang staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte schafft. Das führt zu Konzeptionen der Vermittlungsförderung, die gleichberechtigt neben der Individualförderung der Künstler stehen. In der Kulturverfassung in ihren sozialstaatlichen, demokratiespezifischen, egalitären und transnationalen Aspekten entsteht eine Gegenbegrifflichkeit zu einem primär herrschaftsorientierten Staatsverständnis. Die verstärkte Bemühung um ein verbessertes Verständnis staatlicher Kunstförderung rührt nicht zuletzt aus der Beobachtung von reduzierten Staatshaushalten, die einen Großteil der Künstler in ihrer gesellschaftlichen Geltung beschränken. Verfassungsdogmatik hat weder die Funktion noch die Mittel, den Förderungsabbau zu konterkarieren, sondern kann nur Kriterien gerechter Verteilung kulturstaatlicher Budgets entwickeln. Hier zeigt die verfassungsdogmatische Diskussion, daß in der Verwaltung des Mangels Selbstbeschreibungen des Kultur- bzw. Kunstsystems fruchtbar gemacht werden müssen für die Frage, was staatlich zu fördern ist und was der gesellschaftlichen Verantwortung überlassen bleiben muß.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kunstförderung durch den modernen Leistungsstaat birgt für die Verfassungsinterpretation eine Reihe erheblicher Probleme. Die vorliegende Untersuchung entfaltet das Feld staatlicher Kunstförderung umfassend. Neben die klassische Gefahr staatlichen Kunstrichtertums rückt die Pluralisierung der Funktionen staatlicher Kunstförderung durch private Initiativen in die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungsinterpretation. Gezeigt wird, daß staatliches Engagement nicht a priori eine Minderung der künstlerischen Freiheit bedeutet, sondern in einer präzisen verfassungsrechtlichen Bestimmung und Begrenzung erst die Voraussetzungen künstlerischer Freiheit im Zusammenhang staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte schafft. Das führt zu Konzeptionen der Vermittlungsförderung, die gleichberechtigt neben der Individualförderung der Künstler stehen. In der Kulturverfassung in ihren sozialstaatlichen, demokratiespezifischen, egalitären und transnationalen Aspekten entsteht eine Gegenbegrifflichkeit zu einem primär herrschaftsorientierten Staatsverständnis. Die verstärkte Bemühung um ein verbessertes Verständnis staatlicher Kunstförderung rührt nicht zuletzt aus der Beobachtung von reduzierten Staatshaushalten, die einen Großteil der Künstler in ihrer gesellschaftlichen Geltung beschränken. Verfassungsdogmatik hat weder die Funktion noch die Mittel, den Förderungsabbau zu konterkarieren, sondern kann nur Kriterien gerechter Verteilung kulturstaatlicher Budgets entwickeln. Hier zeigt die verfassungsdogmatische Diskussion, daß in der Verwaltung des Mangels Selbstbeschreibungen des Kultur- bzw. Kunstsystems fruchtbar gemacht werden müssen für die Frage, was staatlich zu fördern ist und was der gesellschaftlichen Verantwortung überlassen bleiben muß.
Aktualisiert: 2023-04-15
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