Der Nießbrauch am GmbH-Geschäftsanteil ist ein beliebtes Instrument im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Er kann eingesetzt werden im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge oder zur wirtschaftlichen Absicherung nahestehender Personen nach dem Tode des Gesellschafters. Dabei wird die Beteiligung auf den Nachfolger oder Erben übertragen, während der Übergeber oder ein Dritter daran einen Nießbrauch erlangt und so an den Erträgen der Gesellschaft partizipiert.
Aus der Bestellung eines Nießbrauchs ergeben sich viele Folgefragen: Es ist zu erörtern, was Nutzung des Geschäftsanteils ist und damit aufgrund des Nießbrauchsrechts dem Nießbraucher zusteht. Das gilt für erfolgte Ausschüttungen, aber auch bei Kapitalerhöhung oder für Fälle, in denen eine Surrogation vorliegt. Wer nach der Nießbrauchsbestellung das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausüben darf, ist nicht nur für die unmittelbar an der Nießbrauchsbestellung Beteiligten, Nießbrauchsbesteller und -berechtigten, von großer praktischer Bedeutung, sondern auch für die Gesellschaft. Betrachtet wird einerseits, was ex lege, also ohne explizite Regelung im Bestellungsvertrag, gilt, und andererseits, was vertraglich vereinbart werden kann.
Die Eintragung der Belastung des Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste und damit einhergehend die Frage nach einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Geschäftsanteils sind in der Praxis ebenfalls von besonderer Bedeutung.
Da im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge nicht selten Minderjährige an den Gestaltungen beteiligt werden, sind der Vertretungsbefugnis der Eltern sowie einem etwaigen Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung Beachtung zu schenken. Im Bereich des Erbrechts kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gestaltungsüberlegungen zu beachten sein. Hier ergeben sich Besonderheiten insbesondere bei einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des späteren Erblassers.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Der Nießbrauch am GmbH-Geschäftsanteil ist ein beliebtes Instrument im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Er kann eingesetzt werden im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge oder zur wirtschaftlichen Absicherung nahestehender Personen nach dem Tode des Gesellschafters. Dabei wird die Beteiligung auf den Nachfolger oder Erben übertragen, während der Übergeber oder ein Dritter daran einen Nießbrauch erlangt und so an den Erträgen der Gesellschaft partizipiert.
Aus der Bestellung eines Nießbrauchs ergeben sich viele Folgefragen: Es ist zu erörtern, was Nutzung des Geschäftsanteils ist und damit aufgrund des Nießbrauchsrechts dem Nießbraucher zusteht. Das gilt für erfolgte Ausschüttungen, aber auch bei Kapitalerhöhung oder für Fälle, in denen eine Surrogation vorliegt. Wer nach der Nießbrauchsbestellung das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausüben darf, ist nicht nur für die unmittelbar an der Nießbrauchsbestellung Beteiligten, Nießbrauchsbesteller und -berechtigten, von großer praktischer Bedeutung, sondern auch für die Gesellschaft. Betrachtet wird einerseits, was ex lege, also ohne explizite Regelung im Bestellungsvertrag, gilt, und andererseits, was vertraglich vereinbart werden kann.
Die Eintragung der Belastung des Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste und damit einhergehend die Frage nach einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Geschäftsanteils sind in der Praxis ebenfalls von besonderer Bedeutung.
Da im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge nicht selten Minderjährige an den Gestaltungen beteiligt werden, sind der Vertretungsbefugnis der Eltern sowie einem etwaigen Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung Beachtung zu schenken. Im Bereich des Erbrechts kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gestaltungsüberlegungen zu beachten sein. Hier ergeben sich Besonderheiten insbesondere bei einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des späteren Erblassers.
Aktualisiert: 2023-03-24
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