In Art. 6 Rom II-VO wird zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht an den Marktort angeknüpft, jedoch wurden die Rechtsgebiete aufgrund der historisch getrennten Entwicklung bislang zumeist getrennt betrachtet. Aufgrund der Annäherung der beiden Rechtsgebiete und der zunehmend übereinstimmenden Funktionen ergeben sich Abgrenzungsprobleme bei der Qualifikation wettbewerbsrechtlicher Normen, die neben der Abgrenzung zu weiteren Normen wie denen des Immaterialgüterrechts behandelt werden. Auch das Problem der Eingriffsnormen und der Sonderanknüpfung bzw. deren Reichweite wird behandelt.°°Die Arbeit beschäftigt sich mit den Details der Anknüpfung nach Art. 6 Rom II-VO, vor allem den Abgrenzungen der Anknüpfung des Lauterkeits- und des Kartellrechts sowie der Frage der Anknüpfung der Verbotsnormen. Dabei wird ein einheitlicher Ansatz der Auslegung und Anknüpfung untersucht. Schließlich schlägt die Autorin eine einheitliche Kollisionsnorm für das Wettbewerbsprivatrecht vor.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Art. 6 Rom II-VO wird zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht an den Marktort angeknüpft, jedoch wurden die Rechtsgebiete aufgrund der historisch getrennten Entwicklung bislang zumeist getrennt betrachtet. Aufgrund der Annäherung der beiden Rechtsgebiete und der zunehmend übereinstimmenden Funktionen ergeben sich Abgrenzungsprobleme bei der Qualifikation wettbewerbsrechtlicher Normen, die neben der Abgrenzung zu weiteren Normen wie denen des Immaterialgüterrechts behandelt werden. Auch das Problem der Eingriffsnormen und der Sonderanknüpfung bzw. deren Reichweite wird behandelt.°°Die Arbeit beschäftigt sich mit den Details der Anknüpfung nach Art. 6 Rom II-VO, vor allem den Abgrenzungen der Anknüpfung des Lauterkeits- und des Kartellrechts sowie der Frage der Anknüpfung der Verbotsnormen. Dabei wird ein einheitlicher Ansatz der Auslegung und Anknüpfung untersucht. Schließlich schlägt die Autorin eine einheitliche Kollisionsnorm für das Wettbewerbsprivatrecht vor.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Arbeit entwickelt ein konsistentes Konzept für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Sondernorm des Art. 17 Rom II-VO. Dieses wird einer Fallprüfung im grenzüberschreitenden Prospekthaftungsrecht unterworfen. Wie der Verfasser erstmalig aufzeigt, kann über Art. 17 Rom II-VO in methodisch überzeugender Weise an den interessensgerechten Marktort angeknüpft werden, an dem das betreffende Wertpapier ausgegeben wurde. Damit leistet die Untersuchung nicht nur einen Beitrag für das allgemeine IPR, sondern auch das internationale Kapitalmarktrecht.
Insbesondere ökonomische Gründe verlangen eine Anknüpfung an den Marktort. Nach derzeitiger Rechtslage muss jedoch an die verschiedenen Wohnortsrechte der Anleger angeknüpft werden. Dies führt aus Sicht des Emittenten zu einer Zersplitterung des Haftungsstatuts (Mosaikprinzip). Diese unangemessene Anknüpfung kann über Art. 17 Rom II-VO korrigiert werden. Die gefundenen Ergebnisse lassen sich auf andere Rechtsgebiete übertragen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit entwickelt ein konsistentes Konzept für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Sondernorm des Art. 17 Rom II-VO. Dieses wird einer Fallprüfung im grenzüberschreitenden Prospekthaftungsrecht unterworfen. Wie der Verfasser erstmalig aufzeigt, kann über Art. 17 Rom II-VO in methodisch überzeugender Weise an den interessensgerechten Marktort angeknüpft werden, an dem das betreffende Wertpapier ausgegeben wurde. Damit leistet die Untersuchung nicht nur einen Beitrag für das allgemeine IPR, sondern auch das internationale Kapitalmarktrecht.
Insbesondere ökonomische Gründe verlangen eine Anknüpfung an den Marktort. Nach derzeitiger Rechtslage muss jedoch an die verschiedenen Wohnortsrechte der Anleger angeknüpft werden. Dies führt aus Sicht des Emittenten zu einer Zersplitterung des Haftungsstatuts (Mosaikprinzip). Diese unangemessene Anknüpfung kann über Art. 17 Rom II-VO korrigiert werden. Die gefundenen Ergebnisse lassen sich auf andere Rechtsgebiete übertragen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Artikel 6 Abs. 1-2 Rom II-Verordnung enthält erstmals einheitliche europäische Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten. Untersucht wird das europäisch-autonome Verständnis dieses Anknüpfungsgegenstands, dessen Auslegung aufgrund großer Unterschiede im Lauterkeitsrecht der Mitgliedstaaten besondere Probleme aufwirft. Nach Klärung des maßgeblichen Verständnisses der Anknüpfungspunkte analysiert Thomas Bauermann, insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Kontextes und der Ergebnisse der Rechtsvergleichung, ausführlich die Merkmale des Wettbewerbsverhaltens und der Unlauterkeit. Zentrale Bedeutung wird der Schutzrichtung lauterkeitsrechtlicher Sachnormen beigemessen, wobei die Schutzzwecke von Verhaltensnormen einerseits und Sanktionsnormen andererseits eingehend betrachtet werden. Auch die Abgrenzung zu anderen Anknüpfungsgegenständen wird umfassend erörtert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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In Art. 6 Rom II-VO wird zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht an den Marktort angeknüpft, jedoch wurden die Rechtsgebiete aufgrund der historisch getrennten Entwicklung bislang zumeist getrennt betrachtet. Aufgrund der Annäherung der beiden Rechtsgebiete und der zunehmend übereinstimmenden Funktionen ergeben sich Abgrenzungsprobleme bei der Qualifikation wettbewerbsrechtlicher Normen, die neben der Abgrenzung zu weiteren Normen wie denen des Immaterialgüterrechts behandelt werden. Auch das Problem der Eingriffsnormen und der Sonderanknüpfung bzw. deren Reichweite wird behandelt.°°Die Arbeit beschäftigt sich mit den Details der Anknüpfung nach Art. 6 Rom II-VO, vor allem den Abgrenzungen der Anknüpfung des Lauterkeits- und des Kartellrechts sowie der Frage der Anknüpfung der Verbotsnormen. Dabei wird ein einheitlicher Ansatz der Auslegung und Anknüpfung untersucht. Schließlich schlägt die Autorin eine einheitliche Kollisionsnorm für das Wettbewerbsprivatrecht vor.°°
Aktualisiert: 2023-03-21
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Das auf die Produkthaftung anwendbare Recht wird durch die Berücksichtigung von Sicherheits- und Verhaltensregeln ergänzt. Der Autor erläutert, wie im geltenden Unionskollisionsrecht Art. 17 Rom II-Verordnung eine Abstimmung zwischen Marktortprinzip und Internationalem Produkthaftungsrecht schafft. Das Kollisionsrecht muss dabei gewährleisten, dass sachrechtliche Verknüpfungen zwischen öffentlich-rechtlicher Produktsicherheit und privatrechtlicher Haftung bei internationalen Sachverhalten ebenso wie bei Binnensachverhalten gelten. Wie das Buch darlegt, kann diese Koordinationsfunktion im EU-Binnenmarkt auch eine Berücksichtigung äquivalenter Sicherheitsvorschriften des Herkunftslands erfordern.
Aktualisiert: 2023-04-08
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In Art. 6 Rom II-VO wird zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht an den Marktort angeknüpft, jedoch wurden die Rechtsgebiete aufgrund der historisch getrennten Entwicklung bislang
zumeist getrennt betrachtet. Aufgrund der Annäherung der beiden Rechtsgebiete und der zunehmend übereinstimmenden Funktionen ergeben sich Abgrenzungsprobleme bei der Qualifikation wettbewerbsrechtlicher Normen, die neben der Abgrenzung zu weiteren Normen wie denen des Immaterialgüterrechts behandelt werden. Auch das Problem der Eingriffsnormen und der Sonderanknüpfung bzw. deren Reichweite wird behandelt.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Details der Anknüpfung nach Art. 6 Rom II-VO, vor allem den Abgrenzungen der Anknüpfung des Lauterkeits- und des Kartellrechts sowie der Frage der Anknüpfung der Verbotsnormen. Dabei wird ein einheitlicher Ansatz der Auslegung und Anknüpfung untersucht. Schließlich schlägt die Autorin eine einheitliche Kollisionsnorm für das Wettbewerbsprivatrecht vor.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Artikel 6 Abs. 1-2 Rom II-Verordnung enthält erstmals einheitliche europäische Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten. Untersucht wird das europäisch-autonome Verständnis dieses Anknüpfungsgegenstands, dessen Auslegung aufgrund großer Unterschiede im Lauterkeitsrecht der Mitgliedstaaten besondere Probleme aufwirft. Nach Klärung des maßgeblichen Verständnisses der Anknüpfungspunkte analysiert Thomas Bauermann, insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Kontextes und der Ergebnisse der Rechtsvergleichung, ausführlich die Merkmale des Wettbewerbsverhaltens und der Unlauterkeit. Zentrale Bedeutung wird der Schutzrichtung lauterkeitsrechtlicher Sachnormen beigemessen, wobei die Schutzzwecke von Verhaltensnormen einerseits und Sanktionsnormen andererseits eingehend betrachtet werden. Auch die Abgrenzung zu anderen Anknüpfungsgegenständen wird umfassend erörtert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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