Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.
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Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-29
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In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Aktualisiert: 2023-06-24
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