Eine Fundgrube kulturgeschichtlichen Wissens mit insgesamt 120.000 Wortartikeln
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch weit über das enge Korsett seines Namens hinaus die gesamte ältere deutsche Sprache, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So wird beispielsweise das Adjektiv nackt behandelt aufgrund seiner rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Ob dies nun der Müller ist, der Reichserbkammertürhüter oder der Sautter (Schneider): Bekannte und unbekannte Berufe, Ämter und Dienstbezeichnungen werden angeführt, sobald sich ein rechtlicher Kontext belegen lässt. Die Wörter werden in ihren unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1800. Der Begriff Deutsch wird zudem weit gefasst; nach der Theorie des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so dass selbst die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen , wie Jacob Grimm 1854 definiert hat. Längst haben daher neben den Rechtshistorikern die Sprachwissenschaftler das DRW als wichtige Informationsquelle für sich entdeckt. Aber auch für quellennah arbeitende Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und Archivare ist das DRW ein vielfach gebrauchtes Hilfsmittel. Obgleich primär der Rechtsgeschichte verhaftet, war das Deutsche Rechtswörterbuch von
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch weit über das enge Korsett seines Namens hinaus die gesamte ältere deutsche Sprache, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So wird beispielsweise das Adjektiv nackt behandelt aufgrund seiner rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Ob dies nun der Müller ist, der Reichserbkammertürhüter oder der Sautter (Schneider): Bekannte und unbekannte Berufe, Ämter und Dienstbezeichnungen werden angeführt, sobald sich ein rechtlicher Kontext belegen lässt. Die Wörter werden in ihren unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1800. Der Begriff Deutsch wird zudem weit gefasst; nach der Theorie des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so dass selbst die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen , wie Jacob Grimm 1854 definiert hat. Längst haben daher neben den Rechtshistorikern die Sprachwissenschaftler das DRW als wichtige Informationsquelle für sich entdeckt. Aber auch für quellennah arbeitende Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und Archivare ist das DRW ein vielfach gebrauchtes Hilfsmittel. Obgleich primär der Rechtsgeschichte verhaftet, war das Deutsche Rechtswörterbuch von
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Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch weit über das enge Korsett seines Namens hinaus die gesamte ältere deutsche Sprache, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So wird beispielsweise das Adjektiv nackt behandelt aufgrund seiner rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Ob dies nun der Müller ist, der Reichserbkammertürhüter oder der Sautter (Schneider): Bekannte und unbekannte Berufe, Ämter und Dienstbezeichnungen werden angeführt, sobald sich ein rechtlicher Kontext belegen lässt. Die Wörter werden in ihren unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1800. Der Begriff Deutsch wird zudem weit gefasst; nach der Theorie des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so dass selbst die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen , wie Jacob Grimm 1854 definiert hat. Längst haben daher neben den Rechtshistorikern die Sprachwissenschaftler das DRW als wichtige Informationsquelle für sich entdeckt. Aber auch für quellennah arbeitende Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und Archivare ist das DRW ein vielfach gebrauchtes Hilfsmittel. Obgleich primär der Rechtsgeschichte verhaftet, war das Deutsche Rechtswörterbuch von
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Aktualisiert: 2023-07-03
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Mit dem vorliegenden DRW-Band 13 sind nun über 97.000 Wortartikel auf über 20.000 Spalten gedruckt. Sie reichen in alphabetischer Folge von bis . Die Artikel enthalten mehr als 500.000 Belegzitate bzw. Belegstellenangaben mit insgesamt über 5,5 Millionen Wörtern. Allein der neue Band enthält über 5600 Wortartikel. Die mit ihren Komposita prägt den hinteren Teil des Bandes – insgesamt beginnen rund 800 Wortartikel mit , womit es sich um eine der umfänglichsten Kompositareihen des ganzen Wörterbuchs handeln dürfte.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Mit dem vorliegenden DRW-Band 13 sind nun über 97.000 Wortartikel auf über 20.000 Spalten gedruckt. Sie reichen in alphabetischer Folge von bis . Die Artikel enthalten mehr als 500.000 Belegzitate bzw. Belegstellenangaben mit insgesamt über 5,5 Millionen Wörtern. Allein der neue Band enthält über 5600 Wortartikel. Die mit ihren Komposita prägt den hinteren Teil des Bandes – insgesamt beginnen rund 800 Wortartikel mit , womit es sich um eine der umfänglichsten Kompositareihen des ganzen Wörterbuchs handeln dürfte.
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Mit dem vorliegenden DRW-Band 13 sind nun über 97.000 Wortartikel auf über 20.000 Spalten gedruckt. Sie reichen in alphabetischer Folge von bis . Die Artikel enthalten mehr als 500.000 Belegzitate bzw. Belegstellenangaben mit insgesamt über 5,5 Millionen Wörtern. Allein der neue Band enthält über 5600 Wortartikel. Die mit ihren Komposita prägt den hinteren Teil des Bandes – insgesamt beginnen rund 800 Wortartikel mit , womit es sich um eine der umfänglichsten Kompositareihen des ganzen Wörterbuchs handeln dürfte.
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Bislang gibt es in der Literatur keine umfassende Untersuchung des Betrugsstrafrechts in England und den Vereinigten Staaten. Dieses Buch bietet die erste umfassende Untersuchung der Ursprünge des englischen und des gliedstaatlichen amerikanischen Betrugsstrafrechts von den Anfängen im 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Der Autor bildet die Dogmengeschichte auf dem Hintergrund ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ursachen ab.Im Mittelpunkt steht der Straftatbestand von false pretences, den der englische Gesetzgeber bereits 1757 schuf. Er wurde sowohl in England als auch in den Vereinigten Staaten zum Grundtatbestand des Betrugsstrafrechts. Einen Großteil seiner Gestalt verdankt er der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts. Ausgehend von den damals errichteten Schranken berücksichtigt diese Arbeit die wichtigsten Sondertatbestände im Umfeld von false pretences. Von wenigen jüngeren Entscheidungen abgesehen, sind es der Theft Act 1968 und der Model Penal Code 1962, die in England und den amerikanischen Gliedstaaten den vorläufigen Abschluß bilden und den bis dahin aufgelaufenen Reformbedarf erledigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Bislang gibt es in der Literatur keine umfassende Untersuchung des Betrugsstrafrechts in England und den Vereinigten Staaten. Dieses Buch bietet die erste umfassende Untersuchung der Ursprünge des englischen und des gliedstaatlichen amerikanischen Betrugsstrafrechts von den Anfängen im 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Der Autor bildet die Dogmengeschichte auf dem Hintergrund ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ursachen ab.Im Mittelpunkt steht der Straftatbestand von false pretences, den der englische Gesetzgeber bereits 1757 schuf. Er wurde sowohl in England als auch in den Vereinigten Staaten zum Grundtatbestand des Betrugsstrafrechts. Einen Großteil seiner Gestalt verdankt er der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts. Ausgehend von den damals errichteten Schranken berücksichtigt diese Arbeit die wichtigsten Sondertatbestände im Umfeld von false pretences. Von wenigen jüngeren Entscheidungen abgesehen, sind es der Theft Act 1968 und der Model Penal Code 1962, die in England und den amerikanischen Gliedstaaten den vorläufigen Abschluß bilden und den bis dahin aufgelaufenen Reformbedarf erledigen.
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Bislang gibt es in der Literatur keine umfassende Untersuchung des Betrugsstrafrechts in England und den Vereinigten Staaten. Dieses Buch bietet die erste umfassende Untersuchung der Ursprünge des englischen und des gliedstaatlichen amerikanischen Betrugsstrafrechts von den Anfängen im 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Der Autor bildet die Dogmengeschichte auf dem Hintergrund ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ursachen ab.Im Mittelpunkt steht der Straftatbestand von false pretences, den der englische Gesetzgeber bereits 1757 schuf. Er wurde sowohl in England als auch in den Vereinigten Staaten zum Grundtatbestand des Betrugsstrafrechts. Einen Großteil seiner Gestalt verdankt er der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts. Ausgehend von den damals errichteten Schranken berücksichtigt diese Arbeit die wichtigsten Sondertatbestände im Umfeld von false pretences. Von wenigen jüngeren Entscheidungen abgesehen, sind es der Theft Act 1968 und der Model Penal Code 1962, die in England und den amerikanischen Gliedstaaten den vorläufigen Abschluß bilden und den bis dahin aufgelaufenen Reformbedarf erledigen.
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