Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Constanze Wilkes geht der Frage nach, unter welchen rechtlichen und diagnostischen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Erwachsener im allgemeinpsychiatrischen Kontext eingeschränkt wird und wie die Beteiligten in der Praxis damit umgehen. Hierfür werden die gesetzlichen Grundlagen von Zwangsbetreuungen, -einweisungen, -behandlungen und Fixierungen unter Rückbezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch und das Psychisch-Kranken-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert. Zudem wird eine qualitative Forschung vorgestellt, in der die subjektive Sicht von fünf Fachleuten, einer Betroffenen und einer Vertreterin der Antipsychiatriebewegung eruiert wurde.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Constanze Wilkes geht der Frage nach, unter welchen rechtlichen und diagnostischen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Erwachsener im allgemeinpsychiatrischen Kontext eingeschränkt wird und wie die Beteiligten in der Praxis damit umgehen. Hierfür werden die gesetzlichen Grundlagen von Zwangsbetreuungen, -einweisungen, -behandlungen und Fixierungen unter Rückbezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch und das Psychisch-Kranken-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert. Zudem wird eine qualitative Forschung vorgestellt, in der die subjektive Sicht von fünf Fachleuten, einer Betroffenen und einer Vertreterin der Antipsychiatriebewegung eruiert wurde.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Constanze Wilkes geht der Frage nach, unter welchen rechtlichen und diagnostischen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Erwachsener im allgemeinpsychiatrischen Kontext eingeschränkt wird und wie die Beteiligten in der Praxis damit umgehen. Hierfür werden die gesetzlichen Grundlagen von Zwangsbetreuungen, -einweisungen, -behandlungen und Fixierungen unter Rückbezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch und das Psychisch-Kranken-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert. Zudem wird eine qualitative Forschung vorgestellt, in der die subjektive Sicht von fünf Fachleuten, einer Betroffenen und einer Vertreterin der Antipsychiatriebewegung eruiert wurde.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Arbeit sucht nach einer Lösung für ein zentrales Problem der strafrechtlichen Zurechnungslehre, nämlich der Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Zu einer befriedigenden Lösung, so die Überzeugung, kommt man nur, wenn man die Unterscheidung aufgibt. Verantwortungszurechnungen werden häufig zu einseitig vorgenommen und unterlaufen damit die reale Komplexität der Situation.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Lässt sich einem Individuum, das durch ein inkriminiertes Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, ein dadurch verursachtes fehlerhaftes Drittverhalten strafrechtlich zurechnen? Auf welcher dogmatischen Grundlage ließe sich eine solche Zurechnung begründen? Fedor Strasser konzentriert sich bei dieser Frage auf die sogenannten Retter-, Flucht- und Verfolgerfälle und arbeitet für diese umfassende Maßstäbe zur Zuordnung der jeweiligen Schadensverläufe heraus.
Schädigt der Retter das vom Primärtäter verletzte Opfer, so wird der Aspekt des Fortwirkens der gesetzten Ausgangsgefahr als zentraler Zurechnungsmaßstab begründet. Kommt der Retter selbst zu Schaden, so muss einem normativen Korrespondenzprinzip zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Gefahrverursacher und dem Schutzanspruch des Retters Geltung verschafft werden. Bei den Verfolgerfällen hebt der Autor die Bedeutung des Selbstbegünstigungsprinzips hervor und gelangt dadurch zu einer restriktiven Sichtweise. Für die erfolgsqualifizierten Delikte wird ein Modell der Systemgeschlossenheit entwickelt, um dem aus dem Strafrahmen dieser Delikte erwachsenen Restriktionsbedürfnis gerecht zu werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Eigenverantwortung und Mitverantwortung gehören zu den zentralen Fragen des Strafrechts. Besonders deutlich tritt das zwischen diesen beiden bestehende Spannungsverhältnis in den Konstellationen der Selbsttötung und Selbstgefährdung sowie der Mitwirkung daran hervor. Der formalen Argumentation der Rechtsprechung, mit der sie die Straffreiheit des Rechtsgutsträgers und des mitwirkenden Dritten begründet, fehlt dabei der materielle Bezug auf die dem Strafrecht vorgelagerten Dimensionen des Konfliktes zwischen Eigenverantwortung und Mitverantwortung.
Dem stellt die Autorin eine an vorrechtlichen Prinzipien orientierte Betrachtungsweise gegenüber. Ausgehend von dem vorrechtlichen Verständnis von Verantwortung konzipiert sie ein allgemeines Rechtsprinzip der Eigenverantwortung und zeigt auf, dass und warum ein solches die rechtliche Verantwortungszuschreibung begrenzt. Sie verdeutlicht, wie eng die Frage nach der Zuweisung von Verantwortung zwischen dem Suizidenten bzw. sich Gefährdenden und dem Dritten im Strafrecht mit dem grundrechtlichen Freiheitsverständnis von Individuum und Staat verbunden ist, und stellt eingehend heraus, wie diese Erkenntnisse Umsetzung in der Strafrechtsdogmatik finden müssen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Tagungsband widmet sich deutschen und polnischen Problemlösungen bei der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Gesundheit einschließlich der theoretischen Grundlagen. Die einzelnen Vorträge gruppieren sich um zwei große Themenkomplexe: den gleichen Zugang zu Gesundheitsleistungen und den gleichen Zugang kranker und behinderter Menschen zu den allgemeinen Ressourcen, etwa zu Beschäftigung und Beruf. Alle Überlegungen sind vor dem Hintergrund des Umstandes zu sehen, dass Gesundheitsleistungen ein knappes Gut sind, dessen gerechte Verteilung angesichts explodierender Gesundheitskosten und veränderter demografi scher Rahmenbedingungen immer schwieriger wird. Der gleiche Zugang zu ihnen berührt menschliche Grundbedürfnisse bis hin zum sogenannten „Existenzminimum“. Anti –Diskriminierungsrecht wird hier auch als Instrument zur Erweiterung des Reservoirs an menschlichen Fähigkeiten und Begabungen begriff en. So wird auch die Frage beantwortet, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Menschen im weitesten Sinne „produktiv“ sein, insbesondere am Arbeits- und Erwerbsleben teilnehmen können und wie ihr Anteil womöglich gesteigert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Tagungsband widmet sich deutschen und polnischen Problemlösungen bei der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Gesundheit einschließlich der theoretischen Grundlagen. Die einzelnen Vorträge gruppieren sich um zwei große Themenkomplexe: den gleichen Zugang zu Gesundheitsleistungen und den gleichen Zugang kranker und behinderter Menschen zu den allgemeinen Ressourcen, etwa zu Beschäftigung und Beruf. Alle Überlegungen sind vor dem Hintergrund des Umstandes zu sehen, dass Gesundheitsleistungen ein knappes Gut sind, dessen gerechte Verteilung angesichts explodierender Gesundheitskosten und veränderter demografi scher Rahmenbedingungen immer schwieriger wird. Der gleiche Zugang zu ihnen berührt menschliche Grundbedürfnisse bis hin zum sogenannten „Existenzminimum“. Anti –Diskriminierungsrecht wird hier auch als Instrument zur Erweiterung des Reservoirs an menschlichen Fähigkeiten und Begabungen begriff en. So wird auch die Frage beantwortet, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Menschen im weitesten Sinne „produktiv“ sein, insbesondere am Arbeits- und Erwerbsleben teilnehmen können und wie ihr Anteil womöglich gesteigert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Arbeit sucht nach einer Lösung für ein zentrales Problem der strafrechtlichen Zurechnungslehre, nämlich der Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Zu einer befriedigenden Lösung, so die Überzeugung, kommt man nur, wenn man die Unterscheidung aufgibt. Verantwortungszurechnungen werden häufig zu einseitig vorgenommen und unterlaufen damit die reale Komplexität der Situation.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Lässt sich einem Individuum, das durch ein inkriminiertes Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, ein dadurch verursachtes fehlerhaftes Drittverhalten strafrechtlich zurechnen? Auf welcher dogmatischen Grundlage ließe sich eine solche Zurechnung begründen? Fedor Strasser konzentriert sich bei dieser Frage auf die sogenannten Retter-, Flucht- und Verfolgerfälle und arbeitet für diese umfassende Maßstäbe zur Zuordnung der jeweiligen Schadensverläufe heraus.
Schädigt der Retter das vom Primärtäter verletzte Opfer, so wird der Aspekt des Fortwirkens der gesetzten Ausgangsgefahr als zentraler Zurechnungsmaßstab begründet. Kommt der Retter selbst zu Schaden, so muss einem normativen Korrespondenzprinzip zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Gefahrverursacher und dem Schutzanspruch des Retters Geltung verschafft werden. Bei den Verfolgerfällen hebt der Autor die Bedeutung des Selbstbegünstigungsprinzips hervor und gelangt dadurch zu einer restriktiven Sichtweise. Für die erfolgsqualifizierten Delikte wird ein Modell der Systemgeschlossenheit entwickelt, um dem aus dem Strafrahmen dieser Delikte erwachsenen Restriktionsbedürfnis gerecht zu werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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