Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Masseunzulänglichen Verfahren kommt in der Verwalterpraxis seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Trotz dieser praktischen Relevanz ist mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eine umfassende gesetzgeberische Regelung zur Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren unterblieben. Noch immer sind etliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Masseunzulänglichkeit offen und von einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung weit entfernt. Eine systematische Aufarbeitung des Phänomens der Masseunzulänglichkeit ist somit insbesondere für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Insolvenzgerichte wichtig und drängend. Hierzu leistet diese Arbeit einen wichtigen Beitrag.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Masseunzulänglichen Verfahren kommt in der Verwalterpraxis seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Trotz dieser praktischen Relevanz ist mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eine umfassende gesetzgeberische Regelung zur Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren unterblieben. Noch immer sind etliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Masseunzulänglichkeit offen und von einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung weit entfernt. Eine systematische Aufarbeitung des Phänomens der Masseunzulänglichkeit ist somit insbesondere für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Insolvenzgerichte wichtig und drängend. Hierzu leistet diese Arbeit einen wichtigen Beitrag.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Masseunzulänglichen Verfahren kommt in der Verwalterpraxis seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Trotz dieser praktischen Relevanz ist mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eine umfassende gesetzgeberische Regelung zur Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren unterblieben. Noch immer sind etliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Masseunzulänglichkeit offen und von einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung weit entfernt. Eine systematische Aufarbeitung des Phänomens der Masseunzulänglichkeit ist somit insbesondere für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Insolvenzgerichte wichtig und drängend. Hierzu leistet diese Arbeit einen wichtigen Beitrag.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Werk eröffnet vor dem Hintergrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung neue Blickwinkel auf einen "Klassiker" des Insolvenzsteuerrechts, die Behandlung der Umsatzsteuer in der Insolvenz. Der Autor vertritt dabei die Auffassung, dass die Schwierigkeiten der Verzahnung des Umsatzsteuerrechts mit dem Insolvenzrecht auf die Ausgestaltung des Umsatzsteuerschuldverhältnisses durch das UStG zurückzuführen sind. Anhand zahlreicher Beispiele werden verschiedene umsatzsteuerrechtliche Konstellationen insolvenzrechtlich bewertet. Der Autor führt hierfür eine eigene Definition des Begriffs der Begründetheit im Sinne von § 38 InsO ein. Als Rechtsanwalt ist der Autor beruflich mit Fragen des Sanierungs- und Insolvenzrechts befasst.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Das Werk eröffnet vor dem Hintergrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung neue Blickwinkel auf einen „Klassiker“ des Insolvenzsteuerrechts, die Behandlung der Umsatzsteuer in der Insolvenz. Der Autor vertritt dabei die Auffassung, dass die Schwierigkeiten der Verzahnung des Umsatzsteuerrechts mit dem Insolvenzrecht auf die Ausgestaltung des Umsatzsteuerschuldverhältnisses durch das UStG zurückzuführen sind. Anhand zahlreicher Beispiele werden verschiedene umsatzsteuerrechtliche Konstellationen insolvenzrechtlich bewertet. Der Autor führt hierfür eine eigene Definition des Begriffs der Begründetheit im Sinne von § 38 InsO ein. Als Rechtsanwalt ist der Autor beruflich mit Fragen des Sanierungs- und Insolvenzrechts befasst.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und einem besonderen praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2021-06-24
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Die Arbeit untersucht und erläutert den Umfang der Entnahmerechte des § 122 Abs. 1 HGB der OHG-Gesellschafter in der Unternehmenskrise der Gesellschaft. Zudem werden erstmals in einem systematischen Zusammenhang die Fragen vertieft behandelt, ob die Gesellschafter unbefriedigte Entnahmeansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden können, diese zur Insolvenztabelle festgestellt werden müssen und ob die Entnahmeansprüche auch während des eröffneten Insolvenzverfahrens entstehen und als Masseforderungen geltend gemacht werden können.
Die Autorin arbeitete während ihrer Promotion in einer Insolvenzverwalterkanzlei.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Arbeit untersucht und erläutert den Umfang der Entnahmerechte des § 122 Abs. 1 HGB der OHG-Gesellschafter in der Unternehmenskrise der Gesellschaft. Zudem werden erstmals in einem systematischen Zusammenhang die Fragen vertieft behandelt, ob die Gesellschafter unbefriedigte Entnahmeansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden können, diese zur Insolvenztabelle festgestellt werden müssen und ob die Entnahmeansprüche auch während des eröffneten Insolvenzverfahrens entstehen und als Masseforderungen geltend gemacht werden können.
Die Autorin arbeitete während ihrer Promotion in einer Insolvenzverwalterkanzlei.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nahezu jeder Insolvenzschuldner ist zugleich auch ein Schuldner des Steuerstaates. Dementsprechend führt auch beinahe jedes Insolvenzverfahren zu einem weitgehend unregulierten Aufeinandertreffen von Steuer- und Insolvenzrecht. Einer der zentralen Kristallisationspunkte der dadurch entstehenden Zielkonflikte von Steuer- und Insolvenzrecht ist die Einordnung von Steuerforderungen in die Forderungskategorien der Insolvenzordnung. In jüngster Vergangenheit haben sich vermehrt Stimmen erhoben, die eine Sonderqualifikation von Steuerforderungen durch die Rechtspraxis beklagen. Diese soll dazu führen, dass Forderungen des Fiskus im Insolvenzverfahren privilegiert werden. Der Autor geht dieser Hypothese nach und untersucht dabei zugleich auch das strukturelle Spannungsverhältnis von Steuer- und Insolvenzrecht. Um die Frage nach einer möglichen Privilegierung des Fiskus im Insolvenzverfahren beantworten zu können, entwickelt der Verfasser ein eigenes Modell zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Steuerforderungen und stellt dieses Modell sodann der Rechtspraxis, insbesondere der Rechtsprechung des BFH gegenüber. Dabei gelingt es dem Autor aufzuzeigen, dass die derzeitige Rechtspraxis tatsächlich zu einer Privilegierung des Fiskus führt, dessen Aussicht auf eine Befriedigung seiner Steuerforderungen im Insolvenzverfahren noch immer weit besser ist als diejenige von privaten Gläubigern. Diese Erkenntnis ist umso erstaunlicher angesichts der Tatsache, dass das jahrhundertelang ausdrücklich in der Konkursordnung verankerte Fiskusprivileg im Zuge der Insolvenzrechtsreform gerade abgeschafft wurde, um eine Gläubigergleichbehandlung zu stärken. Diese Untersuchung zeigt aber, dass diese begrüßenswerte Intention des Gesetzgebers tatsächlich insbesondere über die Rechtsprechung des BFH konterkariert wird.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2021-06-15
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Das Wohnungs- und Teileigentum hat seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 1951 seinen Platz in der Eigentumsordnung der Bundesrepublik gefunden und erfreut sich stetiger Beliebtheit. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten bedingt dies aber auch vermehrt Insolvenzen von Wohnungseigentümern, sodass dem Thema „Wohnungseigentum in der Insolvenz“ schon aufgrund seiner praktischen Relevanz eine erhöhte Bedeutung zukommt. Hinzu kommen verschiedene rechtliche Probleme: In der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen dem Wohnungseigentümer verschiedene Mitgliedschaftsrechte zu, die er im Insolvenzverfahren zum Teil an den Insolvenzverwalter abgeben muss. Welche dies sind und in welchem Umfang sie abzugeben sind, ist Gegenstand einer umfangreichen Untersuchung. Seit jeher umstritten und für die übrigen Wohnungseigentümer aufgrund ihrer Einstandspflicht für Ausfälle von eminenter Bedeutung ist die insolvenzrechtliche Einordnung von Wohngeldforderungen nach §§ 16, 28 WEG als Masseverbindlichkeiten bzw. als Insolvenzforderungen. Auslöser dieser Streitigkeit ist der insolvenzrechtliche Begriff „begründet“, der im materiellen Zivilrecht grundsätzlich keine Entsprechung findet, weil hier Ansprüche und Forderungen grundsätzlich entstehen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bzw. fällig werden (§ 271 BGB). Diesem Problem widmet sich die Studie auch unter Berücksichtigung dogmatischer Gesichtspunkte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber anlässlich der Reform des WEG im Jahre 2007 im Hinblick auf das Wohnungseigentum das ZVG um § 10 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt. Diese Norm gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines ihrer Mitglieder hinsichtlich Wohngeldrückständen in einem näher bestimmten Umfang jedenfalls aufgrund gesetzlicher Anordnung ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO am Wohnungseigentum. Untersucht wird darüber hinaus, ob wegen solcher Wohngeldforderungen auch ein Absonderungsrecht kraft Rechtsnatur entsteht, weil dem § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein dinglicher Charakter zukommt, und ob deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Wohngeldrückständen im Umfang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eines ihrer Mitglieder einen Insolvenzantrag stellen kann, Wohngeldansprüche im Umfang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nach der Freigabe des Wohnungseigentums wieder gegen den Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können und ob nach freihändiger Verwertung des Wohnungseigentums die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldansprüche im Umfang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegen den Erwerber des Wohnungseigentums geltend machen können. Der Autor führt diese und weitere Fragen – auch unter Berücksichtigung der hieraus entstehenden praktischen Probleme – folgerichtigen Lösungen zu.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Masseunzulänglichen Verfahren kommt in der Verwalterpraxis seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Trotz dieser praktischen Relevanz ist mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eine umfassende gesetzgeberische Regelung zur Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren unterblieben. Noch immer sind etliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Masseunzulänglichkeit offen und von einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung weit entfernt. Eine systematische Aufarbeitung des Phänomens der Masseunzulänglichkeit ist somit insbesondere für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Insolvenzgerichte wichtig und drängend. Hierzu leistet diese Arbeit einen wichtigen Beitrag.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Einordnung von Steuern war bereits unter der Konkursordnung nicht explizit geregelt. Bei der Einführung der Insolvenzordnung wurde von der Möglichkeit Regeln zu schaffen kein Gebrauch gemacht. Die einzelnen Interessen der Beteiligten widersprechen in der Regel dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Jeder Gläubiger versucht seine Forderung so einzuordnen, dass diese vollständig befriedigt wird. Die dadurch aufgeworfenen Fragestellungen sind in Bezug auf Steuern von der Rechtsprechung bisher entweder noch gar nicht oder nicht einheitlich behandelt worden. Auch die Literatur vertritt teilweise völlig konträre Meinungen. Um ein Insolvenzverfahren zügig und ohne unnötige Kosten durchführen zu können, sind eindeutige Regelungen notwendig. Die Beteiligten benötigen Rechtssicherheit bei ihren Entscheidungen. Gerichtliche Verfahren sind zu vermeiden, denn diese mindern nicht nur die ohnehin geringen finanziellen Mittel, sondern kosten auch Zeit, die gerade im Insolvenzverfahren nicht vorhanden ist. Das Werk untersucht die allgemeine Grundregel der Einordnung von Steuern im Rahmen des Insolvenzverfahrens und versucht im Einzelnen aufzuzeigen, dass explizite Regelungen für die Einordnung von Steuern im Insolvenzrecht nicht notwendig sind, wenn die allgemeine Grundregel stringent auf die steuerlichen Lebenssachverhalte angewendet wird.
Aktualisiert: 2019-12-20
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In Insolvenzkreisen wird gemeinhin die Auswahl des Insolvenzverwalters zur "Schicksalsfrage des Insolvenzverfahrens" erhoben. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Fortan entscheiden sein Können und seine Fähigkeiten über die Erreichung des Verfahrensziels der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger und damit über den Erfolg der Insolvenzverwaltung. Die InsO verleiht dem Insolvenzverwalter aber nicht nur erhebliche Rechtsmacht, sondern regelt als Kehrseite zugleich auch seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen, mithin die Haftung, wenn und soweit das Vermögen der Insolvenzbeteiligten durch die Amtsführung des Insolvenzverwalters Schaden erleidet. Das Werk zeigt auf, welche Rechtsstellung dem Insolvenzverwalter durch die InsO zugeschrieben wird und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er nach § 60 InsO und insbesondere nach der "neuen" Haftungsnorm des § 61 InsO für Pflichtverletzungen persönlich einzustehen hat. Gleichzeitig wird untersucht, ob und inwiefern die Art der neuen Haftungsregelung in § 61 InsO sich von dem durch § 82 KO bzw. § 8 Abs. 1 S. 2 GesO bestimmten Rechtszustand unterscheidet, konkret, ob sich aus der geänderten Zielsetzung der InsO besondere, neue oder verschärfte Haftungsrisiken ergeben. Hierbei werden praxisrelevante Fragen und Bezüge aufgezeigt und - soweit angezeigt - einer Lösung zugeführt. Ein eigenes Kapitel widmet sich Fragen der prozessualen Durchsetzung auf § 61 InsO gestützter Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter.
Aktualisiert: 2019-12-20
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