Der Streit (vermeintlicher) Gläubiger um »die« vollstreckbare Ausfertigung ist in der ZPO nicht geregelt. Nach Beantwortung der Frage, wie sich die Vollstreckung durch einen (vermeintlichen) Gläubiger – bei Geltung des abtretungsrechtlichen Schuldnerschutzes – auf die materielle Rechtslage auswirkt, werden – abhängig davon, ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiert und unter besonderer Berücksichtigung des § 733 ZPO – die (verfahrensrechtlichen) Optionen des Gläubigers beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit untersucht durch einen rechtsvergleichenden Ansatz sowohl die allgemeinen Regeln des italienischen Codice Civile und diejenigen des deutschen BGB sowie die jeweiligen speziellen Regelungen zur Abtretung von Unternehmensforderungen (L. Nr. 52/1991 und § 354a HGB). Obwohl in den zwei Ländern die Forderungsabtretung auf zwei verschiedenen Grundprinzipien (das Konsensual- und das Abstraktionsprinzip) basiert, zeichnen sich jedoch in der Rechtsentwicklung und in der Rechtspraxis ähnliche Tendenzen ab, nicht zuletzt bedingt durch den sich ausweitenden internationalen Gebrauch der Forderungsabtretung als Kreditsicherheit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit untersucht durch einen rechtsvergleichenden Ansatz sowohl die allgemeinen Regeln des italienischen Codice Civile und diejenigen des deutschen BGB sowie die jeweiligen speziellen Regelungen zur Abtretung von Unternehmensforderungen (L. Nr. 52/1991 und § 354a HGB). Obwohl in den zwei Ländern die Forderungsabtretung auf zwei verschiedenen Grundprinzipien (das Konsensual- und das Abstraktionsprinzip) basiert, zeichnen sich jedoch in der Rechtsentwicklung und in der Rechtspraxis ähnliche Tendenzen ab, nicht zuletzt bedingt durch den sich ausweitenden internationalen Gebrauch der Forderungsabtretung als Kreditsicherheit.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit untersucht durch einen rechtsvergleichenden Ansatz sowohl die allgemeinen Regeln des italienischen Codice Civile und diejenigen des deutschen BGB sowie die jeweiligen speziellen Regelungen zur Abtretung von Unternehmensforderungen (L. Nr. 52/1991 und § 354a HGB). Obwohl in den zwei Ländern die Forderungsabtretung auf zwei verschiedenen Grundprinzipien (das Konsensual- und das Abstraktionsprinzip) basiert, zeichnen sich jedoch in der Rechtsentwicklung und in der Rechtspraxis ähnliche Tendenzen ab, nicht zuletzt bedingt durch den sich ausweitenden internationalen Gebrauch der Forderungsabtretung als Kreditsicherheit.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Streit (vermeintlicher) Gläubiger um »die« vollstreckbare Ausfertigung ist in der ZPO nicht geregelt. Nach Beantwortung der Frage, wie sich die Vollstreckung durch einen (vermeintlichen) Gläubiger – bei Geltung des abtretungsrechtlichen Schuldnerschutzes – auf die materielle Rechtslage auswirkt, werden – abhängig davon, ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiert und unter besonderer Berücksichtigung des § 733 ZPO – die (verfahrensrechtlichen) Optionen des Gläubigers beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zum Werk
Die Zahl der Zwangsversteigerungen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Krisenzeiten haben diesen Trend noch weiter verstärkt. Die größeren Amtsgerichte und die für ZVG-Sachen für zuständig erklärten Spezial-Amtsgerichte sehen diese Entwicklung weiterhin mit Besorgnis.
Das Werk wendet sich an alle Verfahrensbeteiligten. Es bietet eine zuverlässige Kommentierung des als besonders schwierig geltenden Rechtsgebiets.
Vorteile auf einen Blickseit Jahrzehnten bewährter und hochberühmter Kommentar zu dieser schwierigen Rechtsmaterieerläutert die komplexen Zusammenhänge von Grundstückssachenrecht und Zwangsvollstreckungsrechtkommentiert von den führenden Fachleuten auf diesem Gebiet
Zur Neuauflage
Die 23. Auflage berücksichtigt die aktuellen Gesetzesänderungen des ZVG, wie u.a. durch SanInsFoG und WEMoG.
Darüber hinaus eingearbeitet wurde wie stets die neueste Rechtsprechung zu dieser Materie.
Zielgruppe
Für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Richterschaft, Gläubigerinnen und Gläubiger und alle Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücksrechten, Schuldnerinnen und Schuldner sowie für Erwerbsinteressierte und deren anwaltliche Vertretung. Wichtig auch für Steuerberatung und Notariate, Sachbearbeitung der Banken und Versicherungen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die neu bearbeitete 14. Auflage des großen Lehrbuches zum Einzelzwangsvollstreckungsrecht bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Einzelvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Anwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2022-02-08
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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Ein Unternehmen ist kein starres Gebilde. Die wirtschaftliche oder betriebliche Situation kann es vielmehr für Rechtsträger mit marktwirtschaftlicher Entfaltung erforderlich machen, eine Umstrukturierung in Form der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz vorzunehmen. Dabei geht im Wege der umwandlungsrechtlichen Universalsukzession das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers umfassend auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Verfasserin beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieses Rechtsübergangs für die Vertragspartner des übertragenden Unternehmens. Dabei wird umfassend untersucht, ob die aktuelle Gesetzeslage den schutzwürdigen Belangen Dritter gerecht wird und welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz ergreifen können. Beleuchtet wird insbesondere das Verhältnis zwischen der Umwandlungsfreiheit verschmelzungsfähiger Rechtsträger und der negativen Vertragsfreiheit der Vertragspartner derselben unter besonderer Berücksichtigung des sukzessionsrechtlichen Schuldnerschutzes.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Ein Unternehmen ist kein starres Gebilde. Die wirtschaftliche oder betriebliche Situation kann es vielmehr für Rechtsträger mit marktwirtschaftlicher Entfaltung erforderlich machen, eine Umstrukturierung in Form der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz vorzunehmen. Dabei geht im Wege der umwandlungsrechtlichen Universalsukzession das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers umfassend auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Verfasserin beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieses Rechtsübergangs für die Vertragspartner des übertragenden Unternehmens. Dabei wird umfassend untersucht, ob die aktuelle Gesetzeslage den schutzwürdigen Belangen Dritter gerecht wird und welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz ergreifen können. Beleuchtet wird insbesondere das Verhältnis zwischen der Umwandlungsfreiheit verschmelzungsfähiger Rechtsträger und der negativen Vertragsfreiheit der Vertragspartner derselben unter besonderer Berücksichtigung des sukzessionsrechtlichen Schuldnerschutzes.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Streit (vermeintlicher) Gläubiger um »die« vollstreckbare Ausfertigung ist in der ZPO nicht geregelt. Nach Beantwortung der Frage, wie sich die Vollstreckung durch einen (vermeintlichen) Gläubiger – bei Geltung des abtretungsrechtlichen Schuldnerschutzes – auf die materielle Rechtslage auswirkt, werden – abhängig davon, ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiert und unter besonderer Berücksichtigung des § 733 ZPO – die (verfahrensrechtlichen) Optionen des Gläubigers beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Europäische Vollstreckungstitelverordnung (EuVTVO) gehört zu den jüngeren Rechtsakten der EU, denen der Regelungsansatz einer einheitlichen und unmittelbaren Geltung von gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten EU zugrunde liegt. Die EuVTVO zielt auf diejenigen gerichtlichen Entscheidungen, denen eine 'unbestrittene Forderung' zugrunde liegt. Eine fehlende Verteidigung rechtfertigt allerdings nur dann den Erlass eines europäischen Vollstreckungstitels, wenn der Schuldner eine hinreichende Möglichkeit hatte, zu der Klage gehört zu werden. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist deswegen die Kernfrage der EuVTVO. Paulina Ptak untersucht die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der EuVTVO und ihrer Anwendung in Deutschland und Polen, zeigt hierfür notwendige Maßgaben auf und arbeitet Lücken in der Gehörswahrung sowie Verletzungen des Prinzips des rechtlichen Gehörs heraus.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Am 18. Januar 2017 sind die wesentlichen Inhalte der «europäischen Kontenpfändungsverordnung» in Kraft getreten. Daher beleuchtet die Untersuchung die Rechtslage zur vorläufigen Kontenpfändung in den Mitgliedstaaten, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten. Zudem werden bestehende und geplante Regelungen auf europäischer Ebene analysiert, um die nun in Kraft getretene Kontenpfändungsverordnung zu bewerten, aber auch die Möglichkeiten zur Effektuierung der grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung zu eruieren. Als Alternative wird – anders als dem Ansatz der Kommission zu folgen – untersucht, ob sich ein europäisches Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung in das bestehende Gefüge der EuGVVO einfügen könnte.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Sicherungsgrundschulden sind frei auf Dritte übertragbar. Im Falle eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs droht betroffenen Schuldnern die Vollstreckung trotz redlicher Ratenzahlung. Die Arbeit analysiert die Problematik nach alter und neuer Rechtslage mit dem Ziel, Schutzlücken zu minimieren.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin untersucht den gesetzlichen und gerichtlichen Vollstreckungsschutz § 811Abs. 1 ZPO, § 765a ZPO, die Austauschpfändung § 811 a ZPO und den Verschleuderungsschutz § 812 ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren § 36 InsO. Relevant für Gläubigervertreter, Schuldnervertreter, Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin untersucht den gesetzlichen und gerichtlichen Vollstreckungsschutz § 811Abs. 1 ZPO, § 765a ZPO, die Austauschpfändung § 811 a ZPO und den Verschleuderungsschutz § 812 ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren § 36 InsO. Relevant für Gläubigervertreter, Schuldnervertreter, Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter.
Aktualisiert: 2020-09-01
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