Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2022-11-02
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Die Rahmenordnung für eine MAVO ist Vorbild für die Mitarbeitervertretungsordnungen der deutschen Bistümer.
Die MAVO ist eigenständiges partikulares Kirchenrecht innerhalb der Katholischen Kirche im Rahmen des der
Kirche verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts. Sie regelt als kirchliche Betriebsverfassung
abschließend Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte einschließlich der Mitbestimmung der Mitarbeiter:innen im
kirchlichen und caritativen Dienst unter Berücksichtigung der Eigenart des Kirchlichen Dienstes.
Der vorliegende Kommentar stellt das Mitarbeitervertretungsrecht auf der Grundlage der Rahmen-MAVO unter
Berücksichtigung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) dar.
NEU in der 9. Auflage:
Eingehend kommentiert sind alle Änderungen, die von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
im Frühjahr 2023 beschlossen werden.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Das Mitarbeitervertretungsrecht in Praxis und Rechtsprechung
Der „Eichstätter Kommentar“ hat sich als Praxisbegleitung für Mitarbeitervertretungen im Bereich der katholischen Kirche bewährt: Er erläutert zusammen in einem Band die beiden einschlägigen Regelungswerke der Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Veranlasst wurde die 2. Auflage durch den Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2017, mit dem eine weitere Novellierung der MAVO erfolgt ist:
• Neu eingefügt wurde § 27b MAVO, der erstmals die Bildung von Wirtschaftsausschüssen ermöglicht.
• Überarbeitet wurden u.a. die Regelungen zum Einrichtungsbegriff (§ 1a Abs. 2 MAVO) und zur Gesamtmitarbeitervertretung / erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung (§ 24 MAVO).
• Berücksichtigt wurden Änderungen bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz im Rahmen der Reform der Arbeitnehmerüberlassung und die Neustrukturierung des Schwerbehindertenrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sowie
• Berücksichtigung der aktuellen kirchlichen und staatlichen Rechtsprechung.
Der „Eichstätter Kommentar“ setzt bei der Erläuterung der aktuellen Rechtsgrundlagen verstärkt auf Beispiele, Muster und Praxistipps, um die MAV und alle mit dem kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht befassten Personen bei ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen.
Neue kirchliche Rechtsprechung zu MAVO und KAGO wurde umfassend berücksichtigt. Dabei wird der notwendige Bezug zu Entscheidungen der staatlichen Gerichtsbarkeit an den einschlägigen Stellen hergestellt.
Das erweiterte Stichwortverzeichnis bietet schnelle Orientierung und ein sicheres Auffinden der Vorschriften.
Die Erscheinungsform in Print inklusive Digital gewährleistet eine individuell abgestimmte Nutzung.
Der Kommentar richtet sich an Mitarbeitervertreter, Dienstgeber, Personalleiter, Rechtsanwälte, Richter sowie alle in der mitarbeitervertretungsrechtlichen Praxis und Wissenschaft tätigen Personen.
Aktualisiert: 2022-04-12
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Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt durch kirchliches Personal betreffen auch die katholische Kirche in Österreich. Die Österreichische Bischofskonferenz beschritt einen eigenen Weg, um den Opfern möglichst rasch und unbürokratisch zu helfen. Die diesbezügliche Rahmenordnung "Die Wahrheit wird euch frei machen" des Jahres 2010 erfuhr eine Überarbeitung. 2016 wurde eine Neufassung beschlossen, die einen gesonderten rechtlichen Teil, die Verfahrensordnung, enthält.
Die in der Praxis bedeutsame, aber bisher nicht kommentierte Verfahrensordnung wird vom Autor erläutert und in den Gesamtzusammenhang des österreichischen staatlichen Rechts sowie des katholischen Kirchenrechts gestellt. Auf diese Weise wird das österreichische Modell als zusammenhängendes System sichtbar, während die Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen eine Hilfe für die Anwendung in der Praxis bieten.
Aktualisiert: 2023-01-20
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MAVO und KAGO
Das Mitarbeitervertretungsrecht in Praxis und Rechtsprechung.
Der Eichstätter Kommentar berücksichtigt sämtliche gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche Tendenzen sowie europarechtliche Vorgaben für beide Regelungswerke (MAVO und KAGO). Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Juni 2017 eingearbeitet.
Für die forensische Tätigkeit und anwaltliche Vertretung enthält der Kommentar eine praxisbezogene Kommentierung der KAGO mit Musterformulierungen und –anträgen.
Der Kommentar ist ein aktuelles und praxisgerechtes Handwerkszeug für die tägliche Arbeit der Mitarbeitervertretungen. Für die Anwendung vor Ort werden Formulare und Muster zur Verfügung gestellt. Die alltäglichen Problemstellungen für die MAV werden anhand zahlreicher Fallbeispiele erläutert.
Die Erläuterungen beinhalten zudem inhaltliche Verweise auf entsprechende Beiträge der Zeitschrift „ZMV – DIE MITARBEITERVERTRETUNG“.
Die Kommentatoren kommen sowohl aus der mitarbeitervertretungsrechtlichen Praxis wie auch aus der forensischen Tätigkeit bei den kirchlichen Arbeitsgerichten und aus der Wissenschaft.
Der Kommentar wird online-aktualisiert.
Aktualisiert: 2022-04-12
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Die Rahmenordnung für eine MAVO ist Vorbild für die Mitarbeitervertretungsordnungen der deutschen Bistümer. Die MAVO ist eigenständiges partikulares Kirchenrecht innerhalb der Katholischen Kirche im Rahmen des der Kirche verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts. Sie regelt als kirchliche Betriebsverfassung abschließend Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte einschließlich der Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen und caritativen Dienst unter Berücksichtigung der Eigenart des Kirchlichen Dienstes.
Der vorliegende Kommentar stellt das Mitarbeitervertretungsrecht auf der Grundlage der Rahmen-MAVO unter Berücksichtigung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) dar.
NEU in der 8. Auflage:
Zur Zeit in der Diskussion sind insbesondere Änderungen zu
• den Regelungen in §§ 1a Abs. 2, 6 Abs. 2, 24, 27a und 27b MAVO,
• einer Nachjustierung und Erweiterung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitenden in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
• der Bildung von Wirtschaftsausschüssen (§ 27b MAVO), die nun erstmals ermöglicht werden sollen,
• der Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung; grundlegende Überarbeitung des Rechtes der Gesamt-Mitarbeitervertretungen und erweiterten Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 MAVO),
• dem mitarbeitervertretungsrechtlichen Umgang mit drittbezogenem Fremdpersonal unter Berücksichtigung der Änderung durch das AÜG (§§ 7 Abs. 2a; 34 Abs. 1 MAVO).
Sofern der kirchliche Gesetzgeber die Novelle verabschiedet, wird die Neuauflage auch eine umfassende Kommentierung der geänderten Bestimmungen enthalten.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Vor dem Hintergrund der Großfusionen der vergangenen Jahre und der Tatsache, dass Fusionen transnationaler Unternehmungen derzeit von bis zu 40 verschiedenen nationalen Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit nationalen kartellrechtlichen Bestimmungen hin untersucht werden, wird auf politischer Ebene die Schaffung eines «multilateralen Daches» für Fusionskontrolle (etwa auf Grund eines Übereinkommens im Sinne der Anlage 4 des Übereinkommens zu Errichtung der Welthandelsorganisation) diskutiert. Angesichts dieser Diskussion beleuchtet der Autor den derzeitigen Integrationsgrad nationaler fusionskontrollrechtlicher Regelungen. Nach einer überblicksartigen Darstellung des Fusionskontrollrechts der USA und der EU untersucht er, unter welchen Voraussetzungen das (supra-)nationale Recht auf Fusionskontrollverfahren mit Auslandsbezug Anwendung findet. Im Anschluss analysiert er die Interaktionsstruktur von Staaten und betroffenen Unternehmen in Fusionskontrollverfahren u.a. mit Hilfe der Game Theory. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte zwischen Staaten in Fusionskontrollverfahren vorrangig (industrie-)politisch motiviert sind. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wird die Schaffung einer internationalen Fusionskontrollinstitution, die eine gewisse Eigenständigkeit («endogene Dynamik») entwickelt, als wünschenswert identifiziert. Aus verfassungsrechtlichen Gründen schlägt er vor, einer für Großfusionen allein zuständigen internationalen Behörde bestimmte Klagerechte vor nationalen Gerichten einzuräumen: Letztendlich wären so nationale Gerichte zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses berufen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nach wie vor ist die dogmatische Figur des "unbestimmten Rechtsbegriffs" überwiegend aus semantischer Perspektive verstanden, untersucht und gegebenenfalls kritisiert worden. Shu-Perng Hwang stellt sich gegen die bisherige semantische Auffassung, indem sie von einer rahmenorientierten Vorstellung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausgeht. Diese zeichnet sich dadurch aus, daß die semantische Unbestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs auf eine (Konkretisierungs-)Ermächtigung an die Verwaltung hinweist und gerade dadurch die Konkretisierungsbefugnis der Verwaltung durch den Maßstab des Ermächtigungsgehaltes des unbestimmten Rechtsbegriffs begrenzt. Besonders am Beispiel des Umwelt- und des Telekommunikationsrechts beabsichtigt die vorliegende Untersuchung, die institutionelle Funktion des unbestimmten Rechtsbegriffs neu zu bestimmen und auf dieser Grundlage dessen Bindungscharakter in den Mittelpunkt zu stellen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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