Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
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Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Aktualisiert: 2023-05-04
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Auch nach der Verabschiedung des MoPeG mangelte es bislang an einer Analyse des GbR-Gesellschafters. Diese Lücke wird von der Arbeit geschlossen. Im ersten Schritt bemüht sich die Arbeit um eine realtypische Bestimmung des GbR-Gesellschafters und deckt auf, welche Lücken bei einer solchen Bestimmung bleiben. Im Anschluss daran entwickelt sie zwei idealtypische GbR-Gesellschafter anhand der gefundenen realtypischen Ergebnisse und der Feststellungen der Verhaltensökonomik. Sie zeigt auf, warum sich das Gesetzesrecht an einem nicht-professionellen Gesellschafter orientieren sollte. Auf dieser Grundlage folgt eine kritische Analyse des MoPeG in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien, vom Mauracher Entwurf bis zum beschlossenen Gesetz.
Aktualisiert: 2023-05-01
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Zum Werk
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 25.6.2021 bewirkt eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
Während die derzeit geltende Fassung der §§ 705-740 BGB keine Binnenstruktur aufweist, sind die neuen §§ 705-740c BGB detailliert strukturiert und ermöglichen so einen raschen Überblick. Das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Wesentliche Punkte der Reform sind:Das neue Leitbild der GbR ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaft, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und als solche am Rechtsverkehr teilnimmt.Ob die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist, die nach außen als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, ergibt sich aus dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter.Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist in den §§ 707 ff. geregelt und ist neu. Die Eintragung ist nicht verpflichtend. Die Eintragung ist jedoch grundsätzlich zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht Bedingung.Für die Eintragung der GbR ins Register ist zB für den Erwerb von Grundstücken erforderlich (§ 47 GBO, Überleitungsvorschrift im EGBGB). Aus der Eintragung ihrerseits folgen Publizitätspflichten (zB Transparenzregister - Offenlegung von Stimmbindungen) oder Compliance-Pflichten.Eine eGbR kann aus dem Register nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden, also zB nach Beendigung der Liquidation. Eine gewillkürte Löschung ist nicht möglich.Die erforderlichen Angaben zur Eintragung regelt § 706 Abs. 2 BGB (u.a. Angaben zur Gesellschaft: Name, Sitz, Anschrift; Angaben zu den Gesellschaftern: Name der Gesellschafter mit div. Angaben; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter). In § 707b BGB wird hinsichtlich der Firma, Zweigniederlassungen u.a. auf das HGB verwiesen.Zum Statuswechsel zwischen eGbR und Personenhandelsgesellschaft ist in § 707c HGB ein eigens geregeltes Verfahren vorgesehen.Hinzuweisen ist auf die in der Praxis ohnehin übliche Regelung zur Stimmkraft und zur Ergebnisverteilung entsprechend der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Verteilung nach Köpfen ist Auffangtatbestand (§ 709 Abs. 3).Neu sind Regelungen zum Beschlussverfahren (§ 714).Neu ist die Regelung zu den Informationsrechten und - Pflichten (§ 717).Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils und wird nicht als Quote vom Unternehmenswert abgeleitet.Die eGbR wird umwandlungsfähig im Sinne des UmwG (§ 214 UmwG).Aus der Neuregelung ergibt sich Handlungsbedarf.
Da sowohl das BGB als auch das HGB weitgehend dispositives Recht enthält, kann hiervon abgewichen werden. Deshalb sind zum Inkrafttreten folgende Prüfungen notwendig:Prüfung aller Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Neuregelungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob vertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind und in den Gesellschaftsverträgen normiert werden müssen.GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registerrechtlich erfassten Rechten: Prüfung, ob Eintragung als eGbR erfolgen mussPrüfung, ob Eintragung als GbR Vorteile bringt (zB bei Bietergemeinschaften im Vergaberecht, ARGE) oder vermieden werden soll (Offenlegungspflichten)
Vorteile auf einen Blickkompetent aus einer Handmit zeitlichem Vorlauf zum Inkrafttreten der Reform
Zielgruppe
Für Anwaltschaft, Unternehmen, alle Register führenden Stellen, Richterschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit geraumer Zeit steht die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Fokus der rechtspolitischen Debatte. Der Reformbedarf ist äußerst vielgestaltig und erfordert daher eine breite Diskussion. Dies gilt besonders für das Recht der GbR, da sich hier Rechtspraxis und Gesetzeswortlaut am weitesten voneinander entfernt haben. Daher kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten, die bezüglich des Publizitätsdefizits am drängendsten sein dürften. Eine Lösung kann nur unter Beachtung der von K. Schmidt formulierten Prämisse „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ erfolgreich sein. Dieser Anspruch zeigt die Bedeutung der Register für das Gesellschaftsrecht, da nur über sie eine Subjektpublizität außerhalb der Publizität der natürlichen Personen hergestellt werden kann. Die Arbeit soll die Diskussion über die Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines GbR-Registers begleiten und einen praxistauglichen Lösungsvorschlag aufzeigen. Dabei kommt der Autor zu ähnlichen Schlussfolgerungen, wie der im November 2020 erschienene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In entscheidenden Details werden jedoch abweichende Ansätze favorisiert.
Aktualisiert: 2023-04-02
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Zum Werk
Der Band enthält eine erste Einführung zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Er stellt damit einen Wegweiser zur Reform dar, da alle bisherigen Werke zum Personengesellschaftsrecht mit Inkrafttreten der Reform am 1.1.2024 überholt sein werden, insbesondere die Standardkommentare zum BGB (§§ 705 ff. BGB) und zum HGB (§§ 105 ff. HGB). Mit der Reform wird das noch aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst.
Großen Raum nehmen der Abdruck des dem Gesetzgebungsverfahren vorangehenden "Mauracher Entwurfs" nebst Thesenpapieren, vorgelegt von der Expertenkommission des BMJV, ein, ferner die amtliche Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf des MoPeG sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des federführenden Rechtsausschusses des Bundestags. Das in den Materialien enthaltene Hintergrundwissen ermöglicht das Verständnis der Reform, bietet weiterführendes Interpretationsmaterial und erleichtert so die Anwendung des neuen Rechts.
Vorteile auf einen Blicktonangebend zur Reformmit umfassendem Hintergrundwissenwissenschaftlich fundiert
Zielgruppe
Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Studierende, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Steuerberatung, Gerichte und Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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