Das letzte Wort.

Das letzte Wort. von Leisner,  Walter
Die Judikative wird bisher vor allem in ihrer Unabhängigkeit betrachtet, im Übrigen in den Einzelheiten ihrer Organisation und ihres prozessualen Wirkens. Es gilt jedoch, sie als solche systematisch vertiefend zu untersuchen: Ist dies eine »Verfassungsgewalt«? Das wird hier versucht, in der Begründung vor allem folgender Thesen: - Rechtsprechende Tätigkeit lässt sich in der Vielfalt ihrer Rechtswirkungen nicht erfassen. Funktional ist eine »Dritte Gewalt« nicht zu definieren. - Am nächsten kommt dem noch der Hinweis auf das »Letzte Wort«, das den Richtern vorbehalten ist. »Unabhängig« ist auch manch andere Staatsinstanz. - Die Gerichtsbarkeit ist wesentlich und vielfach »verschränkt« mit Legislative und Administrative, deren Entscheidungen sie verendgültigt. - Richterrecht ist notwendig; »Gesetz« ist für den Bürger das abschließende Richterwort. - Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine Form der Judikative sui generis, etwas wie eine eingeschränkte Verfassungsgesetzgebung, verfassungssouverän im Sinne des Dezisionismus. - »Macht der Richter« gibt es als solche so wenig wie einen »Richterstaat«. Dem auf den Einzelfall gerichteten Richtertum ist (durch)brechend-flächendeckender Gewalteinsatz fremd. Richter handeln kaum je machtbewusst. - Gerichte sind Instanzen »moralisierender« Staatsgewalt. Doch aus Moral erwächst nicht Richtermacht. - Richterliche Gewalt kommt notwendig und überzeugend spät - oft zu spät. Dies nimmt ihr entscheidend Mächtigkeit, die sie mit Recht der Gründlichkeit opfert. - Richter brauchen nicht Reformen, sondern Ruhe. Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gerichtsrede.

Gerichtsrede. von Seibert,  Thomas-M.
Ort und Aufgabe des Redens vor Gericht sind heutzutage unbestimmt. Der Rede stehen viele Möglichkeiten offen - im Saal wie auf dem Gang -, aber viel davon erscheint seltsam unwirklich. Der wirkliche Diskurs findet vor dem Plädoyer statt, und was wichtig wird, ist entschieden, bevor jemand plädiert. Man muss die Rede im Kontext des Verfahrens verstehen, damit man weiß, um welche Einsätze es im Prozess überhaupt geht. Der Autor war und ist Tatrichter und beobachtet sich selbst und andere. Seine Beobachtungen zerlegen die Rede in ihre Bestandteile. Die insgesamt 70 Kontext-Beispiele, die im Mittelpunkt der Arbeit stehen, stammen aus der gerichtlichen Arbeit und behandeln Verfahrensverläufe, Dialoge und Sentenzen so, wie man sie nach Abschluss der praktischen Situation niederschreiben konnte. Vor allem interessiert der Eigensinn der juristischen Mündlichkeit: Was setzt die Rede aufs Spiel, welche Motive treiben die Beteiligten, welchen Einsatz wagen sie und welchen Zwängen unterliegen sie? Daran schließen sich Stilfragen an: nach dem Sinn des Regelverstoßes, nach Inhaltskreationen und schließlich nach den künftigen Formen der Gerichtsrhetorik.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit des Berufsrichters der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit des Berufsrichters der Arbeitsgerichtsbarkeit. von Klaas,  Reiner
Das gewerkschaftliche Engagement der Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit fristet in der juristischen Aufarbeitung neben den Fragen allgemeinpolitischer Betätigung lediglich ein Randdasein. Jedoch reicht ein kurzer Exkurs nicht aus, um die speziellen verfassungs- und dienstrechtlichen sowie prozessualen Probleme zu erfassen. Die Untersuchung zeigt zunächst die persönliche und sachliche Reichweite der Koalitionsfreiheit im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung des Richters auf. Der sich anschließende Schwerpunkt der Arbeit befaßt sich mit der Begrenzung dieses vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechts aufgrund der funktionsrechtlichen Stellung des Richters im Staatsgefüge. Dabei nimmt die richterliche Neutralität nicht nur die Funktion eines Abwehrrechts gegenüber staatlichen Eingriffen ein. Die ausschließliche Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet den Richter darüber hinaus, seine innere Freiheit auch gegenüber nichtstaatlichen Einflüssen zu bewahren, ohne daß er zu einem gesellschaftlichen Neutrum verdammt wird oder seine Persönlichkeit verleugnen muß. Die so verstandene umfassende Neutralität beinhaltet damit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für gesetzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit des Richters durch das Mäßigungsgebot des § 39 DRiG. Die Konkretisierung dieser Generalklausel anhand von Fallbeispielen zeigt in der Folge die dienstrechtlich zulässigen und nur in diesem Umfang von der Koalitionsfreiheit geschützten gewerkschaftlichen Betätigungen auf. Einen anderen Aspekt des Pflichtenmoments der richterlichen Neutralität zeigen die prozessualen Ausschließungs- und Ablehnungsbestimmungen. Auch wenn sie zunächst dem Interesse der Prozessparteien dienen, so kommt ihnen im Zusammenwirken mit § 39 DRiG dennoch eine grundrechtsbeschränkende Wirkung zu. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß die einfache Gewerkschaftsmitgliedschaft und das Engagement in eigenen Berufsangelegenheiten den Rahmen zulässiger Gewerkschaftsarbeit stecken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Richterliche Unabhängigkeit in der Russischen Föderation

Richterliche Unabhängigkeit in der Russischen Föderation von Horrer,  Veronika
Nach der 1000-jährigen russischen Geschichte eines autokratischen Imperiums ist die Zeit seit 1991 nur ein Hauch von Geschichte. Umso bemerkenswerter ist der fortschrittliche normative Aufbau des Rechtsstaates in der Russischen Föderation, den die Autorin detailliert darlegt. Die richterliche Unabhängigkeit ist im geschriebenen Verfassungsrecht und in Gesetzen normativ anerkannt, indes bremsen gesellschaftliche Strukturbedingungen die Umsetzung heftig aus. Verfassung und Recht haben traditionell keinen besonderen Stellenwert in Russland, starke autokratische Traditionen lassen sich bislang nicht effektiv einschränken. Das positive Recht der Verfassung ist also nur ein Steuerungsmedium für die Herstellung und Förderung gesellschaftlicher Gerechtigkeit.°°Diese wird erst real entfaltet durch soziale, ökonomische und gesellschaftliche, also strukturelle Voraussetzungen für Gerechtigkeit jenseits der Formalität des Gesetzesstaates: Erst chancengleiche Wohlstandsverteilung und Mitbestimmung für alle schaffen reales Erleben des Nutzens von Rechtsstaatlichkeit. Konkrete Empfehlungen weisen den Weg zu dringlichen Justizreformen – überall auf der Welt.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Beobachten – Entscheiden – Gestalten.

Beobachten – Entscheiden – Gestalten. von Albers,  Marion, Heine,  Manfred, Seyfarth,  Georg
Am 16. Dezember 1999 ist die Amtszeit von Professor Dieter Grimm, jetzt Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin, als Richter des Bundesverfassungsgerichts zu Ende gegangen. Es war immer seine Überzeugung, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Reflexion und Diskussion lebt. Die Beobachtung der gesellschaftlichen Realität, die Teilnahme an der Diskussion innerhalb und außerhalb des Gerichts und die sich daran anschließende Überprüfung der eigenen Position waren ihm besonders wichtig. Zu seinem Ausscheiden haben die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihn während seiner zwölfjährigen Richtertätigkeit unterstützt haben, deshalb ein Symposion zu aktuellen Problemen und Rechtsentwicklungen veranstaltet. Der vorliegende Band enthält die Beiträge des Symposions. Sie befassen sich zum einen mit aktuellen Fragen aus dem Bereich des Dezernats, für das Professor Grimm zuständig war. Welchen Einfluß hat die Meinungsfreiheit in den Fällen vergleichender oder schockierender Werbung auf das Wettbewerbsrecht? Was bedeuten die Herausforderungen des Internet für die Rundfunkfreiheit? Welche Aussagen enthält die Versammlungsfreiheit im Falle von Versammlungsverboten, die durch Gegendemonstrationen veranlaßt sind? Zum anderen betreffen sie allgemeine Entwicklungen, die Professor Grimm auch während seiner Zeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts bewegt haben. Dazu gehören vor allem die Wiedervereinigung Deutschlands und die Entwicklung der Europäischen Union. Ist das Grundgesetz mit Blick auf die Themen Europa und Föderalismus zukunftsfähig? Welche Probleme wirft eine Konstitutionalisierung von Grundrechten auf der Ebene der Europäischen Union auf? Und wie sind so grundlegende europäische Vorgaben wie die Novel Food-Verordnung zu beurteilen?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Richten und Schlichten

Richten und Schlichten
Shoufu Jin hat in diesem Buch reiches, aber verstreutes Material zusammengetragen und daraus einen Zentralbereich der ägyptischen Standesethik des hohen Beamtentums erschließen können, den er »die Tugenden des Richters« nennt. Er formuliert dazu zwei klare Thesen: 1. Die Rechtspflege wurde als »Tugend« verstanden, in der es keinen ausdifferenzierten Normenkatalog gab, sondern Rechtsnormen integrierte Bestandteile sowohl der Moral als auch der Verwaltung waren. 2. Nach diesem Rechtsverständnis geht es nicht nur um ein logisch richtiges Urteil, sondern es dominieren die Ziele der Versöhnung der Streitenden und der sozialen Harmonie, sofern nicht zwischen Täter und Opfer unterschieden und dem Opfer durch Bestrafung des Täters zu seinem Recht verholfen werden muss.
Aktualisiert: 2023-06-15
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