Anhand der umfangreich erhaltenen Akten des zwischen 1933 und 1940 tätigen Sondergerichts Freiberg wird die Spruchtätigkeit der dortigen Richter gegen die in Sachsen besonders zahlreichen Anhänger der Zeugen Jehovas offengelegt. Diese wurden aufgrund ihrer konsequent apolitischen Haltung als staatsfeindliche Sektierer bezeichnet und mit den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gleichgesetzt. Demzufolge ergaben sich vor allem seit 1935 immer mehr Verurteilungen. Wie anhand zahlreicher Beispiele erläutert wird, fielen Zeugen Jehovas aus verschiedenen Gründen auf. Dies war nicht nur durch Effektivierung der Polizei- und Gestapoarbeit möglich geworden. Es wird im Detail geschildert, welche Zusammenarbeit es hierbei zwischen Parteiorganen, der örtlichen Polizei, Teilen der Bevölkerung, der Gestapo und der Justiz gab. Die Bedeutsamkeit von Denunziationen wird ebenfalls untersucht. Nach dem Ende der NS-Herrschaft konnten die Zeugen Jehovas im Sachsen der SBZ nur unter Schwierigkeiten wieder tätig sein, bis sie 1950 in der DDR erneut verboten wurden.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anhand der umfangreich erhaltenen Akten des zwischen 1933 und 1940 tätigen Sondergerichts Freiberg wird die Spruchtätigkeit der dortigen Richter gegen die in Sachsen besonders zahlreichen Anhänger der Zeugen Jehovas offengelegt. Diese wurden aufgrund ihrer konsequent apolitischen Haltung als staatsfeindliche Sektierer bezeichnet und mit den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gleichgesetzt. Demzufolge ergaben sich vor allem seit 1935 immer mehr Verurteilungen. Wie anhand zahlreicher Beispiele erläutert wird, fielen Zeugen Jehovas aus verschiedenen Gründen auf. Dies war nicht nur durch Effektivierung der Polizei- und Gestapoarbeit möglich geworden. Es wird im Detail geschildert, welche Zusammenarbeit es hierbei zwischen Parteiorganen, der örtlichen Polizei, Teilen der Bevölkerung, der Gestapo und der Justiz gab. Die Bedeutsamkeit von Denunziationen wird ebenfalls untersucht. Nach dem Ende der NS-Herrschaft konnten die Zeugen Jehovas im Sachsen der SBZ nur unter Schwierigkeiten wieder tätig sein, bis sie 1950 in der DDR erneut verboten wurden.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Sondergericht Kattowitz war ein deutsches Strafgericht, das nach dem Angriff auf Polen 1939 errichtet wurde und bis Januar 1945 tätig war. Es befasste sich mit kriminellen, wirtschaftlichen und politischen Delikten. In seiner Rechtsprechung wandte das Sondergericht das Kriegsstrafrecht des "Dritten Reiches" an. In Oberschlesien kamen besondere Verhältnisse hinzu, wie etwa die Deutsche Volksliste sowie die Eingliederung Oberschlesiens in das Deutsche Reich. Konrad Graczyk hat alle Tätigkeitsbereiche des Sondergerichts Kattowitz erforscht. Die Quellenbasis bildeten Archivalien aus deutschen sowie polnischen Archiven.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Sondergericht Kattowitz war ein deutsches Strafgericht, das nach dem Angriff auf Polen 1939 errichtet wurde und bis Januar 1945 tätig war. Es befasste sich mit kriminellen, wirtschaftlichen und politischen Delikten. In seiner Rechtsprechung wandte das Sondergericht das Kriegsstrafrecht des "Dritten Reiches" an. In Oberschlesien kamen besondere Verhältnisse hinzu, wie etwa die Deutsche Volksliste sowie die Eingliederung Oberschlesiens in das Deutsche Reich. Konrad Graczyk hat alle Tätigkeitsbereiche des Sondergerichts Kattowitz erforscht. Die Quellenbasis bildeten Archivalien aus deutschen sowie polnischen Archiven.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Wer Schweizer Politik hört, denkt heute an Demokratie, Gewaltenteilung, Volksabstimmungen und sorgsam austarierte Interessen. Fast vergessen ist hingegen, dass die Schweiz im 20. Jahrhundert während Jahrzehnten mit Notrecht regiert wurde, das seinen Ursprung im Ersten Weltkrieg hatte. Denn dieser Krieg fand nicht nur in den Schützengräben und auf den Weltmeeren statt, er erfasste auch die Amtsstuben und Regierungsgebäude. Über Jahre mussten Armeen unterhalten, Wirtschaften auf die Produktion von Rüstungsgütern umgestellt und Engpässe bei der Versorgung bewältigt werden. Die Schweiz bildete hierbei keine Ausnahme. Im August 1914 stattete das Parlament den Bundesrat in einem bislang beispiellosen Akt mit legislativen Kompetenzen aus. Es legte so den Grundstein für das sogenannte Vollmachtenregime, um das sich dieses Buch dreht. Neben den Parlamentariern und dem Volk machten nun Beamte die Gesetze, Militärgerichte dehnten ihre Befugnisse in die Zivilgesellschaft aus und staatliche Institutionen begannen in Wirtschaft und Alltag einzugreifen. Dieses Buch geht den Entscheidungen, Akteuren und Konflikten des Vollmachtenregimes nach. Es stellt die Frage, wie sich die politische Schweiz unter dem Einfluss des Grossen Krieges veränderte.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Militärisch blieb die Schweiz zwar von den zerstörerischen Auswirkungen des Ersten Weltkriegs verschont. Die zunehmend intensivere Kriegführung wirkte sich aber stark auf den neutralen Kleinstaat aus. Dessen Exekutivorgane wurden mehr gestärkt als in manchen kriegführenden Ländern, sodass von einer Implosion des Verfassungsrechts gesprochen werden muss. In diesem staatlichen Ausnahmezustand, dem sogenannten Vollmachtenregime, spielte die Militärjustiz eine zentrale Rolle.
Untersucht wird die Militärjustiz in einem demokratischen Rechtsstaat, der stark eingeschränkt war. Der Bundesrat übertrug die Ahndung von Vergehen gegen die meisten seiner Notrechtsbeschlüsse zwischen 1914 und 1920 der Militärgerichtsbarkeit, wodurch diese in Bezug auf ein ganzes Spektrum von Delikten auch für die Zivilbevölkerung zuständig wurde. Die Militärjustiz wurde damit zur Basis einer neuen Rechtsordnung, die keineswegs statisch blieb, sondern eine Entwicklung nahm, die tief in die zivile Gesellschaft hineinreichte. Sie wirkte nicht nur als Zentralinstanz zur Festigung und Förderung der Disziplin in einer durch Drill und Schikanen strapazierten Truppe. Vielmehr war sie auch Mittel und Ursache für Skandalisierungsdynamiken im öffentlichen Raum sowie Kristallisationspunkt für sozialen Protest und diente im Gegenzug als Instrument der Einschüchterung und Zurückdrängung der Arbeiterbewegung. Der Autor zeigt, gestützt auf eine reiche Quellenbasis, dass es bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen um weit mehr ging als nur um den Modus Operandi einer Sondergerichtsbarkeit.
Aktualisiert: 2020-03-06
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Anhand der umfangreich erhaltenen Akten des zwischen 1933 und 1940 tätigen Sondergerichts Freiberg wird die Spruchtätigkeit der dortigen Richter gegen die in Sachsen besonders zahlreichen Anhänger der Zeugen Jehovas offengelegt. Diese wurden aufgrund ihrer konsequent apolitischen Haltung als staatsfeindliche Sektierer bezeichnet und mit den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gleichgesetzt. Demzufolge ergaben sich vor allem seit 1935 immer mehr Verurteilungen. Wie anhand zahlreicher Beispiele erläutert wird, fielen Zeugen Jehovas aus verschiedenen Gründen auf. Dies war nicht nur durch Effektivierung der Polizei- und Gestapoarbeit möglich geworden. Es wird im Detail geschildert, welche Zusammenarbeit es hierbei zwischen Parteiorganen, der örtlichen Polizei, Teilen der Bevölkerung, der Gestapo und der Justiz gab. Die Bedeutsamkeit von Denunziationen wird ebenfalls untersucht. Nach dem Ende der NS-Herrschaft konnten die Zeugen Jehovas im Sachsen der SBZ nur unter Schwierigkeiten wieder tätig sein, bis sie 1950 in der DDR erneut verboten wurden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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