Seit langem kontrovers diskutiert wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Bürge vor den Folgen seiner Bürgschaftsübernahme zu schützen ist. Stephan Dreismann befaßt sich mit der sog. Freistellungslösung. Diese will den als notwenig erachteten Bürgenschutz durch die Statuierung von Gläubigerpflichten zur Aufklärung vor Vertragsschluß und zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgen während des Laufes der Bürgschaft gewährleisten. Verletzt der Bürgschaftsgläubiger eine ihn im Einzelfall treffende Verhaltensanforderung, hat er den Bürgen von der übernommenen Verpflichtung freizustellen.
Der Autor unterzieht die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigt sich, daß die wissenschaftliche Auseinandersetzung die dogmatischen Grundlagen des Bestehens von Nebenpflichten in Schuldverhältnissen durchweg vernachlässigt. Anhand dieser entwickelt der Verfasser vertragsspezifische Parameter für die Existenz von Gläubigerpflichten im Bürgschaftsverhältnis. Hierdurch weist er nach, daß viele der im Laufe der Jahre von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Pflichten des Bürgschaftsgläubigers mit den Vertragserklärungen der Parteien, dem Sicherungszweck der Bürgschaft sowie der vorgesehenen Risikoverteilung unvereinbar sind und für den Schutz des Bürgen die gesetzlichen Schutzinstrumente regelmäßig ausreichen. Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich im Zusammenhang mit vertragsuntypischen Risiken, läßt sich die Annahme von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers zur Rücksichtnahme auf die Bürgeninteressen rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit langem kontrovers diskutiert wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Bürge vor den Folgen seiner Bürgschaftsübernahme zu schützen ist. Stephan Dreismann befaßt sich mit der sog. Freistellungslösung. Diese will den als notwenig erachteten Bürgenschutz durch die Statuierung von Gläubigerpflichten zur Aufklärung vor Vertragsschluß und zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgen während des Laufes der Bürgschaft gewährleisten. Verletzt der Bürgschaftsgläubiger eine ihn im Einzelfall treffende Verhaltensanforderung, hat er den Bürgen von der übernommenen Verpflichtung freizustellen.
Der Autor unterzieht die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigt sich, daß die wissenschaftliche Auseinandersetzung die dogmatischen Grundlagen des Bestehens von Nebenpflichten in Schuldverhältnissen durchweg vernachlässigt. Anhand dieser entwickelt der Verfasser vertragsspezifische Parameter für die Existenz von Gläubigerpflichten im Bürgschaftsverhältnis. Hierdurch weist er nach, daß viele der im Laufe der Jahre von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Pflichten des Bürgschaftsgläubigers mit den Vertragserklärungen der Parteien, dem Sicherungszweck der Bürgschaft sowie der vorgesehenen Risikoverteilung unvereinbar sind und für den Schutz des Bürgen die gesetzlichen Schutzinstrumente regelmäßig ausreichen. Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich im Zusammenhang mit vertragsuntypischen Risiken, läßt sich die Annahme von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers zur Rücksichtnahme auf die Bürgeninteressen rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Seit langem kontrovers diskutiert wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Bürge vor den Folgen seiner Bürgschaftsübernahme zu schützen ist. Stephan Dreismann befaßt sich mit der sog. Freistellungslösung. Diese will den als notwenig erachteten Bürgenschutz durch die Statuierung von Gläubigerpflichten zur Aufklärung vor Vertragsschluß und zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgen während des Laufes der Bürgschaft gewährleisten. Verletzt der Bürgschaftsgläubiger eine ihn im Einzelfall treffende Verhaltensanforderung, hat er den Bürgen von der übernommenen Verpflichtung freizustellen.
Der Autor unterzieht die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigt sich, daß die wissenschaftliche Auseinandersetzung die dogmatischen Grundlagen des Bestehens von Nebenpflichten in Schuldverhältnissen durchweg vernachlässigt. Anhand dieser entwickelt der Verfasser vertragsspezifische Parameter für die Existenz von Gläubigerpflichten im Bürgschaftsverhältnis. Hierdurch weist er nach, daß viele der im Laufe der Jahre von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Pflichten des Bürgschaftsgläubigers mit den Vertragserklärungen der Parteien, dem Sicherungszweck der Bürgschaft sowie der vorgesehenen Risikoverteilung unvereinbar sind und für den Schutz des Bürgen die gesetzlichen Schutzinstrumente regelmäßig ausreichen. Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich im Zusammenhang mit vertragsuntypischen Risiken, läßt sich die Annahme von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers zur Rücksichtnahme auf die Bürgeninteressen rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit langem kontrovers diskutiert wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Bürge vor den Folgen seiner Bürgschaftsübernahme zu schützen ist. Stephan Dreismann befaßt sich mit der sog. Freistellungslösung. Diese will den als notwenig erachteten Bürgenschutz durch die Statuierung von Gläubigerpflichten zur Aufklärung vor Vertragsschluß und zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgen während des Laufes der Bürgschaft gewährleisten. Verletzt der Bürgschaftsgläubiger eine ihn im Einzelfall treffende Verhaltensanforderung, hat er den Bürgen von der übernommenen Verpflichtung freizustellen.
Der Autor unterzieht die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigt sich, daß die wissenschaftliche Auseinandersetzung die dogmatischen Grundlagen des Bestehens von Nebenpflichten in Schuldverhältnissen durchweg vernachlässigt. Anhand dieser entwickelt der Verfasser vertragsspezifische Parameter für die Existenz von Gläubigerpflichten im Bürgschaftsverhältnis. Hierdurch weist er nach, daß viele der im Laufe der Jahre von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Pflichten des Bürgschaftsgläubigers mit den Vertragserklärungen der Parteien, dem Sicherungszweck der Bürgschaft sowie der vorgesehenen Risikoverteilung unvereinbar sind und für den Schutz des Bürgen die gesetzlichen Schutzinstrumente regelmäßig ausreichen. Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich im Zusammenhang mit vertragsuntypischen Risiken, läßt sich die Annahme von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers zur Rücksichtnahme auf die Bürgeninteressen rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Arbeitsrecht hat einen hohen Stellenwert für nahezu alle Berufsbilder, in denen sich Hochschulabsolventen wiederfinden. Das Lehr- und Fallbuch vermittelt die theoretischen arbeitsrechtlichen Grundlagen anhand von Fallbeispielen. Am Ende der jeweiligen Kapitel finden sich Checklisten und Testfragen, um sich den Lehrstoff nochmals überblicksmäßig einprägen zu können. Die 5. Auflage hält am bewährten Konzept der Kombination von Lehr- und Fallbuch fest.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Dieser deutsch-chinesische Rechtsvergleich erörtert die in beiden Rechtsordnungen bekannten Rücksichtnahmepflichten. Deren langjährige Anerkennung in Deutschland beruht maßgeblich auf Defiziten des deutschen Deliktsrechts, etwa im Bereich der Gehilfenhaftung. Die Normierung der Rücksichtnahmepflichten im chinesischen Vertragsgesetz stellt zwar eine Rezeption des deutschen Rechts dar, das chinesische Deliktsrecht ist aber in vielerlei Hinsicht anders ausgestaltet als das deutsche, insbesondere enthält es eine Generalklausel. Im ersten Teil der Studie werden die Rücksichtnahmepflichten und die Haftung für deren Verletzungen in China erörtert. Im zweiten Teil erfolgt eine entsprechende Analyse für das deutsche Recht, bevor im dritten Teil das chinesische und das deutsche Haftungsrecht hinsichtlich der Rücksichtnahmepflichten systematisch verglichen werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieser deutsch-chinesische Rechtsvergleich erörtert die in beiden Rechtsordnungen bekannten Rücksichtnahmepflichten. Deren langjährige Anerkennung in Deutschland beruht maßgeblich auf Defiziten des deutschen Deliktsrechts, etwa im Bereich der Gehilfenhaftung. Die Normierung der Rücksichtnahmepflichten im chinesischen Vertragsgesetz stellt zwar eine Rezeption des deutschen Rechts dar, das chinesische Deliktsrecht ist aber in vielerlei Hinsicht anders ausgestaltet als das deutsche, insbesondere enthält es eine Generalklausel. Im ersten Teil der Studie werden die Rücksichtnahmepflichten und die Haftung für deren Verletzungen in China erörtert. Im zweiten Teil erfolgt eine entsprechende Analyse für das deutsche Recht, bevor im dritten Teil das chinesische und das deutsche Haftungsrecht hinsichtlich der Rücksichtnahmepflichten systematisch verglichen werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit langem kontrovers diskutiert wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Bürge vor den Folgen seiner Bürgschaftsübernahme zu schützen ist. Stephan Dreismann befaßt sich mit der sog. Freistellungslösung. Diese will den als notwenig erachteten Bürgenschutz durch die Statuierung von Gläubigerpflichten zur Aufklärung vor Vertragsschluß und zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgen während des Laufes der Bürgschaft gewährleisten. Verletzt der Bürgschaftsgläubiger eine ihn im Einzelfall treffende Verhaltensanforderung, hat er den Bürgen von der übernommenen Verpflichtung freizustellen.
Der Autor unterzieht die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigt sich, daß die wissenschaftliche Auseinandersetzung die dogmatischen Grundlagen des Bestehens von Nebenpflichten in Schuldverhältnissen durchweg vernachlässigt. Anhand dieser entwickelt der Verfasser vertragsspezifische Parameter für die Existenz von Gläubigerpflichten im Bürgschaftsverhältnis. Hierdurch weist er nach, daß viele der im Laufe der Jahre von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Pflichten des Bürgschaftsgläubigers mit den Vertragserklärungen der Parteien, dem Sicherungszweck der Bürgschaft sowie der vorgesehenen Risikoverteilung unvereinbar sind und für den Schutz des Bürgen die gesetzlichen Schutzinstrumente regelmäßig ausreichen. Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich im Zusammenhang mit vertragsuntypischen Risiken, läßt sich die Annahme von Pflichten des Bürgschaftsgläubigers zur Rücksichtnahme auf die Bürgeninteressen rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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