Der Begriff der Rechtspflicht hat umfassende rechts- und normtheoretische Behandlung erfahren, in der neueren staats- und verwaltungsrechtlichen Dogmatik aber wenig Beachtung gefunden. Matthias Wehr erörtert die systematische Funktion der Rechtspflicht im öffentlichen Recht und insbesondere öffentliche Pflichten Privater zum Schutz von Rechtsgütern Dritter.
Als Grundbegriff (auch) des öffentlichen Rechts erweist sich die Rechtspflicht für den Begriff der Rechtswidrigkeit sowohl in Bezug auf staatliche Maßnahmen als auch für das Verhalten der Bürger. Rechtswidrigkeit ist stets nur in Relation zu einem Rechtssubjekt und einer dieses treffenden Rechtspflicht zu verstehen. Ergänzt wird dies durch das Postulat der Einheit der Pflichtwidrigkeit, was beispielhaft an der Akzessorietät des Strafrechts aufgezeigt wird.
Am Beispiel allgemeiner Rechtsgüterschutzpflichten Privater untersucht der Autor den Zusammenhang zu gleichgerichteten, aus den Grundrechten folgenden staatlichen Pflichten. Freiheit und Gleichheit erweisen sich dabei als die zentralen Bezugspunkte dieser Pflichten. In einem allgemeinen Rechtfertigungsmodell werden diese Aspekte einer Pflichtendogmatik verarbeitet. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden sodann zur Bestimmung von Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit fruchtbar gemacht.
Schließlich analysiert Wehr die Rückwirkungen der Pflichtendogmatik auf die Entscheidungsbefugnisse der Exekutive und eröffnet so eine weitere, nämlich kompetenzielle Perspektive. Zugleich werden die der verwaltungsrechtlichen Lehre geläufigen Begriffe "Opportunitäts-" bzw. "Legalitätsprinzip" auf ihren sachlichen Gehalt hin befragt und eine inhaltliche, nicht lediglich definitorische Reformulierung dieser Termini vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Taten, die einen Auslandsbezug aufweisen, von der Strafverfolgung absehen. Auch wenn die praktische Bedeutung des Paragrafen derzeit noch gering ist, handelt es sich um eine Schlüsselnorm auf dem Gebiet der internationalen Bezüge des Strafprozessrechts. Diese Arbeit richtet sich deshalb neben der Wissenschaft auch an die staatsanwaltschaftliche Praxis.°°Unter systematischen Gesichtspunkten werden verschiedene Fallgruppen zusammengefasst, die allesamt nur die einzige Gemeinsamkeit haben, dass sie eine Auslandsberührung aufweisen. Ziel der Untersuchung ist es, zeitgemäße Kriterien für die Auslegung des § 153c StPO sowie klare Maßstäbe für dessen Anwendung zu entwickeln. Der erste Teil dient der Erörterung der dogmatischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm. In den sich anschließenden vier Teilen werden in Anlehnung an die Gesetzessystematik die einzelnen Fallgruppen des § 153c StPO nacheinander abgearbeitet: die allgemeinen Auslandstaten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die Fälle der §§ 129 und 129a StGB (Abs. 1 Nr. 3), die Fälle des „ne bis in idem“ (Abs. 2) und schließlich die sogenannten Distanztaten (Abs. 3).°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Einstellungen von Strafverfahren nach dem Opportunitätsprinzip bestimmen dieser Tage in weiten Bereichen das Bild staatlicher Strafverfolgungstätigkeit. Dabei werden etwa 49% der Vergehen betreffenden Ermittlungs- und Hauptverfahren unter Berufung auf die §§ 153 ff. StPO eingestellt. Und das, obwohl in der deutschen Strafprozeßordnung § 152 Absatz 2 das prozessuale Gegenprinzip zur Opportunität - namentlich die Legalität - zum Regelfall strafverfahrensrechtlicher Gesetzeskonzeption erklärt.
Der Autor kritisiert das nahezu inflatorische Gebrauchmachen der Rechtsanwendungspraxis von diesen flexiblen, weitgehend auf Nützlichkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitsbestrebungen basierenden opportunitätsgeprägten Handlungsinstrumentarien, die zwar einerseits dem verständlichen Wunsch der Rechtspraxis nach justizökonomischem Strafverfolgungshandeln Rechnung tragen, die aber andererseits angesichts erheblicher rechtsstaatlicher Bedenken häufig und nachdrücklich im Blickpunkt wissenschaftlicher Kritik stehen. Markus Horstmann entwickelt Reformvorschläge, wie künftig adäquat mit deliktischem Verhalten aus dem Bereich der Bagatellkriminalität bis hin zur mittelschweren Kriminalität verfahren werden kann, und dies ganz im Sinne einer notwendigen Rückkehr zu einem stärker legalitätsorientierten Strafverfolgungshandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befaßt sich mit den Problemen von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Ausgangspunkt der Überlegungen, die über die Frage der "Anklage- und Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft" gemäß § 152 StPO hinaus auch die richterliche Tätigkeit in die Betrachtung einbeziehen, ist die unterschiedliche Bindung des Rechtsanwenders an gesetzliche Vorgaben bei ermessensfreier und ermessensgeprägter Rechtsanwendung. Hieran anknüpfend werden Legalität und Opportunität als gegensätzliche Kategorien der Anwendung von Strafrechtsnormen dargestellt, bevor unter rechtsstaatlichen, kriminalpolitischen und justiz-praktischen Gesichtspunkten die rechtspolitische Alternative zwischen beiden Prinzipien diskutiert wird. Im Anschluß daran steht eine Untersuchung über die Eignung materiellrechtlicher und prozessualer Vorschriften zur gesetzestechnischen Umsetzung eines Kompromisses zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Das letzte Kapitel schließlich ist der Entwicklung konkreter Reformvorschläge gewidmet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Taten, die einen Auslandsbezug aufweisen, von der Strafverfolgung absehen. Auch wenn die praktische Bedeutung des Paragrafen derzeit noch gering ist, handelt es sich um eine Schlüsselnorm auf dem Gebiet der internationalen Bezüge des Strafprozessrechts. Diese Arbeit richtet sich deshalb neben der Wissenschaft auch an die staatsanwaltschaftliche Praxis.°°Unter systematischen Gesichtspunkten werden verschiedene Fallgruppen zusammengefasst, die allesamt nur die einzige Gemeinsamkeit haben, dass sie eine Auslandsberührung aufweisen. Ziel der Untersuchung ist es, zeitgemäße Kriterien für die Auslegung des § 153c StPO sowie klare Maßstäbe für dessen Anwendung zu entwickeln. Der erste Teil dient der Erörterung der dogmatischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm. In den sich anschließenden vier Teilen werden in Anlehnung an die Gesetzessystematik die einzelnen Fallgruppen des § 153c StPO nacheinander abgearbeitet: die allgemeinen Auslandstaten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die Fälle der §§ 129 und 129a StGB (Abs. 1 Nr. 3), die Fälle des „ne bis in idem“ (Abs. 2) und schließlich die sogenannten Distanztaten (Abs. 3).°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Der Begriff der Rechtspflicht hat umfassende rechts- und normtheoretische Behandlung erfahren, in der neueren staats- und verwaltungsrechtlichen Dogmatik aber wenig Beachtung gefunden. Matthias Wehr erörtert die systematische Funktion der Rechtspflicht im öffentlichen Recht und insbesondere öffentliche Pflichten Privater zum Schutz von Rechtsgütern Dritter.
Als Grundbegriff (auch) des öffentlichen Rechts erweist sich die Rechtspflicht für den Begriff der Rechtswidrigkeit sowohl in Bezug auf staatliche Maßnahmen als auch für das Verhalten der Bürger. Rechtswidrigkeit ist stets nur in Relation zu einem Rechtssubjekt und einer dieses treffenden Rechtspflicht zu verstehen. Ergänzt wird dies durch das Postulat der Einheit der Pflichtwidrigkeit, was beispielhaft an der Akzessorietät des Strafrechts aufgezeigt wird.
Am Beispiel allgemeiner Rechtsgüterschutzpflichten Privater untersucht der Autor den Zusammenhang zu gleichgerichteten, aus den Grundrechten folgenden staatlichen Pflichten. Freiheit und Gleichheit erweisen sich dabei als die zentralen Bezugspunkte dieser Pflichten. In einem allgemeinen Rechtfertigungsmodell werden diese Aspekte einer Pflichtendogmatik verarbeitet. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden sodann zur Bestimmung von Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit fruchtbar gemacht.
Schließlich analysiert Wehr die Rückwirkungen der Pflichtendogmatik auf die Entscheidungsbefugnisse der Exekutive und eröffnet so eine weitere, nämlich kompetenzielle Perspektive. Zugleich werden die der verwaltungsrechtlichen Lehre geläufigen Begriffe "Opportunitäts-" bzw. "Legalitätsprinzip" auf ihren sachlichen Gehalt hin befragt und eine inhaltliche, nicht lediglich definitorische Reformulierung dieser Termini vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor befaßt sich mit den Problemen von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Ausgangspunkt der Überlegungen, die über die Frage der "Anklage- und Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft" gemäß § 152 StPO hinaus auch die richterliche Tätigkeit in die Betrachtung einbeziehen, ist die unterschiedliche Bindung des Rechtsanwenders an gesetzliche Vorgaben bei ermessensfreier und ermessensgeprägter Rechtsanwendung. Hieran anknüpfend werden Legalität und Opportunität als gegensätzliche Kategorien der Anwendung von Strafrechtsnormen dargestellt, bevor unter rechtsstaatlichen, kriminalpolitischen und justiz-praktischen Gesichtspunkten die rechtspolitische Alternative zwischen beiden Prinzipien diskutiert wird. Im Anschluß daran steht eine Untersuchung über die Eignung materiellrechtlicher und prozessualer Vorschriften zur gesetzestechnischen Umsetzung eines Kompromisses zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Das letzte Kapitel schließlich ist der Entwicklung konkreter Reformvorschläge gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor befaßt sich mit den Problemen von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Ausgangspunkt der Überlegungen, die über die Frage der "Anklage- und Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft" gemäß § 152 StPO hinaus auch die richterliche Tätigkeit in die Betrachtung einbeziehen, ist die unterschiedliche Bindung des Rechtsanwenders an gesetzliche Vorgaben bei ermessensfreier und ermessensgeprägter Rechtsanwendung. Hieran anknüpfend werden Legalität und Opportunität als gegensätzliche Kategorien der Anwendung von Strafrechtsnormen dargestellt, bevor unter rechtsstaatlichen, kriminalpolitischen und justiz-praktischen Gesichtspunkten die rechtspolitische Alternative zwischen beiden Prinzipien diskutiert wird. Im Anschluß daran steht eine Untersuchung über die Eignung materiellrechtlicher und prozessualer Vorschriften zur gesetzestechnischen Umsetzung eines Kompromisses zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Das letzte Kapitel schließlich ist der Entwicklung konkreter Reformvorschläge gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Begriff der Rechtspflicht hat umfassende rechts- und normtheoretische Behandlung erfahren, in der neueren staats- und verwaltungsrechtlichen Dogmatik aber wenig Beachtung gefunden. Matthias Wehr erörtert die systematische Funktion der Rechtspflicht im öffentlichen Recht und insbesondere öffentliche Pflichten Privater zum Schutz von Rechtsgütern Dritter.
Als Grundbegriff (auch) des öffentlichen Rechts erweist sich die Rechtspflicht für den Begriff der Rechtswidrigkeit sowohl in Bezug auf staatliche Maßnahmen als auch für das Verhalten der Bürger. Rechtswidrigkeit ist stets nur in Relation zu einem Rechtssubjekt und einer dieses treffenden Rechtspflicht zu verstehen. Ergänzt wird dies durch das Postulat der Einheit der Pflichtwidrigkeit, was beispielhaft an der Akzessorietät des Strafrechts aufgezeigt wird.
Am Beispiel allgemeiner Rechtsgüterschutzpflichten Privater untersucht der Autor den Zusammenhang zu gleichgerichteten, aus den Grundrechten folgenden staatlichen Pflichten. Freiheit und Gleichheit erweisen sich dabei als die zentralen Bezugspunkte dieser Pflichten. In einem allgemeinen Rechtfertigungsmodell werden diese Aspekte einer Pflichtendogmatik verarbeitet. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden sodann zur Bestimmung von Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit fruchtbar gemacht.
Schließlich analysiert Wehr die Rückwirkungen der Pflichtendogmatik auf die Entscheidungsbefugnisse der Exekutive und eröffnet so eine weitere, nämlich kompetenzielle Perspektive. Zugleich werden die der verwaltungsrechtlichen Lehre geläufigen Begriffe "Opportunitäts-" bzw. "Legalitätsprinzip" auf ihren sachlichen Gehalt hin befragt und eine inhaltliche, nicht lediglich definitorische Reformulierung dieser Termini vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Einstellungen von Strafverfahren nach dem Opportunitätsprinzip bestimmen dieser Tage in weiten Bereichen das Bild staatlicher Strafverfolgungstätigkeit. Dabei werden etwa 49% der Vergehen betreffenden Ermittlungs- und Hauptverfahren unter Berufung auf die §§ 153 ff. StPO eingestellt. Und das, obwohl in der deutschen Strafprozeßordnung § 152 Absatz 2 das prozessuale Gegenprinzip zur Opportunität - namentlich die Legalität - zum Regelfall strafverfahrensrechtlicher Gesetzeskonzeption erklärt.
Der Autor kritisiert das nahezu inflatorische Gebrauchmachen der Rechtsanwendungspraxis von diesen flexiblen, weitgehend auf Nützlichkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitsbestrebungen basierenden opportunitätsgeprägten Handlungsinstrumentarien, die zwar einerseits dem verständlichen Wunsch der Rechtspraxis nach justizökonomischem Strafverfolgungshandeln Rechnung tragen, die aber andererseits angesichts erheblicher rechtsstaatlicher Bedenken häufig und nachdrücklich im Blickpunkt wissenschaftlicher Kritik stehen. Markus Horstmann entwickelt Reformvorschläge, wie künftig adäquat mit deliktischem Verhalten aus dem Bereich der Bagatellkriminalität bis hin zur mittelschweren Kriminalität verfahren werden kann, und dies ganz im Sinne einer notwendigen Rückkehr zu einem stärker legalitätsorientierten Strafverfolgungshandeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Einstellungen von Strafverfahren nach dem Opportunitätsprinzip bestimmen dieser Tage in weiten Bereichen das Bild staatlicher Strafverfolgungstätigkeit. Dabei werden etwa 49% der Vergehen betreffenden Ermittlungs- und Hauptverfahren unter Berufung auf die §§ 153 ff. StPO eingestellt. Und das, obwohl in der deutschen Strafprozeßordnung § 152 Absatz 2 das prozessuale Gegenprinzip zur Opportunität - namentlich die Legalität - zum Regelfall strafverfahrensrechtlicher Gesetzeskonzeption erklärt.
Der Autor kritisiert das nahezu inflatorische Gebrauchmachen der Rechtsanwendungspraxis von diesen flexiblen, weitgehend auf Nützlichkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitsbestrebungen basierenden opportunitätsgeprägten Handlungsinstrumentarien, die zwar einerseits dem verständlichen Wunsch der Rechtspraxis nach justizökonomischem Strafverfolgungshandeln Rechnung tragen, die aber andererseits angesichts erheblicher rechtsstaatlicher Bedenken häufig und nachdrücklich im Blickpunkt wissenschaftlicher Kritik stehen. Markus Horstmann entwickelt Reformvorschläge, wie künftig adäquat mit deliktischem Verhalten aus dem Bereich der Bagatellkriminalität bis hin zur mittelschweren Kriminalität verfahren werden kann, und dies ganz im Sinne einer notwendigen Rückkehr zu einem stärker legalitätsorientierten Strafverfolgungshandeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Inhalt und Konzeption:
Das Lehrbuch bietet neben dem bewährten umfassenden Überblick über den Pflichtfachkanon im Besonderen Verwaltungsrecht zahlreiche Übersichten und Prüfungsschemata sowie kapitelabschließende Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, die eine umgehende Kontrolle des Lernergebnisses ermöglichen und den Studierenden auch als Prüfungs- und Examensvorbereitung von hohem Wert sein werden.
Von allen Studierenden der Rechtswissenschaft nachzuweisen sind üblicherweise (Grund-)Kenntnisse im Kommunalrecht als einer für die Leistungsverwaltung typischen Materie, im Polizei- und Ordnungsrecht als Paradedisziplin der Eingriffsverwaltung sowie im Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht). Die Darstellung ist Grundlage des ersten Erlernens der Materien, eignet sich aber auch - durch in Kleindruck abgesetzte Textpassagen und zahlreiche Verweise in Fußnoten - zu deren Vertiefung und dient durch seine didaktische Weiterentwicklung nunmehr nicht nur der reinen Vorlesungsbegleitung, sondern auch der gezielten Vorbereitung auf Klausur und Examen.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Aktualisiert: 2023-02-17
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Aktualisiert: 2023-02-17
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Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Zum Werk
Den Schwerpunkt des Buches bildet das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wobei dessen Verzahnung mit dem Versammlungsrecht ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Wert wird außerdem stets auf die Herausarbeitung der Grundgedanken und Strukturen der jeweiligen Vorschriften gelegt, weniger auf reine Detailregelungen. Dabei werden an geeigneter Stelle auch Parallelen zum Zivil- und zum Strafrecht gezogen. Die Gesetzesstellen werden nach dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (MEPolG) zitiert. Aus der Synopse am Ende des Buches lassen sich dann schnell die jeweiligen landesrechtlichen Parallelfundstellen ermitteln.
InhaltPolizei- und Ordnungsbehörden, Gefahrenbegriffe, polizeiliche HandlungsräumePolizeiliche Handlungsgrundsätze und OpportunitätsprinzipRichtung polizeilicher Maßnahmen, Polizeipflichtigkeit, VerantwortlichkeitPolizeiliche BefugnisseVerwaltungszwangSchadensausgleichRechtsschutzRepressivpolizeiliches Handeln
Vorteile auf einen Blickumfassende Darstellungkompakt in einem Bandzur schnellen Wiederholung und Vertiefung
Zur Neuauflage
Für die Neuauflage ist der Band an aktuelle Entwicklungen des Gefahrenabwehrrechts angepasst worden, ohne seine bewährte Grundstruktur in Frage zu stellen. Zu diesem Zweck wurden zum einen mehrere Fälle zu neuartigen polizeilichen Maßnahmen wie der Drohnenabwehr (vgl. Fall 113), der Online-Durchsuchung (vgl. Fall 156a) und Bodycams (vgl. Fall 156b) aufgenommen, zum anderen findet auch die Corona-Pandemie ihren Niederschlag (z.B. Fall 230).
Zielgruppe
Für Studierende in den mittleren Semestern und zur Vorbereitung auf das Examen, Referendarinnen und Referendare, Verwaltungsbehörden und Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Compliance beschreibt die systematische, interne und primär präventiv orientierte Sicherstellung der Gesetzestreue in einer Organisation und ist als Materie in erster Linie für den privatwirtschaftlichen Sektor relevant. Jedoch können und sollten Compliance-Ansätze auch im Parlamentsrecht zum Einsatz kommen, um in solchen Fällen als Korrektiv zu wirken, in denen Lobbyismus zu Korruption zu werden droht. In diesem Sinne könnte insbesondere ein unabhängiges Kontrollgremium als Pendant zu einem Compliance Officer im Bundestag als Hilfsorgan installiert und mit der Aufgabe betreut werden, die Angaben der Abgeordneten zu Nebentätigkeiten, Nebeneinkünften und Spenden zu überwachen. Damit einhergehend sollte auch die Pflege eines umfassenden Transparenzregister ebenso in das Aufgabengebiet fallen wie die Vorbereitung eines legislativen Fußabdrucks. Das Kontrollgremium würde so auch den Bundestagspräsidenten entlasten und der Compliance-Kultur im Bundestag dienen, die – gemessen am kollektiven Umgang mit einschlägigen Skandalen – gering ausgeprägt ist. Um die angedachten Änderungen vornehmen zu können, müsste das Grundgesetz geändert werden, weil nicht zuletzt das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 betroffen wäre. Eine solche Modifizierung stünde allerdings nicht im Konflikt zur Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG.
Aktualisiert: 2023-01-01
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Inhalt und Konzeption:
Das Lehrbuch bietet neben dem bewährten umfassenden Überblick über den Pflichtfachkanon im Besonderen Verwaltungsrecht zahlreiche Übersichten und Prüfungsschemata sowie kapitelabschließende Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, die eine umgehende Kontrolle des Lernergebnisses ermöglichen und den Studierenden auch als Prüfungs- und Examensvorbereitung von hohem Wert sein werden.
Von allen Studierenden der Rechtswissenschaft nachzuweisen sind üblicherweise (Grund-)Kenntnisse im Kommunalrecht als einer für die Leistungsverwaltung typischen Materie, im Polizei- und Ordnungsrecht als Paradedisziplin der Eingriffsverwaltung sowie im Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht). Die Darstellung ist Grundlage des ersten Erlernens der Materien, eignet sich aber auch - durch in Kleindruck abgesetzte Textpassagen und zahlreiche Verweise in Fußnoten - zu deren Vertiefung und dient durch seine didaktische Weiterentwicklung nunmehr nicht nur der reinen Vorlesungsbegleitung, sondern auch der gezielten Vorbereitung auf Klausur und Examen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Inhalt und Konzeption:
Das Lehrbuch bietet neben dem bewährten umfassenden Überblick über den Pflichtfachkanon im Besonderen Verwaltungsrecht zahlreiche Übersichten und Prüfungsschemata sowie kapitelabschließende Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, die eine umgehende Kontrolle des Lernergebnisses ermöglichen und den Studierenden auch als Prüfungs- und Examensvorbereitung von hohem Wert sein werden.
Von allen Studierenden der Rechtswissenschaft nachzuweisen sind üblicherweise (Grund-)Kenntnisse im Kommunalrecht als einer für die Leistungsverwaltung typischen Materie, im Polizei- und Ordnungsrecht als Paradedisziplin der Eingriffsverwaltung sowie im Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht). Die Darstellung ist Grundlage des ersten Erlernens der Materien, eignet sich aber auch - durch in Kleindruck abgesetzte Textpassagen und zahlreiche Verweise in Fußnoten - zu deren Vertiefung und dient durch seine didaktische Weiterentwicklung nunmehr nicht nur der reinen Vorlesungsbegleitung, sondern auch der gezielten Vorbereitung auf Klausur und Examen.
Aktualisiert: 2020-10-12
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