Aktualisiert: 2023-07-02
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Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es
für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat?
Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit
den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider.
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es
für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat?
Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit
den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider.
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es
für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat?
Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit
den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider.
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die AO-Vorschriften zur Korrektur des Steuerbescheides besser verstehen Die Themen: Vertiefende Verweise auf BFH, Literatur und AO-Anwendungserlass Für Praxis und Ausbildung Expertenwissen Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Lehrbuch BGB - Allgemeiner Teil ist darauf ausgerichtet, Studierenden systematisch die allgemeinen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts zu vermitteln und dabei die dogmatischen Strukturen dieses Rechtsgebiets erkennbar und nachvollziehbar zu machen. Die systematische Darstellung wird durch eine Vielzahl von in den Text eingearbeiteten Beispielen ergänzt. Darüber hinaus enthält ein umfangreicher Anhang grundlegende Entscheidungen des BGH, Schemata und Definitionen. Dadurch soll den Studierenden ein schneller Zugang zu einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prüfungsreihenfolgen und der Bedeutung zentraler Begriffe aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts eröffnet werden.
Die Neubearbeitung ist zum Anlass genommen worden, den inhaltlichen Schwerpunkt des Lehrbuchs wesentlich auf den zentralen Bereich der Rechtsgeschäftslehre zu konzentrieren. In diesem Rahmen wird der gesetzlich vorgegebenen Unterscheidung zwischen der Willenserklärung als dem Kern der Rechtsgeschäftslehre und dem Rechtsgeschäft als Instrument zur Realisierung der Privatautonomie im Vergleich zur Vorauflage dogmatisch-systematisch wie auch konzeptionell im Aufbau stärker Rechnung getragen. Die seit dem Erscheinen der letzten Auflage erfolgten Gesetzesänderungen sowie die zwischenzeitlich ergangene einschlägige Rechtsprechung insbesondere des BGH sind berücksichtigt.
Das Lehrbuch eignet sich sowohl für Anfangssemester als Grundlegung für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts wie auch für Studierende in vorgerückten Semestern zur Wiederholung und Vergegenwärtigung des examensrelevanten Stoffes.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Lehrbuch BGB - Allgemeiner Teil ist darauf ausgerichtet, Studierenden systematisch die allgemeinen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts zu vermitteln und dabei die dogmatischen Strukturen dieses Rechtsgebiets erkennbar und nachvollziehbar zu machen. Die systematische Darstellung wird durch eine Vielzahl von in den Text eingearbeiteten Beispielen ergänzt. Darüber hinaus enthält ein umfangreicher Anhang grundlegende Entscheidungen des BGH, Schemata und Definitionen. Dadurch soll den Studierenden ein schneller Zugang zu einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prüfungsreihenfolgen und der Bedeutung zentraler Begriffe aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts eröffnet werden.
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Lehrbuch eignet sich sowohl für Anfangssemester als Grundlegung für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts wie auch für Studierende in vorgerückten Semestern zur Wiederholung und Vergegenwärtigung des examensrelevanten Stoffes.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die AO-Vorschriften zur Korrektur des Steuerbescheides besser verstehen Die Themen: Vertiefende Verweise auf BFH, Literatur und AO-Anwendungserlass Für Praxis und Ausbildung Expertenwissen Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-27
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-25
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Aktualisiert: 2023-06-25
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