Die Entwicklung von Rücktritts- und Rückrufsrechten wegen Nichtausübung, veränderter Umstände und gewandelter Überzeugung im Urheber- und Verlagsrecht.

Die Entwicklung von Rücktritts- und Rückrufsrechten wegen Nichtausübung, veränderter Umstände und gewandelter Überzeugung im Urheber- und Verlagsrecht. von Bogedain,  Clemens
Die Rücktritts- und Rückrufsrechte des Urheber- und Verlagsrechts schützen sowohl das Veröffentlichungsinteresse des Urhebers als auch sein Persönlichkeitsrecht. Als Instrumente älter als die bestehenden Gesetze, lassen sich ihre Wurzeln bis in die frühe Neuzeit zurückverfolgen. Clemens Bogedain zeichnet ihre Entwicklung nach und zeigt Kontinuitäten sowie Brüche auf, wobei mannigfaltige Berührungen mit der Industriegeschichte und der Ideengeschichte des geistigen Eigentums zutage treten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Entwicklung von Rücktritts- und Rückrufsrechten wegen Nichtausübung, veränderter Umstände und gewandelter Überzeugung im Urheber- und Verlagsrecht.

Die Entwicklung von Rücktritts- und Rückrufsrechten wegen Nichtausübung, veränderter Umstände und gewandelter Überzeugung im Urheber- und Verlagsrecht. von Bogedain,  Clemens
Die Rücktritts- und Rückrufsrechte des Urheber- und Verlagsrechts schützen sowohl das Veröffentlichungsinteresse des Urhebers als auch sein Persönlichkeitsrecht. Als Instrumente älter als die bestehenden Gesetze, lassen sich ihre Wurzeln bis in die frühe Neuzeit zurückverfolgen. Clemens Bogedain zeichnet ihre Entwicklung nach und zeigt Kontinuitäten sowie Brüche auf, wobei mannigfaltige Berührungen mit der Industriegeschichte und der Ideengeschichte des geistigen Eigentums zutage treten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht.

Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht. von Scholz,  Stephan
Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen. Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rücktritt und Normgeltung.

Rücktritt und Normgeltung. von Wege,  Heike
Der Schlüssel zum Geheimnis der Straflosigkeit beim Rücktritt vom Versuch liegt darin, dass der Täter hier selbst etwas leistet, was ansonsten allein der strafende Staat besorgt - zu zeigen, dass die gerade verletzte Norm trotz der Verletzung weiter gelten soll. Das Strafrechtssystem macht sich nicht nur den Normverstoß, sondern tatsächlich auch den Täter zunutze, um glaubwürdig erklären zu können: Die Rechtsordnung bleibt in Kraft!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Rückabwicklung arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge.

Die Rückabwicklung arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge. von Glahe,  Frederic
Die Arbeit beleuchtet die dogmatische Struktur und Systematik von Aufhebungsverträgen und widmet sich dabei schwerpunktmäßig dem allgemeinen Verfügungsbegriff und dem speziellen verfügenden Element eines Aufhebungsvertrags und dessen Verhältnis zur etwaigen Abfindung. Auf dieser Grundlage werden die gesetzlichen Vorgaben zum Rücktritt und Widerruf sowie der schadensrechtliche Anspruch auf Vertragsaufhebung nach Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum Standort des Rücktritts vom Versuch im Verbrechensaufbau.

Zum Standort des Rücktritts vom Versuch im Verbrechensaufbau. von Schumann,  Antje
Warum führt der Rücktritt zur Straflosigkeit des Versuchs, und wovon tritt der Täter zurück? Vom Versuch? Von der anvisierten Vollendung? Die Antworten hierauf berühren die Zentralfragen der Rücktritts- sowie der Versuchsdogmatik. Antje Schumann untersucht - ausgehend vom preußischen Allgemeinen Landrecht - die Dogmengeschichte des Verhältnisses von Versuch und Rücktritt. Diese offenbart zwei gegensätzliche Versuchsperspektiven, deren Konsequenzen für die Erklärung der Strafbefreiung und der Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem auch die heutige Kontroverse um Versuch und Rücktritt noch prägen. Die Verfasserin entwickelt eine Lösung, die die beiden scheinbar unvereinbaren Konzepte in ein konsistentes Modell von Versuch und Rücktritt integriert. In diesem "Modell der Gesamtbetrachtung" ist der Rücktritt ein Schuldausschließungsgrund.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.

Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rücktritt im Vorbereitungsstadium.

Rücktritt im Vorbereitungsstadium. von Angerer,  Veronika
Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rücktritt und verbraucherschützender Widerruf.

Rücktritt und verbraucherschützender Widerruf. von Brinkmann,  Jonas David
Die Rechtsfolgen des Verbraucherwiderrufs sind seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie unabhängig von denjenigen des Rücktritts geregelt. Die Arbeit geht der Frage nach, inwiefern die Unterschiede im Bereich der Rückabwicklung nach Rücktritt respektive Verbraucherwiderruf sachlich gerechtfertigt sind. Anhand der daraus gewonnenen Erkenntnisse wird die gesetzgeberische Entscheidung beurteilt, das Widerrufsfolgenrecht vom Rücktrittsfolgenrecht zu entkoppeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verzicht auf die weitere Ausübung eines politischen Führungsamtes.

Der Verzicht auf die weitere Ausübung eines politischen Führungsamtes. von Vogt,  Anne
Die Arbeit behandelt ein verfassungsrechtliches und rechtspolitisches Thema. Der Amtsverzicht von Spitzenpolitikern – regelmäßig als »Rücktritt« bezeichnet – wirft Kernfragen des Staatsorganisationsrechts auf. Auch aufgrund der teilweise geringen Regelungsdichte bemüht sich die Arbeit um die Erschließung des Wesens des jeweiligen Amtes, um die Folgen einer Verzichtserklärung zu beantworten. Dazu nimmt sie einen prozeduralen Ansatz zur Gewährleistung eines adäquaten Amtsübergangs in den Blick.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Hirsch,  Christoph
Die Flussdiagramme finden Sie unter dem Reiter "Service zum Buch". Die 11. Auflage arbeitet wieder die neueste Rechtsprechung auf und berücksichtigt die aktuelle Literatur. An dem erfolgreichen Konzept haben Autor und Verlag festgehalten: Jede Lerneinheit beginnt mit einem aktuellen Einführungsfall, der ausführlich gutachterlich geprüft wird. Auch die Lerneinheiten erläutern die oftmals sehr abstrakten Regeln an vielen konkreten Beispielen aus der Praxis. Der Text ist klar gegliedert und leicht lesbar geschrieben. So hat Hirsch schon vielen Studenten das gute Gefühl gegeben, das Allgemeine Schuldrecht wirklich zu verstehen. Wer grafische Darstellungen mag, wird an den über 20 Diagrammen Freude haben. Sie zeigen den logischen Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und führen den Leser durch eine Abfolge von Fragen und Antworten zur Lösung des Falls.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Inspiration Federer

Inspiration Federer von Cambers,  Simon, Graf,  Simon
Roger Federer ist der wohl populärste Sportler unserer Zeit. Mit seinem scheinbar mühelosen Spiel prägte er das Tennis über Jahrzehnte und hob es in neue Sphären. Er gewann über hundert Turniere, darunter zwanzig Grand-Slam-Titel – acht davon allein in Wimbledon. Der Maestro begeisterte aber nicht nur mit seinem Tennis, sondern vor allem auch mit seinem Charisma und seinem großen Herzen. Was macht ihn so einzigartig, dass er Menschen auf dem ganzen Globus in seinen Bann zieht? Die beiden Sportjournalisten Simon Graf und Simon Cambers wollten dieses Geheimnis lüften. Dazu führten der Schweizer und der Brite in den letzten zwei Jahren über vierzig exklusive Interviews mit Persönlichkeiten wie Anne-Sophie Mutter, Toni Nadal, Marco Chiudinelli, Arno Camenisch, Michelle Gisin, Marc Rosset, Paul Annacone, Coco Gauff, Stefanos Tsitsipas, Ons Jabeur, Matteo Berrettini, Heinz Günthardt, John Bercow, Mats Wilander oder Stan Smith – mit Freunden, Rivalen, Coaches, Fans und Kulturschaffenden. Sie alle erzählen von sehr persönlichen Erlebnissen, teilen mit uns bis anhin unveröffentlichte Anekdoten und gewähren uns damit tiefe Einblicke in das, was Roger Federers unvergleichliche Strahlkraft ausmacht. So ist eine Hommage an einen Menschen entstanden, der unvergessen bleiben wird.
Aktualisiert: 2023-06-09
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Ich muss raus aus dieser Kirche

Ich muss raus aus dieser Kirche von Sturm,  Andreas
Andreas Sturm war seit Jahren einer der mächtigsten Kirchenmänner Deutschlands. Generalvikar in Speyer, verantwortlich für Tausende von Mitarbeitenden und für einen Millionenetat. Und er war immer stärker das Gesicht einer reformfähigen Kirche, bezog mutig Stellung zu Themen wie den Segnungen von homosexuellen Beziehungen oder dem Zölibat. Ein Hoffnungsträger, der aber selbst keine Hoffnung mehr hat. Und deshalb konsequent handelt: Andreas Sturm tritt aus der Kirche aus, weil er an Veränderung nicht mehr glauben kann. Damit spricht er Hunderttausenden aus der Seele und zeigt all die Missstände von Kirche auf – aus der Perspektive von einem, der ganz oben in der Hierarchie stand, ein absolutes Novum. Sein Buch ist keine Abrechnung, aber eine schonungslose Bilanz und ein Eingeständnis von Scheitern, auch persönlichem. Seine Vorschläge könnten die katholische Kirche verändern und zukunftsfähig machen. Ohne Andreas Sturm, denn der hat erkannt: Ich muss raus aus dieser Kirche, weil ich meinen Glauben retten will. Weil ich Mensch bleiben will. »Es gab für mich immer nur die römisch-katholische Kirche und mein Leben in ihr und mit ihr. Inzwischen frage ich mich schon länger, ob nicht auch ich co-abhängig bin. Co-abhängig von dieser Kirche. Dieses Bild mit der Co-Abhängigkeit kam mir in den Sinn, weil mir immer und immer wieder Menschen schreiben: 'Wegen Ihnen trete ich nicht aus der Kirche aus.' Doch kann ich das wollen?« Andreas Sturm
Aktualisiert: 2023-06-08
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