Der Schutz „wirtschaftlich-virtueller“ Gesellschafter rückte wegen verschiedener Urteile, die im Zusammenhang mit der Dotierung gemäß § 340g HGB (Fonds für allgemeine Bankrisiken) ergangen sind, in den Fokus der Verfasserin. Zentrales Problem der Gläubiger der Gesellschaften war die Vereitelung ihrer erfolgsbezogenen Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche durch missbräuchliches Ausschöpfen der von Gesetzes wegen eingeräumten Handlungsspielräume. Zur Abstrahierung dieser Problematik wird nicht nur der Sammelbegriff der „wirtschaftlich-virtuellen“ Gesellschafter für die betroffenen Gläubiger eingeführt, sondern gleichsam eine Untersuchung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen angestellt. Die Arbeit untersucht daher mögliche risikobehaftete Maßnahmen an der Schnittstelle von Schuld- und Gesellschaftsrecht, den bisher bestehenden vertraglichen sowie materiellrechtlichen Schutz und bietet Lösungen auf prozessualer Ebene an.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Der Schutz „wirtschaftlich-virtueller“ Gesellschafter rückte wegen verschiedener Urteile, die im Zusammenhang mit der Dotierung gemäß § 340g HGB (Fonds für allgemeine Bankrisiken) ergangen sind, in den Fokus der Verfasserin. Zentrales Problem der Gläubiger der Gesellschaften war die Vereitelung ihrer erfolgsbezogenen Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche durch missbräuchliches Ausschöpfen der von Gesetzes wegen eingeräumten Handlungsspielräume. Zur Abstrahierung dieser Problematik wird nicht nur der Sammelbegriff der „wirtschaftlich-virtuellen“ Gesellschafter für die betroffenen Gläubiger eingeführt, sondern gleichsam eine Untersuchung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen angestellt. Die Arbeit untersucht daher mögliche risikobehaftete Maßnahmen an der Schnittstelle von Schuld- und Gesellschaftsrecht, den bisher bestehenden vertraglichen sowie materiellrechtlichen Schutz und bietet Lösungen auf prozessualer Ebene an.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Der Schutz „wirtschaftlich-virtueller“ Gesellschafter rückte wegen verschiedener Urteile, die im Zusammenhang mit der Dotierung gemäß § 340g HGB (Fonds für allgemeine Bankrisiken) ergangen sind, in den Fokus der Verfasserin. Zentrales Problem der Gläubiger der Gesellschaften war die Vereitelung ihrer erfolgsbezogenen Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche durch missbräuchliches Ausschöpfen der von Gesetzes wegen eingeräumten Handlungsspielräume. Zur Abstrahierung dieser Problematik wird nicht nur der Sammelbegriff der „wirtschaftlich-virtuellen“ Gesellschafter für die betroffenen Gläubiger eingeführt, sondern gleichsam eine Untersuchung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen angestellt. Die Arbeit untersucht daher mögliche risikobehaftete Maßnahmen an der Schnittstelle von Schuld- und Gesellschaftsrecht, den bisher bestehenden vertraglichen sowie materiellrechtlichen Schutz und bietet Lösungen auf prozessualer Ebene an.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Der Schutz „wirtschaftlich-virtueller“ Gesellschafter rückte wegen verschiedener Urteile, die im Zusammenhang mit der Dotierung gemäß § 340g HGB (Fonds für allgemeine Bankrisiken) ergangen sind, in den Fokus der Verfasserin. Zentrales Problem der Gläubiger der Gesellschaften war die Vereitelung ihrer erfolgsbezogenen Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche durch missbräuchliches Ausschöpfen der von Gesetzes wegen eingeräumten Handlungsspielräume. Zur Abstrahierung dieser Problematik wird nicht nur der Sammelbegriff der „wirtschaftlich-virtuellen“ Gesellschafter für die betroffenen Gläubiger eingeführt, sondern gleichsam eine Untersuchung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen angestellt. Die Arbeit untersucht daher mögliche risikobehaftete Maßnahmen an der Schnittstelle von Schuld- und Gesellschaftsrecht, den bisher bestehenden vertraglichen sowie materiellrechtlichen Schutz und bietet Lösungen auf prozessualer Ebene an.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Schutz „wirtschaftlich-virtueller“ Gesellschafter rückte wegen verschiedener Urteile, die im Zusammenhang mit der Dotierung gemäß § 340g HGB (Fonds für allgemeine Bankrisiken) ergangen sind, in den Fokus der Verfasserin. Zentrales Problem der Gläubiger der Gesellschaften war die Vereitelung ihrer erfolgsbezogenen Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche durch missbräuchliches Ausschöpfen der von Gesetzes wegen eingeräumten Handlungsspielräume. Zur Abstrahierung dieser Problematik wird nicht nur der Sammelbegriff der „wirtschaftlich-virtuellen“ Gesellschafter für die betroffenen Gläubiger eingeführt, sondern gleichsam eine Untersuchung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen angestellt. Die Arbeit untersucht daher mögliche risikobehaftete Maßnahmen an der Schnittstelle von Schuld- und Gesellschaftsrecht, den bisher bestehenden vertraglichen sowie materiellrechtlichen Schutz und bietet Lösungen auf prozessualer Ebene an.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Eigen- oder Fremdkapital? Bei der Mezzanine-Finanzierung stellt sich diese Frage immer wieder – auch hinsichtlich der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. In diesem Buch von Ulrike L. Dürr finden Sie Antworten: Es analysiert die Formen der Mezzanine-Finanzierung in der Wirtschaft wie z.B. Vorzugsaktien, Genussrechte und Nachrangdarlehen. Detailliert zeigt es die Konsequenzen der Kapitalabgrenzung in der Rechnungslegung nach HGB und IFRS für die Behandlung von Mezzanine-Kapital auf. Mit zahlreichen Ansätzen zur Verbesserung der Kapitalstruktur ist das Buch damit ein wertvoller Berater für Unternehmen im Rating-Prozess und darüber hinaus.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Eigen- oder Fremdkapital? Bei der Mezzanine-Finanzierung stellt sich diese Frage immer wieder – auch hinsichtlich der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. In diesem Buch von Ulrike L. Dürr finden Sie Antworten: Es analysiert die Formen der Mezzanine-Finanzierung in der Wirtschaft wie z.B. Vorzugsaktien, Genussrechte und Nachrangdarlehen. Detailliert zeigt es die Konsequenzen der Kapitalabgrenzung in der Rechnungslegung nach HGB und IFRS für die Behandlung von Mezzanine-Kapital auf. Mit zahlreichen Ansätzen zur Verbesserung der Kapitalstruktur ist das Buch damit ein wertvoller Berater für Unternehmen im Rating-Prozess und darüber hinaus.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Arbeit behandelt Fragen des Schutzes der Drittgläubiger einer Gesellschaft, die sich durch Mezzanine-Kapital finanziert. Dabei wird beleuchtet, inwieweit Mezzanine-Kapitalgeber denjenigen Vorschriften unterliegen, welche klassische Eigenkapitalgeber im Interesse der Gesellschaftsgläubiger disziplinieren. Darüber hinaus wird die Relevanz derjenigen Vereinbarungen untersucht, mit denen dem Mezzanine-Kapital privatautonom eine gläubigerschützende Haftungsfunktion zugewiesen wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit beschreibt die Finanzinstrumente Genussrecht, stille Gesellschaft und Optionsanleihe und grenzt sie voneinander ab. Außerdem wird ihre handelsrechtliche Behandlung untersucht. Hierbei wird festgestellt, dass mezzanines Kapital als Eigenkapital anzusehen ist, wenn es an Verlusten teilnimmt, ein lediglich nachrangiger Rückzahlungsanspruch besteht und wenn die Vergütung erfolgsabhängig ist. Eine längerfristige Kapitalüberlassung ist nicht erforderlich. Das Steuerrecht kennt eigene Abgrenzungsmerkmale und verlässt sich nicht auf die handelsrechtlichen. So durchbricht bei einer Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Körperschaftsteuergesetz den Maßgeblichkeitsgrundsatz. Im Falle einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft entscheiden die Kriterien der Mitunternehmerstellung über die Qualifizierung als Eigenkapital.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-13
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Aktualisiert: 2023-06-12
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Aktualisiert: 2023-05-24
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Die Arbeit beschreibt die Finanzinstrumente Genussrecht, stille Gesellschaft und Optionsanleihe und grenzt sie voneinander ab. Außerdem wird ihre handelsrechtliche Behandlung untersucht. Hierbei wird festgestellt, dass mezzanines Kapital als Eigenkapital anzusehen ist, wenn es an Verlusten teilnimmt, ein lediglich nachrangiger Rückzahlungsanspruch besteht und wenn die Vergütung erfolgsabhängig ist. Eine längerfristige Kapitalüberlassung ist nicht erforderlich. Das Steuerrecht kennt eigene Abgrenzungsmerkmale und verlässt sich nicht auf die handelsrechtlichen. So durchbricht bei einer Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Körperschaftsteuergesetz den Maßgeblichkeitsgrundsatz. Im Falle einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft entscheiden die Kriterien der Mitunternehmerstellung über die Qualifizierung als Eigenkapital.
Aktualisiert: 2023-05-20
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