Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.
Aktualisiert: 2022-05-31
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Konfliktbild im Recht deckt sich nicht mehr mit demjenigen in der Wirklichkeit: In einer Zeit, die immer mehr geprägt wird durch ´Bürgerkriege´ und asymmetrische Konflikte, ist das humanitäre Völkerrecht noch immer zugeschnitten auf bewaffnete Konflikte zwischen Staaten. Das Genfer Recht ist geprägt von der Dichotomie des internationalen bewaffneten Konflikts auf der einen und des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts auf der anderen Seite. Die vorliegende Arbeit folgt der Frage, ob das Völkerstrafrecht in der Gestalt des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs einen entscheidenden Schritt hin zur Überwindung dieser dichotomen Struktur zu leisten vermöge: Bringt Rom, was Genf braucht? Wirkt die Rechtsprechung internationaler Straftribunale völkerrechtsfortbildend, indem sie Gewohnheitsrecht schafft? Der Autor konzentriert sich bei der Beantwortung dieser Frage weniger auf die technischen Aspekte des Zusammenspiels zwischen humanitärem Völkerrecht und Kriegsverbrechen, sondern fragt nach den theoretischen Voraussetzungen und Konsequenzen einer derartigen Fortentwicklung: Darf Rom bringen, was Genf braucht - oder stehen Staatssouveränität und Legalitätsgrundsatz einer Evolution des humanitären Völkergewohnheitsrechts entgegen?
Aktualisiert: 2020-04-30
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