Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-08
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber erstmals ein allgemeingültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle und von Meldekanälen regelt. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Verpflichtung aus der sog. EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nach und hat diese in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der internen Meldestelle kann durch sog. Meldestellenbeauftragte ausgeübt werden. Diese müssen diverse Anforderungen des Gesetzes erfüllen und zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle entsprechend qualifiziert sein.
Das vorliegende Werk gibt Meldestellenbeauftragten einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere an die interne Meldestelle, den vorzuhaltenden Meldekanal, das Verfahren nach Eingang einer Meldung und die zu ergreifenden Folgemaßnahmen. Ebenfalls betrachtet werden die in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzenden datenschutzrechtrechtlichen und arbeitsrechtsrechtlichen Implikationen. Dabei werden stets Praxishinweise zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und deren Einhaltung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft trat, führte unter anderemzur Änderung der § 91 AktG und § 317 HGB. Die Änderung des § 91 AktG betrifft eine Organisationspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Es zeigt sich, dass hierzu vor allem zwischen betriebswirtschaftlichem und juristischem Schrifttum Kontroversen bestehen. Ziel der Arbeit ist eine Abgrenzung des Ermessens des Vorstands bei der Gestaltung und Einrichtung eines Risikomanagements, das heißt eines Systems zur Risikoerkennung und Risikohandhabung bei Aktiengesellschaften, im Gegensatz zur Pflicht – im Sinne einer Ermessensreduktion – zur Ergreifung von Maßnahmen für eine Risikofrüherkennung als bedeutender Teil eines Risikomanagements. Bei der Beurteilung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 IV HGB bei börsennotierten Aktiengesellschaften durch den Abschlussprüfer ergeben sich Schwierigkeiten bei der Feststellung der Wirksamkeit des Risikofrüherkennungssystems. Für die Wirksamkeitsbeurteilung wird geklärt, welcher Prüfungsansatz zugrunde zu legen ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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