Johannes Rux zeigt am Beispiel der Rechtsstellung der Lehrer die Reichweite und Grenzen der Fachaufsicht im demokratischen Rechtsstaat auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob den Lehrern ein rechtlich geschützter Freiraum für ihre Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zur Verfügung steht und wie weit dieser Freiraum gegebenenfalls reicht.
Im ersten Teil bestimmt der Autor den äußeren Rahmen der pädagogischen Freiheit: Auf der einen Seite sind die Lehrer aufgrund ihrer umfassenden Rechtsbindung unter keinen Umständen dazu berechtigt, in die Rechte der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen oder Dritter einzugreifen. Auf der anderen Seite gibt es aber gerade im Bereich des Bildungswesens eine Vielzahl von Entscheidungen, die aus einer bestimmten, nachträglich nicht rekonstruierbaren konkreten Situation heraus getroffen werden und die sich daher einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Während es für den Schüler im Ergebnis gleichgültig ist, wer diese Entscheidungen im Innenverhältnis konkret zu verantworten hat, stellt sich für den Lehrer durchaus die Frage, ob er auch insofern stets an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist. Rux zeigt, daß die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die pädagogische Freiheit bzw. Eigenverantwortung der Lehrer nicht nur eine objektive Beschränkung der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse begründen, sondern den Lehrern auch einen justitiablen Anspruch auf einen gewissen Freiraum für die Gestaltung ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit vermitteln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Johannes Rux zeigt am Beispiel der Rechtsstellung der Lehrer die Reichweite und Grenzen der Fachaufsicht im demokratischen Rechtsstaat auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob den Lehrern ein rechtlich geschützter Freiraum für ihre Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zur Verfügung steht und wie weit dieser Freiraum gegebenenfalls reicht.
Im ersten Teil bestimmt der Autor den äußeren Rahmen der pädagogischen Freiheit: Auf der einen Seite sind die Lehrer aufgrund ihrer umfassenden Rechtsbindung unter keinen Umständen dazu berechtigt, in die Rechte der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen oder Dritter einzugreifen. Auf der anderen Seite gibt es aber gerade im Bereich des Bildungswesens eine Vielzahl von Entscheidungen, die aus einer bestimmten, nachträglich nicht rekonstruierbaren konkreten Situation heraus getroffen werden und die sich daher einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Während es für den Schüler im Ergebnis gleichgültig ist, wer diese Entscheidungen im Innenverhältnis konkret zu verantworten hat, stellt sich für den Lehrer durchaus die Frage, ob er auch insofern stets an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist. Rux zeigt, daß die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die pädagogische Freiheit bzw. Eigenverantwortung der Lehrer nicht nur eine objektive Beschränkung der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse begründen, sondern den Lehrern auch einen justitiablen Anspruch auf einen gewissen Freiraum für die Gestaltung ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit vermitteln.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Johannes Rux zeigt am Beispiel der Rechtsstellung der Lehrer die Reichweite und Grenzen der Fachaufsicht im demokratischen Rechtsstaat auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob den Lehrern ein rechtlich geschützter Freiraum für ihre Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zur Verfügung steht und wie weit dieser Freiraum gegebenenfalls reicht.
Im ersten Teil bestimmt der Autor den äußeren Rahmen der pädagogischen Freiheit: Auf der einen Seite sind die Lehrer aufgrund ihrer umfassenden Rechtsbindung unter keinen Umständen dazu berechtigt, in die Rechte der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen oder Dritter einzugreifen. Auf der anderen Seite gibt es aber gerade im Bereich des Bildungswesens eine Vielzahl von Entscheidungen, die aus einer bestimmten, nachträglich nicht rekonstruierbaren konkreten Situation heraus getroffen werden und die sich daher einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Während es für den Schüler im Ergebnis gleichgültig ist, wer diese Entscheidungen im Innenverhältnis konkret zu verantworten hat, stellt sich für den Lehrer durchaus die Frage, ob er auch insofern stets an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist. Rux zeigt, daß die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die pädagogische Freiheit bzw. Eigenverantwortung der Lehrer nicht nur eine objektive Beschränkung der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse begründen, sondern den Lehrern auch einen justitiablen Anspruch auf einen gewissen Freiraum für die Gestaltung ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit vermitteln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Johannes Rux zeigt am Beispiel der Rechtsstellung der Lehrer die Reichweite und Grenzen der Fachaufsicht im demokratischen Rechtsstaat auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob den Lehrern ein rechtlich geschützter Freiraum für ihre Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zur Verfügung steht und wie weit dieser Freiraum gegebenenfalls reicht.
Im ersten Teil bestimmt der Autor den äußeren Rahmen der pädagogischen Freiheit: Auf der einen Seite sind die Lehrer aufgrund ihrer umfassenden Rechtsbindung unter keinen Umständen dazu berechtigt, in die Rechte der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen oder Dritter einzugreifen. Auf der anderen Seite gibt es aber gerade im Bereich des Bildungswesens eine Vielzahl von Entscheidungen, die aus einer bestimmten, nachträglich nicht rekonstruierbaren konkreten Situation heraus getroffen werden und die sich daher einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Während es für den Schüler im Ergebnis gleichgültig ist, wer diese Entscheidungen im Innenverhältnis konkret zu verantworten hat, stellt sich für den Lehrer durchaus die Frage, ob er auch insofern stets an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist. Rux zeigt, daß die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die pädagogische Freiheit bzw. Eigenverantwortung der Lehrer nicht nur eine objektive Beschränkung der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse begründen, sondern den Lehrern auch einen justitiablen Anspruch auf einen gewissen Freiraum für die Gestaltung ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit vermitteln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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