Kristina Wöllert untersucht das sich aus der gleichzeitigen Anwendbarkeit von Umwandlungs- und Kartellrecht ergebende Konfliktpotential, wobei sie das normative Spannungsverhältnis sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Kristina Wöllert untersucht das sich aus der gleichzeitigen Anwendbarkeit von Umwandlungs- und Kartellrecht ergebende Konfliktpotential, wobei sie das normative Spannungsverhältnis sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten beleuchtet.
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Kristina Wöllert untersucht das sich aus der gleichzeitigen Anwendbarkeit von Umwandlungs- und Kartellrecht ergebende Konfliktpotential, wobei sie das normative Spannungsverhältnis sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR bei der Vornahme von Kriegshandlungen in einem internationalen bewaffneten Konflikt an ihre Verpflichtungen aus diesen Abkommen gebunden sind. Nach einem Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Menschenrechtsabkommen und des Kriegsvölkerrechts werden als Vorfragen die Fortgeltung der Menschenrechtsabkommen während eines bewaffneten Konflikts und die Reichweite ihres (extraterritorialen) Geltungsbereichs behandelt. Den Hauptteil der Arbeit bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen den Menschenrechtsabkommen und dem Kriegsvölkerrecht. Ausgangspunkt ist hier die allseits vertretene These, es handele sich beim Kriegsvölkerrecht um das im bewaffneten Konflikt anzuwendende lex specialis, deren Stichhaltigkeit überprüft wird. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kriegsvölkerrecht jedenfalls nicht um ein geschlossenes Regelungssystem handelt, das die Anwendung der Menschenrechtsabkommen insgesamt sperrt. Aber auch für die Verdrängung einzelner menschenrechtsvertraglicher Normen durch speziellere kriegsvölkerrechtlichen Normen besteht nach Auffassung des Autors mangels relevanter Normenkonflikte nur wenig Raum. Die lex specialis-These kann daher in der Regel nur dahingehend verstanden werden, dass die Menschenrechte im Lichte des Kriegsvölkerrechts auszulegen sind. Soweit eine „Harmonisierung“ des menschenrechtsvertraglichen und des kriegsvölkerrechtlichen Pflichtenumfangs im Wege der Auslegung nicht möglich ist, plädiert der Autor für einen Rückgriff auf die in den Menschenrechtsabkommen enthaltenen Derogationsklauseln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR bei der Vornahme von Kriegshandlungen in einem internationalen bewaffneten Konflikt an ihre Verpflichtungen aus diesen Abkommen gebunden sind. Nach einem Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Menschenrechtsabkommen und des Kriegsvölkerrechts werden als Vorfragen die Fortgeltung der Menschenrechtsabkommen während eines bewaffneten Konflikts und die Reichweite ihres (extraterritorialen) Geltungsbereichs behandelt. Den Hauptteil der Arbeit bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen den Menschenrechtsabkommen und dem Kriegsvölkerrecht. Ausgangspunkt ist hier die allseits vertretene These, es handele sich beim Kriegsvölkerrecht um das im bewaffneten Konflikt anzuwendende lex specialis, deren Stichhaltigkeit überprüft wird. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kriegsvölkerrecht jedenfalls nicht um ein geschlossenes Regelungssystem handelt, das die Anwendung der Menschenrechtsabkommen insgesamt sperrt. Aber auch für die Verdrängung einzelner menschenrechtsvertraglicher Normen durch speziellere kriegsvölkerrechtlichen Normen besteht nach Auffassung des Autors mangels relevanter Normenkonflikte nur wenig Raum. Die lex specialis-These kann daher in der Regel nur dahingehend verstanden werden, dass die Menschenrechte im Lichte des Kriegsvölkerrechts auszulegen sind. Soweit eine „Harmonisierung“ des menschenrechtsvertraglichen und des kriegsvölkerrechtlichen Pflichtenumfangs im Wege der Auslegung nicht möglich ist, plädiert der Autor für einen Rückgriff auf die in den Menschenrechtsabkommen enthaltenen Derogationsklauseln.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Kristina Wöllert untersucht das sich aus der gleichzeitigen Anwendbarkeit von Umwandlungs- und Kartellrecht ergebende Konfliktpotential, wobei sie das normative Spannungsverhältnis sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR bei der Vornahme von Kriegshandlungen in einem internationalen bewaffneten Konflikt an ihre Verpflichtungen aus diesen Abkommen gebunden sind. Nach einem Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Menschenrechtsabkommen und des Kriegsvölkerrechts werden als Vorfragen die Fortgeltung der Menschenrechtsabkommen während eines bewaffneten Konflikts und die Reichweite ihres (extraterritorialen) Geltungsbereichs behandelt. Den Hauptteil der Arbeit bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen den Menschenrechtsabkommen und dem Kriegsvölkerrecht. Ausgangspunkt ist hier die allseits vertretene These, es handele sich beim Kriegsvölkerrecht um das im bewaffneten Konflikt anzuwendende lex specialis, deren Stichhaltigkeit überprüft wird. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kriegsvölkerrecht jedenfalls nicht um ein geschlossenes Regelungssystem handelt, das die Anwendung der Menschenrechtsabkommen insgesamt sperrt. Aber auch für die Verdrängung einzelner menschenrechtsvertraglicher Normen durch speziellere kriegsvölkerrechtlichen Normen besteht nach Auffassung des Autors mangels relevanter Normenkonflikte nur wenig Raum. Die lex specialis-These kann daher in der Regel nur dahingehend verstanden werden, dass die Menschenrechte im Lichte des Kriegsvölkerrechts auszulegen sind. Soweit eine „Harmonisierung“ des menschenrechtsvertraglichen und des kriegsvölkerrechtlichen Pflichtenumfangs im Wege der Auslegung nicht möglich ist, plädiert der Autor für einen Rückgriff auf die in den Menschenrechtsabkommen enthaltenen Derogationsklauseln.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
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