Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
realisiert der Gesetzgeber durchgreifende Änderungen des privaten Bau- und Architektenrechts. Seit dem Inkrafttreten am 1.1. 2018 gelten zum Teil gänzlich neue Regelungen, vor allem ist ein Recht des Bestellers zu Änderungsanordnungen festgeschrieben, außerdem gibt es Neuerungen vor allem in den Bereichen „Kündigung“ und „Abnahme“. Neue Vertragstypen, Stichwort „Verbraucherbauvertrag“, kommen hinzu, die Sachmängelhaftung für Baustoffe wird neu justiert, und es gibt erstmals gesetzliche Vorgaben für die Inhalte von Architekten- und Bauträgerverträgen.
„Prozesse in Bausachen“ aktuell – Die Reformauflage
Die Neuauflage des Prozesshandbuchs unterstützt Sie topaktuell in allen Phasen des baurechtlichen Mandats. Von konkreten Fallkonstellationen und den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ausgehend erläutern die erfahrenen Autoren detailliert die prozessualen Abläufe, stets bezogen auf das neue Recht.
Das praxisgerechte Handbuch liefert Ihnen prozesstaktisches Know-how für die vorausschauende Mandatsbearbeitung und zahlreiche Praxishinweise für die jeweilige Arbeitssituation. Anspruchsgrundlagen und Handlungsmöglichkeiten werden aus der Sicht aller Prozessbeteiligter auf neuestem Rechtsstand dargestellt. Zusätzlich bieten Ihnen die Autoren Formulierungsvorschläge und Checklisten für die praktische Umsetzung der eigenen Strategie. Der vorläufige Rechtsschutz sowie Honorarfragen werden ausführlich behandelt.
Schwerpunkte
Alle Neuregungen zum Bauvertragsrecht
-Erstmalige Normierung eines Bauvertrags im BGB
-Anordnungsrecht des Bestellers für geänderte oder zusätzliche Leistungen und korrespondierende Vergütungsanpassungsansprüche des Unternehmers
-Einführung einer Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht
-Neue Regelungen zur fiktiven Abnahme und zur Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung.
-Neue Regelungen für Abschlags- und Schlusszahlungen
-Erstmalige Normierung der Voraussetzungen und Folgen der außerordentlichen Kündigung von Bauverträgen
-Spezialregelung des neu eingeführten Verbraucherbauvertrages
Erweiterte Mängelrechte beim Kauf von Baustoffen
Erstmals Regelungen zu den Inhalten von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen
Einführung von Baukammern bei den Landgerichten
Die Autoren bilden die „Crème de la Crème der deutschen Bauanwälte“ (DAB regional 3/14):
RA Dr. Sebastian Bachmann, LL.M. | RA Dr. Günter Bauer, FABAR | RA Dr. Eick G. Busz | RA Dr. Karl-Heinz Inhuber | RA Dr. Thomas Jahn, FABAR | VRiOLG Dr. Dr. Bernhard Klose | RA Dr. Christopher Krusche | RAin Karen Mitterer, FABAR | VRiOLG i.R. Prof. Dr. Gerd Motzke | RA Thomas Schade | RA Dr. Mathias Schmid, FABAR | RA Dr. Florian Schrammel, FABAR | RA Thomas Seewald, LL.M., FABAR | RA Dr. Philipp Tschäpe | RAuN Dr. Frank-Hartmut Vogelsang | RA Dr. Tobias Wellensiek, FABAR | RA Dr. Klaus Weller, FABAR | RAuN Florian Wiesner, LL.M. Eur., FABAR
Aktualisiert: 2023-06-19
> findR *
Der Aktenschluss bezeichnet den unmittelbar durch das Gesetz bestimmten Zeitpunkt im Zivilprozess, nach dessen Überschreitung Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts berücksichtigt werden.
Auch wenn die Präklusion unmittelbar nur prozessuale Folgen hat, können verspätete Vorbringen mittelbar zum Unterliegen im Prozess und im Endergebnis zum Untergang des Rechts führen.
Unter Einbezug der aktuellsten Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts wird aufgezeigt, wann der Aktenschluss im ordentlichen, im vereinfachten und im summarischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensmaximen und Varianten der gerichtlichen Prozessleitung eintritt.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Der Aktenschluss bezeichnet den unmittelbar durch das Gesetz bestimmten Zeitpunkt im Zivilprozess, nach dessen Überschreitung Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts berücksichtigt werden.
Auch wenn die Präklusion unmittelbar nur prozessuale Folgen hat, können verspätete Vorbringen mittelbar zum Unterliegen im Prozess und im Endergebnis zum Untergang des Rechts führen.
Unter Einbezug der aktuellsten Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts wird aufgezeigt, wann der Aktenschluss im ordentlichen, im vereinfachten und im summarischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensmaximen und Varianten der gerichtlichen Prozessleitung eintritt.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
realisiert der Gesetzgeber durchgreifende Änderungen des privaten Bau- und Architektenrechts. Seit dem Inkrafttreten am 1.1. 2018 gelten zum Teil gänzlich neue Regelungen, vor allem ist ein Recht des Bestellers zu Änderungsanordnungen festgeschrieben, außerdem gibt es Neuerungen vor allem in den Bereichen „Kündigung“ und „Abnahme“. Neue Vertragstypen, Stichwort „Verbraucherbauvertrag“, kommen hinzu, die Sachmängelhaftung für Baustoffe wird neu justiert, und es gibt erstmals gesetzliche Vorgaben für die Inhalte von Architekten- und Bauträgerverträgen.
„Prozesse in Bausachen“ aktuell – Die Reformauflage
Die Neuauflage des Prozesshandbuchs unterstützt Sie topaktuell in allen Phasen des baurechtlichen Mandats. Von konkreten Fallkonstellationen und den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ausgehend erläutern die erfahrenen Autoren detailliert die prozessualen Abläufe, stets bezogen auf das neue Recht.
Das praxisgerechte Handbuch liefert Ihnen prozesstaktisches Know-how für die vorausschauende Mandatsbearbeitung und zahlreiche Praxishinweise für die jeweilige Arbeitssituation. Anspruchsgrundlagen und Handlungsmöglichkeiten werden aus der Sicht aller Prozessbeteiligter auf neuestem Rechtsstand dargestellt. Zusätzlich bieten Ihnen die Autoren Formulierungsvorschläge und Checklisten für die praktische Umsetzung der eigenen Strategie. Der vorläufige Rechtsschutz sowie Honorarfragen werden ausführlich behandelt.
Schwerpunkte
Alle Neuregungen zum Bauvertragsrecht
-Erstmalige Normierung eines Bauvertrags im BGB
-Anordnungsrecht des Bestellers für geänderte oder zusätzliche Leistungen und korrespondierende Vergütungsanpassungsansprüche des Unternehmers
-Einführung einer Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht
-Neue Regelungen zur fiktiven Abnahme und zur Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung.
-Neue Regelungen für Abschlags- und Schlusszahlungen
-Erstmalige Normierung der Voraussetzungen und Folgen der außerordentlichen Kündigung von Bauverträgen
-Spezialregelung des neu eingeführten Verbraucherbauvertrages
Erweiterte Mängelrechte beim Kauf von Baustoffen
Erstmals Regelungen zu den Inhalten von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen
Einführung von Baukammern bei den Landgerichten
Die Autoren bilden die „Crème de la Crème der deutschen Bauanwälte“ (DAB regional 3/14):
RA Dr. Sebastian Bachmann, LL.M. | RA Dr. Günter Bauer, FABAR | RA Dr. Eick G. Busz | RA Dr. Karl-Heinz Inhuber | RA Dr. Thomas Jahn, FABAR | VRiOLG Dr. Dr. Bernhard Klose | RA Dr. Christopher Krusche | RAin Karen Mitterer, FABAR | VRiOLG i.R. Prof. Dr. Gerd Motzke | RA Thomas Schade | RA Dr. Mathias Schmid, FABAR | RA Dr. Florian Schrammel, FABAR | RA Thomas Seewald, LL.M., FABAR | RA Dr. Philipp Tschäpe | RAuN Dr. Frank-Hartmut Vogelsang | RA Dr. Tobias Wellensiek, FABAR | RA Dr. Klaus Weller, FABAR | RAuN Florian Wiesner, LL.M. Eur., FABAR
Aktualisiert: 2023-05-17
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Aktualisiert: 2023-04-25
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Aktualisiert: 2021-10-08
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Aktualisiert: 2019-09-18
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Der Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat sich in der Gerichts- und Anwaltspraxis als unentbehrlicher Standardkommentar durchgesetzt. Für viele Praktiker ist der Kommentar zur ZPO die erste Wahl, für schnelle und verlässliche Recherchen. Um dem Anspruch einer möglichst umfassenden Darstellung gerecht zu werden, wurden für die 3. Auflage die seit Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ergangene Judikatur und die seither erschienene Literatur sowie die verschiedenen Teilrevisionen der ZPO berücksichtigt. Daraus resultiert, dass bestimmte Bereiche im Vergleich zur Vorauflage stark überarbeitet und erweitert wurden.
Die Kommentierungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen erläutern ausführlich den Geltungsbereich und den Inhalt der einzelnen Vorschriften. Im Anhang sind nützliche Vorlagen und Muster für die tägliche Praxis abgebildet.
Die Neuauflage macht den Standardkommentar zum aktuellsten und unverzichtbaren Werk mit hoher Praxistauglichkeit.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses in Kraft getreten und hat grundlegende Änderungen der Zivilprozessordnung herbeigeführt. Mit der Reform sollte der Zivilprozess bürgernäher, effizienter und transparenter werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Rechtsmittelrecht stark verändert. Gleichzeitig sollte die erste Instanz durch eine Erweiterung richterlicher Hinweispflichten und die Einführung einer obligatorischen Güteverhandlung gestärkt werden. Diese Arbeit geht der Frage nach, ob eine nachhaltige Stärkung der ersten Instanz eingetreten ist: Sind die Pflichten des Gerichts im Bereich der materiellen Prozessleitung tatsächlich erweitert worden und wie effektiv ist die neue Güteverhandlung?
Aktualisiert: 2019-12-19
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Liest man den § 238 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, so fällt auf, daß dieser lediglich die Zuständigkeit des Gerichts für den Fall der Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden bestimmt. Daß bei Nichtbeanstandung der Maßnahme eine nachfolgende Revisionsrüge präkludiert sein soll, wird hingegen mit keinem Wort erwähnt. Dennoch leitet die Rechtsprechung in ihrer Praxis einen solchen Rügeverlust aus § 238 Abs. 2 StPO her. Es stellt sich daher die Frage, wie die Rechtsprechung zu diesem Ergebnis gelangt und ob diese Praxis überhaupt mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Zivilprozessrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die materielle Prozessleitung des Gerichts und die zugehörigen Regelungen zur Urkundsvorlage reformiert. Der Gesetzgeber hat sich dabei zwar nicht entschließen können, eine seit langem geforderte und im Ausland durchaus verbreitete allgemeine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht der Parteien einzuführen. Mit der Neufassung sind jedoch nicht unerhebliche Obliegenheiten für den Beweisgegner und Mitwirkungspflichten Dritter sowie – in ihrer Reichweite bislang unterschätzte – Möglichkeiten richterlicher Prozessleitung eingeführt worden. Die Arbeit geht den sich daraus ergebenden dogmatischen Fragen nach. Sie untersucht zudem, wie sich die Neuregelungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren auswirken, das der Gesetzgeber bei seinem Reformvorhaben offenbar übersehen hat.
Aktualisiert: 2019-12-19
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