Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.
Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht.
Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.
Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht.
Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.
Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht.
Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die zukünftige Philosophie wird immer schon aus der Zukunft der Philosophie gekommen sein. »Miamification« verschreibt sich an diesem Diktum. Im Modus eines Schreibstreams of Unconsciousness, der sich durch siebzehn submarine Nächte und Tage scrollt. Und dabei Miami abbrowst, unser Atlantis Futur Zwei.Null. Ich bin ja nicht dort.
»Miamification« spielt die Tektonik unserer asymmetrischen Zeit- und Raumachsen durch: »Immersion« löst »Subversion« auf; bye bye »information«, hello »computation«; »Hard core soft porn« Californication is over, Miami »AI« rules ok. Indikativ werden.
Aktualisiert: 2020-02-02
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Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.
Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht.
Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Eine abschließende Antwort auf die Frage, ob es ein Recht der präventiven Selbstverteidigung gibt, ist bisher noch nicht gefunden worden. Neben einer Klärung der Frage, ob sich ein solches Recht mit der (aktuell) geltenden Völkerrechtsordnung vereinbaren lässt, erfolgt eine Darstellung und Untersuchung verschiedener Lösungsansätze, die helfen könnten, die Defizite eines derartigen Rechts zu überwinden. Dabei wird jeweils auch erörtert, inwieweit eine entsprechende Umsetzung durch die internationale Staatengemeinschaft überhaupt realistisch ist. Die Abhandlung stellt eine Gesamtbetrachtung an, die das System der Vereinten Nationen und das Ziel eines dauerhaften Friedens in der internationalen Staatengemeinschaft berücksichtigt, und schlägt eine realisierbare Lösung vor.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die ‘präventive Selbstverteidigung’ zählt zu den umstrittensten Rechtsfiguren des modernen Völkerrechts. Epochale Veränderungen der globalen Sicherheitsarchitektur und der internationalen Konfliktrealität seit Beginn des 20. Jahrhunderts haben der Debatte inzwischen eine enorme Komplexität verliehen. In Anbetracht der politischen Brisanz – Stichwort: Präemption – leidet die fundierte dogmatische Analyse des völkerrechtlichen Status quo indes zunehmend Not. Unter eingehender Berücksichtigung der relevanten Staatenpraxis beantwortet die Untersuchung in induktiver Methode die Frage, gegen welche Akteure und in welchem Umfang das von der Charta der Vereinten Nationen geprägte Gewaltregelungsregime eine Rechtsgrundlage für ‘unilaterale präventive Gewaltanwendung’ bereit hält.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Präemption und humanitäre Intervention sind zwei unterschiedliche Arten militärischer Gewaltanwendung mit jeweils anderen Zielen und Voraussetzungen. Gemeinsam ist ihnen der Versuch, eine Antwort auf dringende sicherheitspolitische Probleme zu geben. Inwieweit können sie aber als eine gerechte bzw. gerechtfertigte Lösung verstanden werden? Eine Frage, die vor allem mit den Kriegen im Irak 2003 und im Kosovo 1999 ihre Aktualität erfährt. Diese Fragestellung wurde auch zum zentralen Punkt der Studie gemacht und es wurde versucht, sie anhand der Theorie des gerechten Krieges zu beantworten.
Aktualisiert: 2023-04-12
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