»Echte« Schiedsgerichte führen im öffentlichen Recht ein Schattendasein – obwohl das Schiedsverfahrensrecht im Verwaltungsrecht anwendbar ist. Die Untersuchung zeigt mögliche Anwendungsfelder der Schiedsgerichtsbarkeit im Verwaltungsrecht und erörtert deren spezifische Chancen und Risiken sowie verfassungsrechtliche Vorbehalte und Vorgaben. Nach Meinung des Autors müssen einzelne Regelungen des Schiedsverfahrensrechts im Verwaltungsrecht modifiziert und verwaltungsrechtlich konkretisiert werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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»Echte« Schiedsgerichte führen im öffentlichen Recht ein Schattendasein – obwohl das Schiedsverfahrensrecht im Verwaltungsrecht anwendbar ist. Die Untersuchung zeigt mögliche Anwendungsfelder der Schiedsgerichtsbarkeit im Verwaltungsrecht und erörtert deren spezifische Chancen und Risiken sowie verfassungsrechtliche Vorbehalte und Vorgaben. Nach Meinung des Autors müssen einzelne Regelungen des Schiedsverfahrensrechts im Verwaltungsrecht modifiziert und verwaltungsrechtlich konkretisiert werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Frage der Legitimation zur Beschwerde ist im Strafverfahren von erheblicher Relevanz und seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht in einer Monografie abgehandelt worden. Schwerpunktmässig setzt sich die vorliegende Dissertation mit dem Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner, den grundsätzlichen Eintretensvoraussetzungen sowie der Beschwerdelegitimation im Einzelnen auseinander. Bei der Analyse der allgemeinen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde werden insbesondere die Beschwer sowie das Rechtsschutzinteresse ausführlich dargelegt. Anschliessend wird konkret auf die einzelnen Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden eingegangen und werden die dabei beschwerdelegitimierten Parteien erörtert.
Autor:
Mischa Demarmels
Aktualisiert: 2020-01-17
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“WENN ICH EIN WORT GEBRAUCHE“, SAGTE GOGGELMOGGEL IN RECHT HOCHMÜTIGEM TON, „DANN HEISST ES GENAU WAS ICH FÜR RICHTIG HALTE – NICHT MEHR UND NICHT WENIGER.“
Aktualisiert: 2021-12-01
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Ein umfassender Bericht über die Frage nach den materiellen Grundlagen (Grundsicherung) und immateriellen Prämissen (Menschen- bzw. Grundrechte) menschlicher Existenz.
Aktualisiert: 2021-12-01
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Die Internationalisierung des Rechts führt zu einer Vielfalt von Normen verschiedener Rechtsebenen und damit für den Richter zu Schwierigkeiten bei der Findung des richtigen Entscheidungsmaßstabs. Die Rechtsweggarantie gibt dem Bürger jedoch einen Anspruch auf eine richtige Entscheidung. Eine solche wird zwar dadurch gefördert, dass Rechtsnormen anderer Ebenen schon von deren Gerichten oder Behörden mit einer bestimmten Auslegung versehen werden. Die Bindung anderer Richter hieran kann aber wiederum das Recht des Einzelnen beeinträchtigen, einen Rechtsakt einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Zwischen den Verfassungsgarantien von Gesetzesbindung und Rechtsweggarantie besteht damit ein Spannungsverhältnis. Meinhard Schröder untersucht dieses unter Rekonstruktion der dogmatischen Grundlagen und beantwortet die Frage, welche Anforderungen die Rechtsweggarantie an die Kontrolle von Rechtsakten anderer Rechtsebenen stellt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit dokumentiert umfassend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolle des fachgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die essentiellen Rechte eines Bürgers vor Gericht: die Rechtsweggarantie, das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Durch eine extensive Interpretation dieser verfassungsmäßigen Rechte stärkt das Bundesverfassungsgericht den individuellen Rechtsschutz erheblich, greift aber auch in fachgerichtliche Kompetenzen ein. Vor diesem Hintergrund wird die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur nachgezeichnet und erörtert. Erfaßt ist Band 1 bis 102 (= 2001) der amtlichen Entscheidungssammlung. Zur zweckgerichteten Suche ist der Arbeit ein Entscheidungsregister angefügt, systematisiert nach der Art des Fehlers des Fachgerichts bei der Rechtsanwendung und dem verletzten Verfahrensgrundrecht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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»Echte« Schiedsgerichte führen im öffentlichen Recht ein Schattendasein – obwohl das Schiedsverfahrensrecht im Verwaltungsrecht anwendbar ist. Die Untersuchung zeigt mögliche Anwendungsfelder der Schiedsgerichtsbarkeit im Verwaltungsrecht und erörtert deren spezifische Chancen und Risiken sowie verfassungsrechtliche Vorbehalte und Vorgaben. Nach Meinung des Autors müssen einzelne Regelungen des Schiedsverfahrensrechts im Verwaltungsrecht modifiziert und verwaltungsrechtlich konkretisiert werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Teilnehmern an staatlichen Verfahren umfassenden Rechtschutz. Wer in seinen materiellen Rechten durch Maßnahmen betroffen wird, soll hiergegen eine unabhängige, allein von rechtlichen Erwägungen geleitete Kontrollinstanz anrufen können. Die Rechtmittelausgestaltung der Insolvenzordnung indes begrenzt die Rechtschutzmöglichkeiten für einzelne Beteiligte auf die gemäß § 6 InsO explizit aufgeführten Fälle. Hierdurch werden nicht nur eine Vielzahl von Maßnahmen von vorne herein für nicht justiziabel erklärt, vielmehr stellt sich bereits bei der Ausgestaltung des Rechtsweges die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen verwirklicht werden. Mithin besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anwendungsvorrang des einfachen Rechts und dem Geltungsvorrang des Verfassungsrechts. Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen ist Gegenstand der Abhandlung. In diesem Zusammenhang wird zunächst erörtert, welcher Rechtsnatur insolvenzrichterliche Entscheidungen sind und ob ggf. Rechtschutz über §§ 23 ff. EGGVG begehrt werden kann. Sodann wird erörtert, ob der Rechtsweg im Rahmen der Garantien aus Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet ist und wie sich ein solcher nach dem Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG als Prozessvorbehalt im Instanzenzug darstellt. Ferner wird erörtert wie sich Grundrechtsschutz und insolvenzrechtliches Rechtsmittelsystem zueinander verhalten. Daran anknüpfend werden aktuelle Fragen aus der insolvenzrechtlichen Praxis behandelt. Hierbei ist zunächst die Untätigkeit des Insolvenzrichters Gegenstand der Betrachtung. Auch verfahrensleitende Maßnahmen und evidente Fehler des Insolvenzrichters werden hinsichtlich ihrer Justiziabilität untersucht. Sodann wird diskutiert, ob Entscheidungen des Insolvenzrichters zu begründen sind. Die Überlegungen münden in eine Betrachtung zu den Möglichkeiten der Konkurrentenklage und zu Ausführungen über Rechtsschutzfragen im Kontext der Eigenverwaltung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Dynamische Rechtsentwicklung
Das öffentliche Verfahrensrecht hat sich in den letzten 25 Jahren sehr stark weiterentwickelt. Stichwörter sind: Verfahrensgarantien der EMRK und der Bundesverfassung (insbesondere Einführung der Rechtsweggarantie), Justizreform, Totalrevision der Bundesrechtspflege, Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verfahrenskoordination. Zur Umsetzung der Rechtsweggarantie mussten auch die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze angepasst werden. Deshalb verabschiedete der Zürcher Kantonsrat 2010 eine tiefgreifende Revision des VRG. Anlass hierfür war auch die neue Kantonsverfassung, welche unter anderem für kantonale Verordnungen die abstrakte Normenkontrolle einführte.
Bewährtes Standardwerk
Der Kommentar Kölz (1978) bzw. Kölz/Bosshart/Röhl (1999) ist im Kanton Zürich seit 35 Jahren die 'Bibel' des öffentlichen Verfahrensrechts. Die VRG-Revision von 2010 machte eine Überarbeitung erforderlich, welche – angesichts der dynamischen Rechtsentwicklung und des stark veränderten Gesetzestextes – weitgehend eine Neubearbeitung darstellt. Die Neuauflage des Kommentars erfolgt in einem günstigen Zeitpunkt: Der durch die Rechtsweggarantie ausgelöste Entwicklungsschub im öffentlichen Verfahrensrecht scheint zu einem vorläufigen Abschluss gekommen zu sein, sodass in den nächsten Jahren nicht mit weiteren markanten Veränderungen, sondern mit einer Konsolidierung des Neuen zu rechnen ist.
Gesamtschweizerische Bedeutung
Die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze unterscheiden sich heute weniger stark als früher. Die Verfahrensgrundrechte der BV und der EMRK, insbesondere die mit der Rechtsweggarantie zusammenhängenden Anforderungen des Bundesrechts an den kantonalen Rechtsschutz, haben zu einem eigentlichen Konvergenzprozess geführt. Man könnte heute schon fast von einem 'gemeineidgenössischen öffentlichen Verfahrensrecht' sprechen. Aus diesem Grund wird der VRG-Kommentar noch stärker als bisher auch in anderen Kantonen zu Rate gezogen werden können.
Praxisnah, aktuell und umfassend
Auch die 3., stark erweiterte Auflage des Kommentars entspricht vollumfänglich den Bedürfnissen der Praxis nach rascher, zuverlässiger und umfassender Information. Gewähr dafür bietet ein Autorenteam von praxisnahen Rechtswissenschaftlern bzw. wissenschaftlich orientierten Praktikern, die allesamt mit dem öffentlichen Verfahrensrecht des Bundes und des Kantons Zürich bestens vertraut sind. Der VRG-Kommentar richtet sich wie bisher an Anwältinnen und Anwälte, kommunale und kantonale Behörden sowie Gerichte, die regelmässig oder sporadisch mit Verwaltungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu tun haben.
Aktualisiert: 2019-01-04
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