Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel!

Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel! von Bernau,  Falk
Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel!

Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel! von Bernau,  Falk
Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel!

Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel! von Bernau,  Falk
Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB. von Konz,  Simone
Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) wurde gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB für volljährig Gewordene die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung auf das Volljährigkeitsvermögen zu beschränken und in § 723 I 3 Nr. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für volljährig gewordene Gesellschafter begründet. Das MHbeG wirft zahlreiche Probleme aus den verschiedensten Bereichen des materiellen Zivil- und Prozeßrechts wie dem Minderjährigen- und Familienrecht, dem Schuldrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht und nicht zuletzt dem Recht der Erbenhaftung und dem Vollstreckungsrecht auf, die z. T. noch kaum oder gar nicht behandelt wurden. Auf der Höhe der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt Simone Konz unter Einbeziehung der wichtigsten seit Inkrafttreten des BGB vertretenen Positionen eigenständige praxisgerechte Lösungen. Die Autorin setzt sich umfassend mit dem Regelungsbereich des MHbeG und unter Darstellung der erbrechtlichen Rechtslage den materiellen und prozessualen Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung, insbesondere dem Rechtsverhältnis zwischen volljährig Gewordenen und Altgläubigern, aber auch etwaigen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung auf die Zugriffsmöglichkeiten der Neugläubiger auseinander. Hierbei zeigt sie auf, daß die Interessenlage im Fall der Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen mit der im Erbrecht in vielen Punkten nicht vergleichbar ist. Die Tatsache, daß der volljährig Gewordene im Gegensatz zum Erben kein fremdes Vermögen übernimmt, hat nicht nur auf die Rechtsstellung des volljährig Gewordenen selbst, sondern auch auf die Schutzwürdig- und -bedürftigkeit der Alt- und Neugläubiger Auswirkungen. Aus dem Erbrecht z. T. bekannte Probleme erscheinen hier in anderem Licht und werden eigenständigen, vielfach neuen Lösungen zugeführt. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Erörterung des Spannungsverhältnisses des § 1629a BGB zum handelsrechtlichen Verkehrsschutz sowie etwaigen Auswirkungen des MHbeG auf den Minderjährigenschutz und dessen Einfügung in das Haftungssystem. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2006 für den wissenschaftlichen Nachwuchs des "Freundeskreises der Trierer Universität e. V."
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB. von Konz,  Simone
Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) wurde gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB für volljährig Gewordene die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung auf das Volljährigkeitsvermögen zu beschränken und in § 723 I 3 Nr. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für volljährig gewordene Gesellschafter begründet. Das MHbeG wirft zahlreiche Probleme aus den verschiedensten Bereichen des materiellen Zivil- und Prozeßrechts wie dem Minderjährigen- und Familienrecht, dem Schuldrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht und nicht zuletzt dem Recht der Erbenhaftung und dem Vollstreckungsrecht auf, die z. T. noch kaum oder gar nicht behandelt wurden. Auf der Höhe der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt Simone Konz unter Einbeziehung der wichtigsten seit Inkrafttreten des BGB vertretenen Positionen eigenständige praxisgerechte Lösungen. Die Autorin setzt sich umfassend mit dem Regelungsbereich des MHbeG und unter Darstellung der erbrechtlichen Rechtslage den materiellen und prozessualen Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung, insbesondere dem Rechtsverhältnis zwischen volljährig Gewordenen und Altgläubigern, aber auch etwaigen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung auf die Zugriffsmöglichkeiten der Neugläubiger auseinander. Hierbei zeigt sie auf, daß die Interessenlage im Fall der Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen mit der im Erbrecht in vielen Punkten nicht vergleichbar ist. Die Tatsache, daß der volljährig Gewordene im Gegensatz zum Erben kein fremdes Vermögen übernimmt, hat nicht nur auf die Rechtsstellung des volljährig Gewordenen selbst, sondern auch auf die Schutzwürdig- und -bedürftigkeit der Alt- und Neugläubiger Auswirkungen. Aus dem Erbrecht z. T. bekannte Probleme erscheinen hier in anderem Licht und werden eigenständigen, vielfach neuen Lösungen zugeführt. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Erörterung des Spannungsverhältnisses des § 1629a BGB zum handelsrechtlichen Verkehrsschutz sowie etwaigen Auswirkungen des MHbeG auf den Minderjährigenschutz und dessen Einfügung in das Haftungssystem. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2006 für den wissenschaftlichen Nachwuchs des "Freundeskreises der Trierer Universität e. V."
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Probleme des § 1611 BGB.

Probleme des § 1611 BGB. von Bingener,  Senta
Gegenstand der Abhandlung ist die umfassende Darstellung des § 1611 BGB. Diese Einwendung gegen den Unterhaltsanspruch Verwandter erlebte nach einer jahrzehntelangen Phase seltener Anwendung in den letzten Jahren einen Boom, der eine genaue Beleuchtung der Norm notwendig werden ließ. Neben einem Abriss der Historie der Norm bildet die ausführliche Behandlung ihrer geltenden Fassung seit dem NeheIG von 1969 den Schwerpunkt. In ständiger Rückführung auf die legislativen Ziele werden ihre Tatbestände und Rechtsfolgen systematisch dargestellt sowie Literatur und Judikatur ausgewertet. Es wird die Übertragbarkeit der umfassenden Judikatur zu § 1579 BGB detailliert erörtert und weitere denkbare Fallgruppen zu § 1611 entwickelt. Im Anschluss daran werden die Absätze 2 und 3, das Minderjährigenprivileg sowie die Fernwirkung gegenüber anderen Pflichtigen behandelt. Raum nehmen weiter das Verhältnis der Norm zu anderen Regelungskomplexen, etwa dem BSHG, ihr rechtstechnischer Charakter, Fragen der Beweislast sowie die Besonderheiten ihrer prozessualen Behandlung ein. Nach der Entwicklung eines Anwendungsschemas für die einzelnen Konstellationen werden abschließend in Rückführung auf den Anstoß zu dieser Arbeit die Gründe des Rechtsprechungsschubes auf die veränderte gesellschaftliche und familiäre Realität zurückgeführt und daraus eine Prognose für die weitere Entwicklung erstellt. Mit diesem Werk schließt die Autorin eine Literaturlücke. Es ist wegen seiner systematischen und praktischen Darstellung für Theoretiker und Praktiker gleichermaßen geeignet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auftraglose Fremdgeschäftsführung durch Minderjährige.

Auftraglose Fremdgeschäftsführung durch Minderjährige. von Klatt,  Michael
Die Stellung des Minderjährigen als Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 682 BGB) mit ihren erkennbaren rechtlichen Unsicherheiten bildet den Anlaß, ein am gegenwärtigen System der Rechtsquellen orientiertes Grundverständnis der Geschäftsführung ohne Auftrag als durchgängiges gesetzliches Schuldverhältnis zu entwickeln. Weder die Quasikontrakt-Theorie noch ihre Nachwirkungen (GoA als »geschäftsähnliche Handlung«) oder eine Begrenzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach dem rechtsdogmatischen Verständnis der h. L. nur auf die berechtigte GoA vermögen zu überzeugen. Auch unter Beteiligung eines minderjährigen Geschäftsführers entsteht das einheitliche GoA-Verhältnis stets schon mit Verwirklichung des Tatbestands von § 677 BGB. Hier und bei keinem sonstigen gesetzlichen Schuldverhältnis bedarf es für die Entstehung einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für alle Fallgestaltungen ergibt sich eine tragbare Lösung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Probleme des § 1611 BGB.

Probleme des § 1611 BGB. von Bingener,  Senta
Gegenstand der Abhandlung ist die umfassende Darstellung des § 1611 BGB. Diese Einwendung gegen den Unterhaltsanspruch Verwandter erlebte nach einer jahrzehntelangen Phase seltener Anwendung in den letzten Jahren einen Boom, der eine genaue Beleuchtung der Norm notwendig werden ließ. Neben einem Abriss der Historie der Norm bildet die ausführliche Behandlung ihrer geltenden Fassung seit dem NeheIG von 1969 den Schwerpunkt. In ständiger Rückführung auf die legislativen Ziele werden ihre Tatbestände und Rechtsfolgen systematisch dargestellt sowie Literatur und Judikatur ausgewertet. Es wird die Übertragbarkeit der umfassenden Judikatur zu § 1579 BGB detailliert erörtert und weitere denkbare Fallgruppen zu § 1611 entwickelt. Im Anschluss daran werden die Absätze 2 und 3, das Minderjährigenprivileg sowie die Fernwirkung gegenüber anderen Pflichtigen behandelt. Raum nehmen weiter das Verhältnis der Norm zu anderen Regelungskomplexen, etwa dem BSHG, ihr rechtstechnischer Charakter, Fragen der Beweislast sowie die Besonderheiten ihrer prozessualen Behandlung ein. Nach der Entwicklung eines Anwendungsschemas für die einzelnen Konstellationen werden abschließend in Rückführung auf den Anstoß zu dieser Arbeit die Gründe des Rechtsprechungsschubes auf die veränderte gesellschaftliche und familiäre Realität zurückgeführt und daraus eine Prognose für die weitere Entwicklung erstellt. Mit diesem Werk schließt die Autorin eine Literaturlücke. Es ist wegen seiner systematischen und praktischen Darstellung für Theoretiker und Praktiker gleichermaßen geeignet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung volljährig Gewordener gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB. von Konz,  Simone
Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) wurde gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB für volljährig Gewordene die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung auf das Volljährigkeitsvermögen zu beschränken und in § 723 I 3 Nr. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für volljährig gewordene Gesellschafter begründet. Das MHbeG wirft zahlreiche Probleme aus den verschiedensten Bereichen des materiellen Zivil- und Prozeßrechts wie dem Minderjährigen- und Familienrecht, dem Schuldrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht und nicht zuletzt dem Recht der Erbenhaftung und dem Vollstreckungsrecht auf, die z. T. noch kaum oder gar nicht behandelt wurden. Auf der Höhe der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt Simone Konz unter Einbeziehung der wichtigsten seit Inkrafttreten des BGB vertretenen Positionen eigenständige praxisgerechte Lösungen. Die Autorin setzt sich umfassend mit dem Regelungsbereich des MHbeG und unter Darstellung der erbrechtlichen Rechtslage den materiellen und prozessualen Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung, insbesondere dem Rechtsverhältnis zwischen volljährig Gewordenen und Altgläubigern, aber auch etwaigen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung auf die Zugriffsmöglichkeiten der Neugläubiger auseinander. Hierbei zeigt sie auf, daß die Interessenlage im Fall der Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen mit der im Erbrecht in vielen Punkten nicht vergleichbar ist. Die Tatsache, daß der volljährig Gewordene im Gegensatz zum Erben kein fremdes Vermögen übernimmt, hat nicht nur auf die Rechtsstellung des volljährig Gewordenen selbst, sondern auch auf die Schutzwürdig- und -bedürftigkeit der Alt- und Neugläubiger Auswirkungen. Aus dem Erbrecht z. T. bekannte Probleme erscheinen hier in anderem Licht und werden eigenständigen, vielfach neuen Lösungen zugeführt. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Erörterung des Spannungsverhältnisses des § 1629a BGB zum handelsrechtlichen Verkehrsschutz sowie etwaigen Auswirkungen des MHbeG auf den Minderjährigenschutz und dessen Einfügung in das Haftungssystem. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2006 für den wissenschaftlichen Nachwuchs des "Freundeskreises der Trierer Universität e. V."
Aktualisiert: 2023-05-20
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