Das Gesundheitsstrukturgesetz hat weitreichende Eingriffe in das Kassenarztrecht vorgenommen. Im Zulassungsrecht wurde vom Gesetzgeber der Versuch unternommen, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1960 und 1961 zur Niederlassungsfreiheit der Kassenärzte außer Kraft zu setzen. Legitimiert wurden diese Eingriffe mit Kostenerwägungen. Die in dem vorliegenden Symposiumsband zusammengefaßten Beiträge befassen sich eingehend und kritisch mit der verfassungsrechtlichen Legitimation und den praktischen Auswirkungen dieser Maßnahmen. Die Beiträge zeigen in Problemstellungen auch Lösungsansätze auf. Unter den Teilnehmern besteht ein Grundkonsens, daß die objektiven Tatsachen die schwerwiegenden Eingriffe des Gesetzgebers vor allem im Zulassungsrecht nicht rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Gesundheitsstrukturgesetz hat weitreichende Eingriffe in das Kassenarztrecht vorgenommen. Im Zulassungsrecht wurde vom Gesetzgeber der Versuch unternommen, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1960 und 1961 zur Niederlassungsfreiheit der Kassenärzte außer Kraft zu setzen. Legitimiert wurden diese Eingriffe mit Kostenerwägungen. Die in dem vorliegenden Symposiumsband zusammengefaßten Beiträge befassen sich eingehend und kritisch mit der verfassungsrechtlichen Legitimation und den praktischen Auswirkungen dieser Maßnahmen. Die Beiträge zeigen in Problemstellungen auch Lösungsansätze auf. Unter den Teilnehmern besteht ein Grundkonsens, daß die objektiven Tatsachen die schwerwiegenden Eingriffe des Gesetzgebers vor allem im Zulassungsrecht nicht rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-03
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Tagung 2012 Jahrbuch 2012
Aktualisiert: 2023-07-03
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Tagung 2012 Jahrbuch 2012
Aktualisiert: 2023-07-03
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Tagung 2012 Jahrbuch 2012
Aktualisiert: 2023-07-03
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Tagung 2012 Jahrbuch 2012
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Während die Privatautonomie als wohl bedeutendster Grundsatz unserer Zivilrechtsordnung gilt, bestreitet die Zivilprozessrechtswissenschaft unter dem Schlagwort vom „verbotenen Konventionalprozess“ privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend.Das vorliegende Werk versucht dieses Dogma sowie das Trennungsdenken zwischen Zivil- und Zivilprozessrecht zu überwinden und gelangt dadurch zu einer Vielzahl an grundsätzlichen und praktisch interessanten Fragen an der Schnittstelle des Zivilprozessrechts zum Zivilrecht. Behandelt werden ua folgende Themen:• Verhältnis von Zivil- und Zivilprozessrecht• Inhaltliche Grenzen privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten• Wirkung außergerichtlicher Prozessvereinbarungen• Zulässigkeit antizipierter Parteidispositionen• Rechtgeschäftliche Behandlung von Prozessvereinbarungen und Gesamtakten (zB Gerichtsstands-, Schieds-, Beweisverträge, Vergleich etc)• Rechtsnatur einvernehmlicher Parteidispositionen
Aktualisiert: 2023-06-30
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