Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren

Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren
Für die Anwendung von zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen ist es notwendig, die restlichen Ausschreibungsinhalte hierauf abzustimmen. Für die Verfahren der Reparatur ist eine Norm im Teil C der VOB mit spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bislang nicht eingeführt. Ersatzweise zeigt das Merkblatt DWA-M 144-2 für Reparaturverfahren auf, welche Informationen des Ausschreibenden zu Bestand und Ausführung benötigt werden, um die Kalkulation und die Vertragsabwicklung sicher zu gestalten. Diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen behandeln die Reparatur von Abwasserleitungen und -kanälen außerhalb von Gebäuden, die als Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie sind darauf abgestellt, dass die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ und insbesondere die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ Bestandteil des Bauvertrags sind. Der Verband zertifizierter Sanierungs-Berater für Entwässerungssysteme e. V. (VSB) und die DWA entwickeln gemeinsam die bewährten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) in der Merkblattreihe DWA-M 144 fort.
Aktualisiert: 2020-10-30
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Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren

Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren
Für die Anwendung von zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen ist es notwendig, die restlichen Ausschreibungsinhalte hierauf abzustimmen. Für die Verfahren der Reparatur ist eine Norm im Teil C der VOB mit spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bislang nicht eingeführt. Ersatzweise zeigt das Merkblatt DWA-M 144-2 für Reparaturverfahren auf, welche Informationen des Ausschreibenden zu Bestand und Ausführung benötigt werden, um die Kalkulation und die Vertragsabwicklung sicher zu gestalten. Diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen behandeln die Reparatur von Abwasserleitungen und -kanälen außerhalb von Gebäuden, die als Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie sind darauf abgestellt, dass die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ und insbesondere die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ Bestandteil des Bauvertrags sind. Der Verband zertifizierter Sanierungs-Berater für Entwässerungssysteme e. V. (VSB) und die DWA entwickeln gemeinsam die bewährten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) in der Merkblattreihe DWA-M 144 fort.
Aktualisiert: 2021-11-04
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Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren (Entwurf)

Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren (Entwurf)
Für die Anwendung von zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen ist es notwendig, die restlichen Ausschreibungsinhalte hierauf abzustimmen. Für die Verfahren der Reparatur ist eine Norm im Teil C der VOB mit spezifischen allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen bislang nicht eingeführt. Ersatzweise zeigt das Merkblatt auf, welche Informationen des Ausschreibenden zu Bestand und Ausführung benötigt werden, um die Kalkulation und die Vertragsabwicklung sicher zu gestalten. Im Weiteren sind Vorschläge enthalten, wie die Mengeneinheiten und Abrechnungsregelungen gewählt werden sollten. Diese ZTV für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren behandeln die Renovierung und Reparatur von Abwasserleitungen und -kanälen außerhalb von Gebäuden, die als Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und insbesondere die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ Bestandteil des Bauvertrags sind. Der Verband zertifizierter Sanierungs-Berater für Entwässerungssysteme e. V. (VSB) und die DWA haben eine Kooperation vereinbart mit dem Ziel, die vom VSB erarbeiteten, bewährten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) gemeinsam fortzuführen, weiterzuentwickeln und diese in Übereinstimmung mit dem geltenden DWA-Regelwerk in der Merkblattreihe DWA-M 144 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ zu veröffentlichen. Vertreter des VSB tragen in den Fachgremien der DWA dazu bei, dass die am Markt anerkannten Vorzüge der VSB-Empfehlungen auch innerhalb des DWA-Regelwerks fortbestehen.
Aktualisiert: 2020-10-30
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Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren (Entwurf)

Merkblatt DWA-M 144-2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 2: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren (Entwurf)
Für die Anwendung von zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen ist es notwendig, die restlichen Ausschreibungsinhalte hierauf abzustimmen. Für die Verfahren der Reparatur ist eine Norm im Teil C der VOB mit spezifischen allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen bislang nicht eingeführt. Ersatzweise zeigt das Merkblatt auf, welche Informationen des Ausschreibenden zu Bestand und Ausführung benötigt werden, um die Kalkulation und die Vertragsabwicklung sicher zu gestalten. Im Weiteren sind Vorschläge enthalten, wie die Mengeneinheiten und Abrechnungsregelungen gewählt werden sollten. Diese ZTV für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Reparaturverfahren behandeln die Renovierung und Reparatur von Abwasserleitungen und -kanälen außerhalb von Gebäuden, die als Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und insbesondere die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ Bestandteil des Bauvertrags sind. Der Verband zertifizierter Sanierungs-Berater für Entwässerungssysteme e. V. (VSB) und die DWA haben eine Kooperation vereinbart mit dem Ziel, die vom VSB erarbeiteten, bewährten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) gemeinsam fortzuführen, weiterzuentwickeln und diese in Übereinstimmung mit dem geltenden DWA-Regelwerk in der Merkblattreihe DWA-M 144 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ zu veröffentlichen. Vertreter des VSB tragen in den Fachgremien der DWA dazu bei, dass die am Markt anerkannten Vorzüge der VSB-Empfehlungen auch innerhalb des DWA-Regelwerks fortbestehen.
Aktualisiert: 2020-10-30
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Niedersächsisches Gaststättengesetz

Niedersächsisches Gaststättengesetz von Barthel,  Torsten F, Kalmer,  Aloys, Weidemann,  Holger
Mit der Föderalismusreform I wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gaststättenrecht gestrichen. Seitdem sind die Länder ausschließlich zuständig. Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs sowie Bürokratie abzubauen und einen Großteil der bis heute meist vierstelligen Erlaubnisgebühren für den Existenzgründer einzusparen. Außerdem will Niedersachsen seine Gastronomen verpflichten, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Durch die Länderzuständigkeit im Zuge der Föderalismusreform hat Niedersachsen das Gaststättengesetz geschaffen, dass alle relevanten Regelungen zu diesem Thema beinhaltet. In klar verständlicher Form werden die einzelnen Vorschriften praxisnah erläutert, so dass auch Nichtjuristen und Personen, die sich erstmals mit der Materie befassen, sich gut zurechtfinden. Des Weiteren finden sich in dem Werk ein Vorwort, ein Abkürzungsverzeichnis, eine Einführung, der Gesetzestext im Zusammenhang und ein Stichwortverzeichnis. Die Autoren: Professor Holger Weidemann ist stellvertretender Leiter des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Hannover e.V., Torsten F. Barthel war als Volljurist und Diplom-Verwaltungswirt längere Zeit als Verwaltungsrichter und ist seit 15 Jahren in der Verwaltungsaus- und -fortbildung in Sachsen-Anhalt tätig •
Aktualisiert: 2020-01-09
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