Geistiges Eigentum ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gespräch ist. Der Gesetzgeber hat den Terminus 1990 mit dem 'Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie' erneut aufgegriffen. Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialgüterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet. Die international gebräuchliche Bezeichnung 'Intellectual Property' verweist ebenfalls auf den Terminus 'geistiges Eigentum'. Dennoch ist der Begriff in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere wird kritisiert, daß er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialgüterrechten verwische. Ausgelöst wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgehalt. Ist 'geistiges Eigentum' nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des § 90 BGB berührt? Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt? Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an. Volker Jänich zeichnet zunächst die Entwicklungslinien des Begriffes 'geistiges Eigentum' nach und erläutert die Vielzahl der möglichen Begriffsdeutungen. Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts. Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenität der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen. Abschließend ermittelt Volker Jänich, welche Konsequenzen aus der Strukturähnlichkeit zu ziehen sind.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Diese Untersuchung der Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum gelangt zu dem Ergebnis, dass beide Eigentumsarten aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Schwerpunktmäßig werden der spezielle Fall des Marktmachtmissbrauchs durch die Zugangsverweigerung zu einer körperlichen oder immateriellen Einrichtung sowie die erforderliche Abgrenzung von Primär- und Sekundärmarkt dargestellt. Die Missbrauchsvoraussetzungen nach Art. 102 und der Essential-Facility-Doktrin werden auf mögliche Besonderheiten bei der Anwendung auf geistiges Eigentum untersucht. Das Kriterium der Verhinderung eines neuen Produktes wird unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte neu definiert und seine besondere Bedeutung in diesem Kontext herausgearbeitet.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die vorliegende Monographie bietet erstmalig eine umfassende und tiefgehende Analyse des Sachbegriffs im österreichischen Recht in Hinblick auf seine Anwendbarkeit auf den Besitz und das Eigentum an Computerprogrammen, an digitalem content sowie auch an Daten im weitesten Sinn. Damit wird der Bereich des 'Big Data', der Analyse großer, aus heterogenen Quellen zusammengetragener Datenmengen, ebenso von der Studie erfasst, wie das 'Internet der Dinge', die zunehmende digitale Vernetzung von Gebrauchsgegenständen des Alltags, und die sich daraus ergebenden vielschichtigen rechtlichen Probleme.
Aktualisiert: 2019-10-14
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Diese Untersuchung der Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum gelangt zu dem Ergebnis, dass beide Eigentumsarten aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Schwerpunktmäßig werden der spezielle Fall des Marktmachtmissbrauchs durch die Zugangsverweigerung zu einer körperlichen oder immateriellen Einrichtung sowie die erforderliche Abgrenzung von Primär- und Sekundärmarkt dargestellt. Die Missbrauchsvoraussetzungen nach Art. 102 und der Essential-Facility-Doktrin werden auf mögliche Besonderheiten bei der Anwendung auf geistiges Eigentum untersucht. Das Kriterium der Verhinderung eines neuen Produktes wird unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte neu definiert und seine besondere Bedeutung in diesem Kontext herausgearbeitet.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Geistiges Eigentum ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gespräch ist. Der Gesetzgeber hat den Terminus 1990 mit dem 'Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie' erneut aufgegriffen. Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialgüterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet. Die international gebräuchliche Bezeichnung 'Intellectual Property' verweist ebenfalls auf den Terminus 'geistiges Eigentum'. Dennoch ist der Begriff in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere wird kritisiert, daß er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialgüterrechten verwische. Ausgelöst wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgehalt. Ist 'geistiges Eigentum' nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des § 90 BGB berührt? Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt? Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an. Volker Jänich zeichnet zunächst die Entwicklungslinien des Begriffes 'geistiges Eigentum' nach und erläutert die Vielzahl der möglichen Begriffsdeutungen. Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts. Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenität der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen. Abschließend ermittelt Volker Jänich, welche Konsequenzen aus der Strukturähnlichkeit zu ziehen sind.
Aktualisiert: 2022-12-22
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