Aktualisiert: 2023-07-03
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen. Hier finden sich auch für den den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen. Hier finden sich auch für den den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen. Hier finden sich auch für den den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im BGB geschaffen. Hier finden sich auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Etwas überraschend hat der EuGH mit weiterem Urteil vom 18. Januar 2022 jedoch entschieden, dass die Europarechtswidrigkeit neben der Notwendigkeit zur Abänderung der HOAI keine weitergehende Wirkung insbesondere für Altfälle entfaltet, deren Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2021 liegt. Für diese bleibt das zwingende Preisrecht der HOAI somit anwendbar und sind damit nach wie vor sog. Aufstockungsklagen möglich.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im BGB geschaffen. Hier finden sich auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Etwas überraschend hat der EuGH mit weiterem Urteil vom 18. Januar 2022 jedoch entschieden, dass die Europarechtswidrigkeit neben der Notwendigkeit zur Abänderung der HOAI keine weitergehende Wirkung insbesondere für Altfälle entfaltet, deren Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2021 liegt. Für diese bleibt das zwingende Preisrecht der HOAI somit anwendbar und sind damit nach wie vor sog. Aufstockungsklagen möglich.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem „neuen“ Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber 2018 einem langjährigen Bedürfnis der Baupraxis nach Spezialisierung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen und individuelle werkvertragliche Regelungen für die Baubranche im BGB geschaffen. Hier finden sich auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständige Bestimmungen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH zudem das zwingende Preisrecht der HOAI (Mindest- und Höchstsätze) für europarechtswidrig erklärt und damit den deutschen Verordnungsgeber zum Handeln gezwungen. Die danach erlassene HOAI 2021 findet auf sämtliche Verträge ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Etwas überraschend hat der EuGH mit weiterem Urteil vom 18. Januar 2022 jedoch entschieden, dass die Europarechtswidrigkeit neben der Notwendigkeit zur Abänderung der HOAI keine weitergehende Wirkung insbesondere für Altfälle entfaltet, deren Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2021 liegt. Für diese bleibt das zwingende Preisrecht der HOAI somit anwendbar und sind damit nach wie vor sog. Aufstockungsklagen möglich.
Auf dieser geänderten rechtlichen Grundlage gibt das Handbuch einen Überblick über das Zusammenspiel der Regelungswerke und stellt die neuen Vorschriften sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Weiter werden die vom Planer bei Vertragsschluss und Projektdurchführung zu beachtenden rechtlichen Themen und Fragestellungen praxisnah mit Beispielen, Tipps sowie Musterbriefen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
realisiert der Gesetzgeber durchgreifende Änderungen des privaten Bau- und Architektenrechts. Seit dem Inkrafttreten am 1.1. 2018 gelten zum Teil gänzlich neue Regelungen, vor allem ist ein Recht des Bestellers zu Änderungsanordnungen festgeschrieben, außerdem gibt es Neuerungen vor allem in den Bereichen „Kündigung“ und „Abnahme“. Neue Vertragstypen, Stichwort „Verbraucherbauvertrag“, kommen hinzu, die Sachmängelhaftung für Baustoffe wird neu justiert, und es gibt erstmals gesetzliche Vorgaben für die Inhalte von Architekten- und Bauträgerverträgen.
„Prozesse in Bausachen“ aktuell – Die Reformauflage
Die Neuauflage des Prozesshandbuchs unterstützt Sie topaktuell in allen Phasen des baurechtlichen Mandats. Von konkreten Fallkonstellationen und den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ausgehend erläutern die erfahrenen Autoren detailliert die prozessualen Abläufe, stets bezogen auf das neue Recht.
Das praxisgerechte Handbuch liefert Ihnen prozesstaktisches Know-how für die vorausschauende Mandatsbearbeitung und zahlreiche Praxishinweise für die jeweilige Arbeitssituation. Anspruchsgrundlagen und Handlungsmöglichkeiten werden aus der Sicht aller Prozessbeteiligter auf neuestem Rechtsstand dargestellt. Zusätzlich bieten Ihnen die Autoren Formulierungsvorschläge und Checklisten für die praktische Umsetzung der eigenen Strategie. Der vorläufige Rechtsschutz sowie Honorarfragen werden ausführlich behandelt.
Schwerpunkte
Alle Neuregungen zum Bauvertragsrecht
-Erstmalige Normierung eines Bauvertrags im BGB
-Anordnungsrecht des Bestellers für geänderte oder zusätzliche Leistungen und korrespondierende Vergütungsanpassungsansprüche des Unternehmers
-Einführung einer Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht
-Neue Regelungen zur fiktiven Abnahme und zur Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung.
-Neue Regelungen für Abschlags- und Schlusszahlungen
-Erstmalige Normierung der Voraussetzungen und Folgen der außerordentlichen Kündigung von Bauverträgen
-Spezialregelung des neu eingeführten Verbraucherbauvertrages
Erweiterte Mängelrechte beim Kauf von Baustoffen
Erstmals Regelungen zu den Inhalten von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen
Einführung von Baukammern bei den Landgerichten
Die Autoren bilden die „Crème de la Crème der deutschen Bauanwälte“ (DAB regional 3/14):
RA Dr. Sebastian Bachmann, LL.M. | RA Dr. Günter Bauer, FABAR | RA Dr. Eick G. Busz | RA Dr. Karl-Heinz Inhuber | RA Dr. Thomas Jahn, FABAR | VRiOLG Dr. Dr. Bernhard Klose | RA Dr. Christopher Krusche | RAin Karen Mitterer, FABAR | VRiOLG i.R. Prof. Dr. Gerd Motzke | RA Thomas Schade | RA Dr. Mathias Schmid, FABAR | RA Dr. Florian Schrammel, FABAR | RA Thomas Seewald, LL.M., FABAR | RA Dr. Philipp Tschäpe | RAuN Dr. Frank-Hartmut Vogelsang | RA Dr. Tobias Wellensiek, FABAR | RA Dr. Klaus Weller, FABAR | RAuN Florian Wiesner, LL.M. Eur., FABAR
Aktualisiert: 2023-06-19
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Dieser Titel ist unter der Lizenz CC-BY-NC-ND 4.0 im Open Access verfügbar. | This book is open access under a CC-BY-NC-ND 4.0 license.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nicht die Lehr- und Handbücher, welche sich die Darstellung einer wissenschaftlichen Disziplin als Ganzes zur Aufgabe setzen, sondern Monographien, welche einem einzelnen Problem gewidmet sind, pflegen am meisten zum Fortschritt der Wissenschaft beizutragen. Und so ist es denn nicht zu verwundern, wenn meine Psychologie vom empirischen Standpunkt, die ein Fragment geblieben ist, trotzdem in weiten Kreisen Teilnahme finden konnte.
Aus dem Vorwort des Autors
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dieser Titel ist unter der Lizenz CC-BY-NC-ND 4.0 im Open Access verfügbar. | This book is open access under a CC-BY-NC-ND 4.0 license.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Briefe Thomas Manns als Verzeichnis mit Regesten und Register. Dieser Band umfasst die Jahre 1951-1955 und die Nachträge zu den früheren Bänden. »Briefe«, erklärte Goethe 1805, »gehören unter die wichtigsten Denkmäler, die der einzelne Mensch hinterlassen kann ...«Thomas Mann hat schätzungsweise weit über 20 000 Briefe geschrieben – etwa 14 000 an nahezu 4 200 Empfänger sind uns erhalten. Sie sind »ein Teil seines Werks ... ein Teil seines Lebens, das im Schreiben bestand« (Hans Wysling). Er selbst hat im April 1910 bekannt: »... als ob ich es je mit einem anderen ›Stoffe‹ zu tun gehabt hätte als mit meinem eigenen Leben.« Thomas Manns Briefe sind unmittelbarer Ausdruck seiner Lust, sich mitzuteilen, sich selbst zu deuten – authentische Zeugnisse seiner Zeit und seiner selbst.In der Erkenntnis, daß eine historisch-kritische Gesamtausgabe des Brief-Werkes von Thomas Mann in absehbarer Zeit nicht realisierbar sein wird, haben Hans Bürgin und Hans Otto Mayer – durch die Bibliographie des Werkes und die Chronik des Lebens als profunde Kenner Thomas Manns ausgewiesen – sämtliche Briefe, die ihnen bekannt wurden, in chronologischer Folge zu Regesten gefaßt. Neben den brieftechnischen Angaben (Datum, Ort, Adressat, Art und Form der Mitteilung, Standort und Drucknachweis) wird der Inhalt eines jeden Briefes kurz resümiert, wobei das Briefzitat eine Probe des jeweiligen Tones geben soll. Jeder Regest wird neben dem Wortlaut durch ein mehrstufiges Register vervollständigt, in dem alle im Brief erwähnten eigenen Werke, Personen und deren Arbeiten, Zeitungen und Zeitschriften sowie Orte und Lokalitäten in Reihenfolge ihrer Nennung angeführt werden. Die erwähnten Texte wurden um bibliographische Daten ergänzt.Für die technischen Angaben sowie für die Zeitungen und Zeitschriften werden allgemein übliche Siglen, für die Werke Thomas Manns Kurzformen verwendet: sie sind in den entsprechenden Verzeichnissen aufgeschlüsselt. Eine Übersicht über die ständigen Wohnsitze und Aufenthaltsorte Thomas Manns sowie ein Literaturverzeichnis in den einzelnen Bänden ergänzen die Regesten.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die Briefe Thomas Manns als Verzeichnis mit Regesten und Register - in Leder gebundene Ausgabe. Dieser Band umfasst die Jahre 1951-1955 und die Nachträge zu den früheren Bänden. »Briefe«, erklärte Goethe 1805, »gehören unter die wichtigsten Denkmäler, die der einzelne Mensch hinterlassen kann ...«Thomas Mann hat schätzungsweise weit über 20 000 Briefe geschrieben – etwa 14 000 an nahezu 4 200 Empfänger sind uns erhalten. Sie sind »ein Teil seines Werks ... ein Teil seines Lebens, das im Schreiben bestand« (Hans Wysling). Er selbst hat im April 1910 bekannt: »... als ob ich es je mit einem anderen ›Stoffe‹ zu tun gehabt hätte als mit meinem eigenen Leben.« Thomas Manns Briefe sind unmittelbarer Ausdruck seiner Lust, sich mitzuteilen, sich selbst zu deuten – authentische Zeugnisse seiner Zeit und seiner selbst.In der Erkenntnis, daß eine historisch-kritische Gesamtausgabe des Brief-Werkes von Thomas Mann in absehbarer Zeit nicht realisierbar sein wird, haben Hans Bürgin und Hans Otto Mayer – durch die Bibliographie des Werkes und die Chronik des Lebens als profunde Kenner Thomas Manns ausgewiesen – sämtliche Briefe, die ihnen bekannt wurden, in chronologischer Folge zu Regesten gefaßt. Neben den brieftechnischen Angaben (Datum, Ort, Adressat, Art und Form der Mitteilung, Standort und Drucknachweis) wird der Inhalt eines jeden Briefes kurz resümiert, wobei das Briefzitat eine Probe des jeweiligen Tones geben soll. Jeder Regest wird neben dem Wortlaut durch ein mehrstufiges Register vervollständigt, in dem alle im Brief erwähnten eigenen Werke, Personen und deren Arbeiten, Zeitungen und Zeitschriften sowie Orte und Lokalitäten in Reihenfolge ihrer Nennung angeführt werden. Die erwähnten Texte wurden um bibliographische Daten ergänzt.Für die technischen Angaben sowie für die Zeitungen und Zeitschriften werden allgemein übliche Siglen, für die Werke Thomas Manns Kurzformen verwendet: sie sind in den entsprechenden Verzeichnissen aufgeschlüsselt. Eine Übersicht über die ständigen Wohnsitze und Aufenthaltsorte Thomas Manns sowie ein Literaturverzeichnis in den einzelnen Bänden ergänzen die Regesten.
Aktualisiert: 2023-06-02
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