Der Rückforderungsanspruch erfüllt im Privatrecht eine zentrale Aufgabe: Er greift korrigierend ein, wann immer jemand ein Gut innehat, das die Rechtsordnung einem vormaligen Inhaber zuweist. Die Rechtsordnung stellt für diese Fälle mit dem Rücktrittsfolgenrecht, den Kondiktionen und der Vindikation drei Rückforderungsansprüche bereit, die zwar in ihrer generellen Stoßrichtung übereinstimmen, in ihren konkreten Rechtsfolgen aber tiefgreifende Unterschiede aufweisen. Für die Beteiligten ist deshalb entscheidend, welchem der genannten Regime ihre Rückforderungsbeziehung unterliegt. Anton S. Zimmermann widmet sich den damit einhergehenden Koordinationsfragen, indem er den Unterschieden zwischen den Anspruchsregimen nachgeht und herausarbeitet, auf welche Fallgruppen sie ihrem Wesen nach jeweils zugeschnitten sind. Auf Grundlage dieser Zuschnittsanalyse schlägt er ein System vor, das die Natur des Erwerbsvorgangs in den Mittelpunkt stellt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Rückforderungsanspruch erfüllt im Privatrecht eine zentrale Aufgabe: Er greift korrigierend ein, wann immer jemand ein Gut innehat, das die Rechtsordnung einem vormaligen Inhaber zuweist. Die Rechtsordnung stellt für diese Fälle mit dem Rücktrittsfolgenrecht, den Kondiktionen und der Vindikation drei Rückforderungsansprüche bereit, die zwar in ihrer generellen Stoßrichtung übereinstimmen, in ihren konkreten Rechtsfolgen aber tiefgreifende Unterschiede aufweisen. Für die Beteiligten ist deshalb entscheidend, welchem der genannten Regime ihre Rückforderungsbeziehung unterliegt. Anton S. Zimmermann widmet sich den damit einhergehenden Koordinationsfragen, indem er den Unterschieden zwischen den Anspruchsregimen nachgeht und herausarbeitet, auf welche Fallgruppen sie ihrem Wesen nach jeweils zugeschnitten sind. Auf Grundlage dieser Zuschnittsanalyse schlägt er ein System vor, das die Natur des Erwerbsvorgangs in den Mittelpunkt stellt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die fortschreitende Europäisierung wesentlicher Bereiche des Zivilrechts stellt den nationalen Gesetzgeber immer wieder vor die Herausforderung, Richtlinienrecht in das bestehende nationale Recht zu integrieren. Die vorliegende Arbeit untersucht, welchen rechtstechnischen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Umsetzungsrecht gerecht werden muss und plädiert für eine Ausschöpfung des Harmonisierungspotenzials verbraucherschützender Richtlinien durch bewusste Gestaltung von Umsetzungsnormen.
Die Verfasserin stellt dar, welche Anforderungen bereits im nationalen Rahmen an die äußerliche Gestaltung von Normen gestellt werden und arbeitet heraus, welche Erwartungen aus Sicht der Europäischen Union an die Gestaltung von Umsetzungsrecht bestehen. Dezidiert wird herausgearbeitet, welche Herausforderungen sich durch diese multiplen Anforderungen bei der Gesetzgebung im europäischen Mehrebenensystem stellen.
Auf der Grundlage der daraus gewonnen theoretischen Erkenntnisse untersucht die Verfasserin dann ausgewählte Umsetzungsnormen auf ihre rechtstechnische Qualität und Konsistenz. Nach einer Bilanz der bisherigen Umsetzungsgestaltung in der Praxis unterbreitet die Verfasserin sodann einen eigenen Gestaltungsvorschlag: Die Schaffung eines Buchs zum Verbraucherprivatrecht im BGB.
Aktualisiert: 2020-06-30
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Die Behandlung der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach Bereicherungsrecht ist eine bis heute dogmatisch ungelöste Frage, obwohl sie schon kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erstmals gestellt wurde. Während die Rechtsprechung mit der Saldotheorie die Differenzhypothese des Schadensrechts fruchtbar machte, verlangten große Teile der Literatur einen Gleichlauf mit dem Rücktrittsfolgenrecht. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 hat das Spannungsverhältnis zwischen den Rechtsgebieten neu definiert. Während das Rücktrittsrecht weitgehend nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission reformiert wurde, wagte sich der Gesetzgeber an die vorgeschlagene Neufassung des Bereicherungsrechts nicht heran. Die Begründungsmängel der Saldotheorie werden jedoch entgegen der Erwartung des Gesetzgebers durch die Neufassung des Rücktrittsrechts so wenig behoben wie ihre Folgen. Der Verfasser schlägt vor, statt der Saldotheorie das modernisierte Rücktrittsfolgenrecht analog auf bereicherungsrechtlich abzuwickelnde gegenseitige Verträge in Zweipersonenverhältnissen anzuwenden. Dadurch steht ein in sich schlüssiges Rechtsinstrument auch für nichtige Verträge zur Verfügung. In der Diskussion seit 2002 stellte sich vor allem die Frage, inwiefern die Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt berechtigten Schuldners zu übertragen ist (§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die Lösung kann jedoch weder sein, diese jedem Bereicherungsschuldner zukommen zu lassen, noch niemanden zu privilegieren oder nur bei gleichzeitig vorliegendem Rücktrittsrecht. Stattdessen stellt der Verfasser dabei auf ein gemeinsames Kriterium ab, das er aus den Ausnahmen zur Saldotheorie verallgemeinert.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Der Rücktritt vom Vertrag bringt für die Parteien eines Schuldverhältnisses in der Regel einschneidende Folgen mit sich. Die versprochenen Leistungen sind häufig teilweise erbracht worden. Durch die Erklärung des Rücktritts gilt es dann die ausgetauschten Leistungen an die Parteien zurückzuführen und den Vertrag auf diesem Wege umfassend rückabzuwickeln. Häufig sehen sich die ehemaligen Vertragsparteien jedoch dem Problem gegenüber, dass die Leistungsgegenstände nicht oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand bei ihrem jeweiligen Vertragspartner vorhanden sind. Die Arbeit stellt dar, wie in diesem Fall die Interessen der Vertragsparteien zu einem gerechten Ausgleich geführt werden können. Es wird in historischer Hinsicht und durch einen Vergleich mit dem französischen Code Civil untersucht, inwieweit die neuen Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB eine angemessene Rückabwicklung des Vertrages ermöglichen. Insbesondere werden die Veränderungen zum früher gelten den Recht herausgearbeitet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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