In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell ändernden außerstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknüpfung von Straftatbeständen mit außerstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhängigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berücksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit der Strafverfolgung von Arbeitgebern im Kontext der Scheinselbständigkeit mit Blick auf § 266a StGB und das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG. Ausgangspunkt ist die im Sozialversicherungsrecht vorherrschende Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung der Selbständigkeit zur Beschäftigung. Dieses Konfliktfeld importiert das insoweit akzessorische Arbeitgebermerkmal des § 266a StGB in das Strafrecht, wodurch sich dessen Anwendungsbereich nicht mehr zweifelsfrei bestimmen lässt. Vor dem Hintergrund einer eingehenden Analyse insbesondere der sozialgerichtlichen Rechtsprechung konturiert die Arbeit den verfassungsrechtlich unbedenklichen Anwendungsbereich des § 266a StGB und ergründet methodische Wege zur Umsetzung der gebotenen Anwendungsbereichsbeschränkung. Dabei geht die Arbeit u.a. auch auf die Frage der Anwendbarkeit des Art. 103 II GG auf Vorfeldnormen normativer Tatbestandsmerkmale sowie das Problem der Normverunklarung durch die Exekutive ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit der Strafverfolgung von Arbeitgebern im Kontext der Scheinselbständigkeit mit Blick auf § 266a StGB und das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG. Ausgangspunkt ist die im Sozialversicherungsrecht vorherrschende Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung der Selbständigkeit zur Beschäftigung. Dieses Konfliktfeld importiert das insoweit akzessorische Arbeitgebermerkmal des § 266a StGB in das Strafrecht, wodurch sich dessen Anwendungsbereich nicht mehr zweifelsfrei bestimmen lässt. Vor dem Hintergrund einer eingehenden Analyse insbesondere der sozialgerichtlichen Rechtsprechung konturiert die Arbeit den verfassungsrechtlich unbedenklichen Anwendungsbereich des § 266a StGB und ergründet methodische Wege zur Umsetzung der gebotenen Anwendungsbereichsbeschränkung. Dabei geht die Arbeit u.a. auch auf die Frage der Anwendbarkeit des Art. 103 II GG auf Vorfeldnormen normativer Tatbestandsmerkmale sowie das Problem der Normverunklarung durch die Exekutive ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Berücksichtigung des Zivilrechts bei der Anwendung strafrechtlicher Tatbestände ist etwa beim Diebstahl nach § 242 StGB anerkannt. Diesen kann nur begehen, wer eine Sache wegnimmt, die nach zivilrechtlichen Vorschriften im Eigentum eines anderen steht und auf deren Übereignung er keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat. Weist ein Sachverhalt Bezugspunkte nicht allein zur Rechtsordnung des strafenden Staates auf, stellt sich die Frage, inwieweit und nach welchem Maßstab das (Internationale) Privatrecht einer ebenfalls berührten ausländischen Rechtsordnung über diese Schnittstelle Eingang in seine strafrechtliche Beurteilung finden darf und soll. Anna-Maria Brutscher diskutiert hierzu unterschiedliche Lösungsansätze, deren praktische Konsequenzen an einem Beispielsfall aufgezeigt und die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Grundsätze gegeneinander abgewogen werden. Diese legen den Rückgriff auf ausländisches Privatrecht nahe und setzen ihm zugleich Grenzen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell ändernden außerstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknüpfung von Straftatbeständen mit außerstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhängigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berücksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.
Aktualisiert: 2022-12-22
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