Die Insolvenzaufrechnung bietet Gläubigern aufrechenbarer Forderungen eine bevorzugte Befriedigung im Insolvenzverfahren zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Diese Ausnahme von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) wird mit den Funktionen der Aufrechnung begründet: Gründe der Billigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Sicherungsfunktion der Aufrechnung. Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung im Zivilrecht sind diese dogmatischen Grundlagen der Insolvenzaufrechnung zu überdenken und einzuordnen.
Im Zentrum der Untersuchung steht die Analyse der Gründe, die eine bevorzugte Befriedigung der Aufrechnungsgläubiger in der Insolvenz rechtfertigen. Dabei werden dem deutschen Recht im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse mit dem italienischen und dem englischen Recht gegensätzliche Modelle der Aufrechnung gegenüber gestellt. Die sich daran anschließende ökonomischen Analyse widmet sich den Grundlagen des Grundsatzes der par conditio creditorum und den Schlussfolgerungen, die sich daraus für die Insolvenzaufrechnung ergeben.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd § 119 II BGB
Aktualisiert: 2023-06-28
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Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd § 119 II BGB
Aktualisiert: 2023-06-28
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Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd § 119 II BGB
Aktualisiert: 2023-06-28
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Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd § 119 II BGB
Aktualisiert: 2023-05-28
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Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd § 119 II BGB
Aktualisiert: 2023-04-28
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Im zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO) sieht das Gesetz eine Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Es wird unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Insolvenzgläubigern, Aussonderungsberechtigten, Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte zugewiesen und teilweise erhebliche Beschränkungen auferlegt. Angesichts der unterschiedlich ausgeprägten Rechtspositionen ist es für einen Gläubiger von entscheidender Bedeutung, welcher Kategorie er zugeordnet wird. Nicht selten ist diese Fragestellung daher Gegenstand entsprechender Auseinandersetzungen. Der Autor liefert eine systematische Untersuchung der in den §§ 38 ff. InsO vorgesehenen Gläubigerkategorien und legt die dogmatischen Grundlagen der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung offen. Aufbauend auf den zur Funktion der insolvenzrechtlichen Gläubigereinteilung gewonnenen Erkenntnissen wird die Umsetzung der Gläubigereinteilung in den einzelnen Normen der Insolvenzordnung umfassend analysiert.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Wird über das Vermögen eines Straftäters das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die zuvor durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 111 b ff. StPO sichergestellten Vermögenswerte des Täters an die Masse herauszugeben sind bzw. ob nach Insolvenzeröffnung eine strafprozessuale Vermögensabschöpfung überhaupt noch möglich ist. Dem Interesse des Staats, die steigende Anzahl von Wirtschaftsstraftaten durch eine effizientere Abschöpfung der durch die Tat erlangten Vermögenswerte zu bekämpfen, steht das Interesse des Insolvenzverwalters an einer Anreicherung bzw. dem Schutz der Masse vor Zugriffen des Staats auf die restlichen Vermögenswerte des Schuldners entgegen. Aus Sicht des Insolvenzrechts bedarf es bei der Beurteilung dieses Spannungsverhältnisses insbesondere einer Berücksichtigung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes (der par conditio creditorum), der die gleichmäßige und gerechte Beteiligung aller Gläubiger an einem eröffneten Insolvenzverfahren sicherstellt. Im Rahmen dieser Studie wird das Spannungsfeld zwischen der par conditio creditorum und der strafprozessualen Vermögensabschöpfung untersucht. Dabei zeigt sich, dass eine abstrakte Lösung dieses Spannungsverhältnisses - obschon sowohl in der strafrechtlichen als auch in der insolvenzrechtlichen Literatur teilweise gefordert - nicht möglich ist. Es bedarf vielmehr der Betrachtung der einzelnen Fallgestaltungen, die sowohl eine Differenzierung nach Art und Zweck der konkreten Sicherungsmaßnahme als auch nach dem Zeitpunkt ihres Vollzugs erfordert.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Insolvenzaufrechnung bietet Gläubigern aufrechenbarer Forderungen eine bevorzugte Befriedigung im Insolvenzverfahren zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Diese Ausnahme von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) wird mit den Funktionen der Aufrechnung begründet: Gründe der Billigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Sicherungsfunktion der Aufrechnung. Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung im Zivilrecht sind diese dogmatischen Grundlagen der Insolvenzaufrechnung zu überdenken und einzuordnen.
Im Zentrum der Untersuchung steht die Analyse der Gründe, die eine bevorzugte Befriedigung der Aufrechnungsgläubiger in der Insolvenz rechtfertigen. Dabei werden dem deutschen Recht im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse mit dem italienischen und dem englischen Recht gegensätzliche Modelle der Aufrechnung gegenüber gestellt. Die sich daran anschließende ökonomischen Analyse widmet sich den Grundlagen des Grundsatzes der par conditio creditorum und den Schlussfolgerungen, die sich daraus für die Insolvenzaufrechnung ergeben.
Aktualisiert: 2023-04-01
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