Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die "Einheit der Gesellschaft" wird insoweit durch die "Vielheit der Gesellschafter" verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Als der Steuergegenstand in § 2 Abs. 1 EStG durch den historischen Gesetzgeber bestimmt wurde, orientierte sich dieser nicht explizit an Einkommenstheorien, sondern zählte lediglich einen pragmatisch definierten Einkunftsartenkatalog auf. Da sich die Formen wirtschaftlicher Betätigung jedoch stetig wandeln, kann die Steuerbarkeit von erzielten Einkünften oftmals nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Fehlen einer Theorie, die zahlreiche Grundtatbestände des Einkommensteuerrechts aufhellen und systematisieren sollte, wird seit jeher kritisiert und stetig diskutiert.
Ziel der Arbeit ist es, den Steuergegenstand der geltenden deutschen Einkommensteuer mithilfe von Einkommenstheorien systematisch erklärbar zu machen. Im Fokus stehen dabei die Quellentheorie, die Reinvermögenszugangstheorie und die Markteinkommenstheorie. Diskutiert werden jedoch auch Variationen, die von Autoren aus unterschiedlichen Teilbereichen der gesamten Steuerwissenschaften vorgebracht wurden. Hierzu werden zunächst die Grundtatbestände des Einkommensteuerrechts identifiziert und daraufhin ökonomisch interpretiert und vertieft. Anschließend werden steuertheoretische Postulate erläutert, wodurch auch der Umfang potenzieller Einkommenstheorien begründet eingeschränkt werden kann.
Im Vergleich zu den anderen Konzepten überzeugt die Markteinkommenstheorie durch ihre Systematik. Dennoch wird sie von Teilen des Schrifttums abgelehnt. Das letzte Kapitel widmet sich den aufgeführten Einwänden und zeigt dadurch die Erklärungskraft der Markteinkommenstheorie zur Bestimmung des Steuergegenstandes der deutschen Einkommensteuer aus der Perspektive der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre auf.
Aktualisiert: 2019-10-03
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Die Realteilung von Mitunternehmerschaften erlaubt es anerkanntermaßen, unternehmerisches Engagement wirtschaftlich sinnvoll, da steuerneutral, an sich wandelnde ökonomische Verhältnisse anzupassen. Umfang und Voraussetzungen der Steuerneutralität sind aber nach wie vor umstritten. Die vorliegende Arbeit versucht daher, aufbauend auf zivilrechtlichen Grundlagen, die steuerrechtlichen Probleme der Realteilung anhand einer dogmatisch abgesicherten Systematik zu lösen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Erarbeitung einer praxistauglichen Methode zur bilanztechnischen Bewältigung der Realteilung gelegt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die durch das Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht geprägte Konzeption des deutschen Internationalen Einkommensteuerrechts wurde durch das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 begründet. Grundlegende Veränderungen hat sie seit diesem Zeitpunkt trotz tiefgreifender politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen nicht mehr erfahren. Ob sie gleichwohl noch zeitgerecht ist, untersucht diese Arbeit. Basierend auf einer allgemeinen Steuerrechtfertigung nach dem Gesamtnutzen und einer Begründung der Einkommensteuer durch die Markteinkommenstheorie ist nur eine auf inländische Einkunftsquellen beschränkte Einkommensbesteuerung, nicht aber die Besteuerung des Welteinkommens zu rechtfertigen. Zeitgerecht ist statt dessen eine an der Wirtschaftszugehörigkeit orientierte, einheitliche Besteuerung grenzüberschreitend erzielter Einkünfte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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