Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische »precarium« kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische »precarium« kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Forschungszulagengesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.
Aktualisiert: 2022-11-02
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Ausführliche Erläuterungen des abschnittsweise abgedruckten endgültigen Erlasses
Aktualisiert: 2023-03-27
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Seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat sich die kommentierende Literatur ausgiebig mit der Behandlung der Fallgruppe der Nutzungsüberlassungen auseinandergesetzt. Höchst umstritten bleibt dabei die insolvenzrechtliche Behandlung von Nutzungsüberlassungen. So konnte die Abschaffung des Systems des Eigenkapitalersatzrechts für diesen Bereich keine hinreichende Klarheit schaffen. Bereits die grundlegende dogmatische Legitimation der Regelungen zur Behandlung von Gesellschafterleistungen bleibt klärungsbedürftig. Thomas Spahl vergleicht die Ergebnisse bei der Anwendung der unterschiedlichen Legitimationskonzepte auf die Behandlung der Fallgruppe der Nutzungsüberlassungen. Im Anschluss folgen konkrete Vorschläge für eine Änderung des Regelungssystems unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtspolitischen Positionen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Mit dem MoMiG hat der Gesetzgeber das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Die Studie untersucht, wie sich die Neuregelungen und die Folgen für Unternehmensfinanzierung und Sanierungsmöglichkeiten der Gesellschafter auswirken. Ein Vergleich zwischen deutscher und russischer Rechtsordnung bzgl. Gesellschafterfinanzierung wird gezogen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Mit dem MoMiG hat der Gesetzgeber das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Die Studie untersucht, wie sich die Neuregelungen und die Folgen für Unternehmensfinanzierung und Sanierungsmöglichkeiten der Gesellschafter auswirken. Ein Vergleich zwischen deutscher und russischer Rechtsordnung bzgl. Gesellschafterfinanzierung wird gezogen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Mit dem MoMiG hat der Gesetzgeber das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Die Studie untersucht, wie sich die Neuregelungen und die Folgen für Unternehmensfinanzierung und Sanierungsmöglichkeiten der Gesellschafter auswirken. Ein Vergleich zwischen deutscher und russischer Rechtsordnung bzgl. Gesellschafterfinanzierung wird gezogen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat sich die kommentierende Literatur ausgiebig mit der Behandlung der Fallgruppe der Nutzungsüberlassungen auseinandergesetzt. Höchst umstritten bleibt dabei die insolvenzrechtliche Behandlung von Nutzungsüberlassungen. So konnte die Abschaffung des Systems des Eigenkapitalersatzrechts für diesen Bereich keine hinreichende Klarheit schaffen. Bereits die grundlegende dogmatische Legitimation der Regelungen zur Behandlung von Gesellschafterleistungen bleibt klärungsbedürftig. Thomas Spahl vergleicht die Ergebnisse bei der Anwendung der unterschiedlichen Legitimationskonzepte auf die Behandlung der Fallgruppe der Nutzungsüberlassungen. Im Anschluss folgen konkrete Vorschläge für eine Änderung des Regelungssystems unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtspolitischen Positionen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische »precarium« kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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21 I 1 Nr. 1 EStG erfaßt Einkünfte aus der befristeten Überlassung von unbeweglichem Vermögen zur Nutzung. Wirtschaftlicher Gegensatz zur Nutzungsüberlassung ist die endgültige Aufgabe der Vermögenssubstanz durch Veräußerung, die vorbehaltlich des 23 EStG nicht steuerbar ist. Die Abgrenzung erweist sich in der Besteuerungspraxis als problematisch, sobald die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung mit dauerhaften Substanzverlusten verbunden ist. Diesen Grenzbereich untersucht der Verfasser. Er analysiert Rechtsprechung und Literatur und versucht, mögliche Abgrenzungskriterien zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie steuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensveräußerungen zu finden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei Substanzausbeuteverträge, die Bestellung dinglicher Nutzungsrechte sowie Nutzungs- und Vermögensentschädigungen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01. November 2008 in Kraft trat, wurde das alte Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Gleichzeitig wurden die Regelungen betreffend die Gesellschafterdarlehen in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO überführt. Erst auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens wurde hinsichtlich der Gesellschafter-Nutzungsüberlassung die Regelung des § 135 Abs. 3 InsO in das Gesetz aufgenommen. Mit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals der "Krise der Gesellschaft" und des Verbots der Analogie zu § 30 GmbHG hat der Gesetzgeber dem bisherigen Eigenkapitalersatzrecht und dessen dogmatischer Grundlage, der "Finanzierungsfolgenverantwortung", den Boden entzogen. Der Verfasser erörtert zunächst, dass seit dem MoMiG kein einheitliches Recht der Gesellschafterhilfen (Gesellschafterdarlehen und Gesellschafter-Nutzungsüberlassung) mehr besteht und dass es sich bei § 135 Abs. 3 InsO um eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Gesellschafter-Nutzungsüberlassung handelt. Diese ist nunmehr unabhängig vom Recht der Gesellschafterdarlehen und steht auf einer eigenständigen dogmatischen Grundlage. Im Fortgang wird eine dogmatische Grundlage für die neue Regelung zur Gesellschafter-Nutzungsüberlassung herausgearbeitet. Der Verfasser greift dabei die Motive des Gesetzgebungsverfahrens auf, mit § 135 Abs. 3 InsO Teile des alten Rechts fortgelten zu lassen. In Anknüpfung an die alte "Finanzierungsfolgenverantwortung" legitimiert der Verfasser § 135 Abs. 3 InsO mit einer "Strukturfolgenverantwortung". Gleichzeitig stellt er dar, warum nach seiner Ansicht die von der h.M. vertretene "Treuepflichtthese" nicht geeignet ist, § 135 Abs. 3 InsO zu legitimieren. Auf Basis der so gewonnenen dogmatischen Grundlagen zeigt der Verfasser Lösungsansätze für die bereits zum alten Recht bekannten Problemkreise (insbesondere Zwangsvollstreckung von Gesellschafter-Gläubigern, sog. Doppel-Insolvenz, Veräußerung der Beteiligung bzw. des überlassenen Gegenstandes) auf. Ferner werden Lösungen für die Fragen diskutiert, die infolge der Neuregelung erstmals relevant wurden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Kreditierung des Nutzungsentgelts vor Verfahrenseröffnung und den Nutzungsentgeltanspruch nach Verfahrenseröffnung sowie die Wechselwirkungen zum gesetzlichen Ausgleichsanspruch gem. § 135 Abs. 3 S. 2 InsO gelegt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Ausführliche Erläuterungen des abschnittsweise abgedruckten endgültigen Erlasses
Aktualisiert: 2023-03-15
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Nach Inkrafttreten des 32 a GmbHG entbrannte in der Fachliteratur eine umfangreiche Diskussion, ob Nutzungsüberlassungen einem Gesellschafterdarlehen gleichzusetzen sind und daher der Umgehungsklausel des Abs. 3 unterfallen. Große praktische Bedeutung erhält diese Problematik vor allem im Rahmen der Betriebsaufspaltung. Insoweit wird sogar vertreten, daß das zukünftige Schicksal der Betriebsaufspaltung als Unternehmensform von der Lösung dieser Problematik abhinge. Zusätzliche Brisanz und Abgrenzungsschwierigkeiten erhält die Problematik dadurch, daß die Nutzungsüberlassung in der Betriebsaufspaltung vor Inkrafttreten des 32 a GmbHG als ein Fall der - bisher nicht anerkannten - Durchgriffshaftung wegen materieller Unterkapitalisierung angesehen worden ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber das Recht der Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlicher Fremdfinanzierung neu geregelt und ausschließlich in das Insolvenz- und Anfechtungsrecht verlagert, um so die zu komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts zu vereinfachen. Die Studie untersucht, wie sich die Neuregelungen und die Folgen für die Unternehmensfinanzierung und die Sanierungsmöglichkeiten der Gesellschafter auswirken, insbesondere werden der generelle und rechtsformneutrale Nachrang sämtlicher Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz sowie die Ausnahmetatbestände des Kleinbeteiligungs- und Sanierungsprivilegs erläutert. Es wird der Frage nachgegangen, wie die Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach Stellung des Insolvenzantrages rechtlich zu beurteilen ist. Daneben zeigt die Arbeit die Ausstattung der Gesellschaften mit Fremdkapital in Russland auf. Eine detaillierte Darstellung des Insolvenzverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Finanzierungsleistungen der Gesellschafter in Russland gibt Aufschluss darüber, welche Gemeinsamkeiten die deutsche und die russische Rechtsordnung miteinander verbinden.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Die Besteuerung des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wurde zur Jahrtausendwende unter neue Vorzeichen gestellt. Die bisherige Anrechnung der Körperschaftsteuer beim Gesellschafter wurde durch eine nur teilweise Besteuerung seiner Dividenden ersetzt.Als Kehrseite dazu sind seine Ausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG nur zum Teil abzugsfähig. Die Vorschrift ist Kern und zugleich Schwachstelle des heutigen Teileinkünfteverfahrens. Sie spiegelt das grundsätzliche Verhältnis der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern wider.Im vorliegenden Werk wird untersucht, ob dieses Teilabzugsverbot verfassungsgemäß ist. Ausgangspunkt dazu ist die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2007. Sie wird in den Kontext der heutigen Rechtslage nach der Unternehmensteuerreform 2008 eingeordnet.Daneben wird die Anwendung des Teilabzugsverbots in der steuerlichen Gewinnermittlung beleuchtet. Schwierigkeiten ergeben sich dabei, soweit zwischen dem Anteilseigner und der Gesellschaft ein Schuldverhältnis neben dem Gesellschaftsverhältnis besteht. Hier stehen Gesellschafterdarlehen und Nutzungsüberlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen im Fokus. Dargestellt wird, dass der wirtschaftliche Zusammenhang hier als Veranlassungszusammenhang zu verstehen ist. Dieser ist über einen Fremdvergleich zu bestimmen.Am Ende wird auf die Ergänzung des § 3c Abs. 2 EStG durch den Gesetzgeber eingegangen. Es folgt die Bewertung der Neufassung der Vorschrift, die ab 2015 gilt.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Aktualisiert: 2023-04-01
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