Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen. Der Verfasser untersucht, ob Verstöße gegen die Schuldenbremse sich auf die Darlehensverträge bzw. Anleihen des Staates auswirken. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schuldenbremse ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und zeigt die daraus resultierenden Folgen für die Staatsfinanzierungspraxis auf: Die betroffenen Darlehensverträge sind unter Umständen nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Basierend auf diesen Erkenntnissen legt der Autor dar, dass die (potenziellen) Gläubiger ein Interesse daran haben, die Kreditaufnahme des Staates zu kontrollieren. Ein „private Enforcement“ der Schuldenbremse ist daher möglich.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen. Der Verfasser untersucht, ob Verstöße gegen die Schuldenbremse sich auf die Darlehensverträge bzw. Anleihen des Staates auswirken. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schuldenbremse ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und zeigt die daraus resultierenden Folgen für die Staatsfinanzierungspraxis auf: Die betroffenen Darlehensverträge sind unter Umständen nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Basierend auf diesen Erkenntnissen legt der Autor dar, dass die (potenziellen) Gläubiger ein Interesse daran haben, die Kreditaufnahme des Staates zu kontrollieren. Ein „private Enforcement“ der Schuldenbremse ist daher möglich.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-20
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Aktualisiert: 2023-06-20
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-14
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Aktualisiert: 2022-10-10
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Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen. Der Verfasser untersucht, ob Verstöße gegen die Schuldenbremse sich auf die Darlehensverträge bzw. Anleihen des Staates auswirken. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schuldenbremse ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und zeigt die daraus resultierenden Folgen für die Staatsfinanzierungspraxis auf: Die betroffenen Darlehensverträge sind unter Umständen nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Basierend auf diesen Erkenntnissen legt der Autor dar, dass die (potenziellen) Gläubiger ein Interesse daran haben, die Kreditaufnahme des Staates zu kontrollieren. Ein "private Enforcement" der Schuldenbremse ist daher möglich.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen. Der Verfasser untersucht, ob Verstöße gegen die Schuldenbremse sich auf die Darlehensverträge bzw. Anleihen des Staates auswirken. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schuldenbremse ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und zeigt die daraus resultierenden Folgen für die Staatsfinanzierungspraxis auf: Die betroffenen Darlehensverträge sind unter Umständen nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Basierend auf diesen Erkenntnissen legt der Autor dar, dass die (potenziellen) Gläubiger ein Interesse daran haben, die Kreditaufnahme des Staates zu kontrollieren. Ein „private Enforcement“ der Schuldenbremse ist daher möglich.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Bundesländer müssen bis zum Jahr 2020 ihre strukturellen Defizite vollständig abbauen. So sieht es die in der Föderalismusreform II beschlossene Schuldenbremse vor. Bis dahin darf sich jedes Land, das keine Konsolidierungshilfen erhält, seine eigene Übergangsregelung geben. Wer dabei seine Ziele verfehlt, muss jedoch keine Sanktionen fürchten – der neu geschaffene Stabilitätsrat, der die Haushaltssituation überwacht, hat dafür keinerlei Möglichkeiten. Zur Beurteilung der Länderfinanzen ist der Rat zudem auf die Daten angewiesen, die ihm jedes Land je nach dessen individuellem Planungsstand einreicht. Dies ist im Vergleich mit allen anderen Unzulänglichkeiten das größte Manko. Deshalb hat das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) für alle Bundesländer ein einheitliches Verfahren angewandt, um die strukturellen Defizite zu ermitteln. Dabei zeigt sich, dass die meisten Länder gute Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung machen werden, wenn sie ihre mittelfristigen Finanzplanungen umsetzen: Sie sind zumindest in der Lage, um bis zum Jahr 2013 ihr strukturelles Defizit gleichmäßig abbauen zu können.
Aktualisiert: 2023-02-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit den Änderungen im Grundgesetz und in der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen durch die Föderalismusreform II. Sind die neuen Regelungen zur Staatsverschuldung ein Fortschritt und findet eine wirksame Begrenzung der Staatsverschuldung statt?
Aktualisiert: 2020-09-01
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Gut zwei Jahre nach der Verabschiedung der Föderalismusreform II kamen im Oktober 2011 Nachwuchswissenschaftler und Praktiker unterschiedlicher Disziplinen in Hamburg zusammen, um sich in einem Workshop über erste Erfahrungen mit den neuen Regelungen in der Finanzverfassung auszutauschen und noch zu bewältigende Probleme zu diskutieren. Dieser Tagungsband beinhaltet die auf der Basis der ausführlichen Diskussionen überarbeiteten Schriftfassungen der gehaltenen Vorträge.
Aktualisiert: 2020-11-11
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Die Arbeit beschäftigt sich mit den Änderungen im Grundgesetz und in der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen durch die Föderalismusreform II. Die Regelungen der Staatsverschuldung in den Art. 109 und 115 GG vor der Reform werden beleuchtet, die Schwachstellen herausgearbeitet und die maßgeblichen Normen auf landesrechtlicher Ebene untersucht. Im Anschluss daran werden die Änderungen durch die Föderalismusreform II besprochen. Hierbei wird auf die Wirkungsweise der neuen Regelungen eingegangen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die neuen Regelungen zur Staatsverschuldung einen Fortschritt gegenüber den alten Regelungen darstellen und eine wirksame Begrenzung der Staatsverschuldung stattfindet.
Aktualisiert: 2023-04-07
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