Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
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Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits seit der griechischen Antike wurde die Frage nach dem freien Willen und damit auch nach der Schuldfähigkeit von Straftätern immer wieder aufgegriffen. Im 20. Jahrhundert wurde die Idee der Existenz eines freien Willens von unterschiedlichen wissenschaftlichen Richtungen vehement kritisiert:
Sowohl Freud und seine Nachfolger, wie auch die modernen Sozialwissenschaften und naturwissenschaftliche Disziplinen wie die vergleichende Verhaltensforschung, die Verhaltensgenetik und die Hirnforschung stellen das Konzept des freien Willens in Frage. Das Unbewusste, die soziale Prägung, unsere Gene und nonlineare, nicht beeinflussbare neuronale Prozesse sollten unser Verhalten bestimmen.
Ist die Idee des freien Willens nur eine weitere Illusion des Menschen?
Diese Diskussion ist auch für die forensische Psychiatrie von entscheidender Bedeutung: Sind Handlungen a priori durch unsere Gehirntätigkeit festgelegt, wäre auch die Suche nach krankheitsbedingten Einschränkungen des freien Willens eine Anstrengung, die ins Leere läuft. Sind Bewusstsein und Person inhaltslose Begriffe, die keine Entsprechungen in der Realität haben, so verlöre auch die Rede von der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeden Sinn.
Dieses Werk präsentiert den spannenden interdisziplinären Dialog der unterschiedlichen Positionen renommierter Experten auf den Gebieten der Philosophie, der Biologie, der Theologie und der forensischen Psychiatrie in 14 hochkarätigen Beiträgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits seit der griechischen Antike wurde die Frage nach dem freien Willen und damit auch nach der Schuldfähigkeit von Straftätern immer wieder aufgegriffen. Im 20. Jahrhundert wurde die Idee der Existenz eines freien Willens von unterschiedlichen wissenschaftlichen Richtungen vehement kritisiert:
Sowohl Freud und seine Nachfolger, wie auch die modernen Sozialwissenschaften und naturwissenschaftliche Disziplinen wie die vergleichende Verhaltensforschung, die Verhaltensgenetik und die Hirnforschung stellen das Konzept des freien Willens in Frage. Das Unbewusste, die soziale Prägung, unsere Gene und nonlineare, nicht beeinflussbare neuronale Prozesse sollten unser Verhalten bestimmen.
Ist die Idee des freien Willens nur eine weitere Illusion des Menschen?
Diese Diskussion ist auch für die forensische Psychiatrie von entscheidender Bedeutung: Sind Handlungen a priori durch unsere Gehirntätigkeit festgelegt, wäre auch die Suche nach krankheitsbedingten Einschränkungen des freien Willens eine Anstrengung, die ins Leere läuft. Sind Bewusstsein und Person inhaltslose Begriffe, die keine Entsprechungen in der Realität haben, so verlöre auch die Rede von der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeden Sinn.
Dieses Werk präsentiert den spannenden interdisziplinären Dialog der unterschiedlichen Positionen renommierter Experten auf den Gebieten der Philosophie, der Biologie, der Theologie und der forensischen Psychiatrie in 14 hochkarätigen Beiträgen.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Bereits seit der griechischen Antike wurde die Frage nach dem freien Willen und damit auch nach der Schuldfähigkeit von Straftätern immer wieder aufgegriffen. Im 20. Jahrhundert wurde die Idee der Existenz eines freien Willens von unterschiedlichen wissenschaftlichen Richtungen vehement kritisiert:
Sowohl Freud und seine Nachfolger, wie auch die modernen Sozialwissenschaften und naturwissenschaftliche Disziplinen wie die vergleichende Verhaltensforschung, die Verhaltensgenetik und die Hirnforschung stellen das Konzept des freien Willens in Frage. Das Unbewusste, die soziale Prägung, unsere Gene und nonlineare, nicht beeinflussbare neuronale Prozesse sollten unser Verhalten bestimmen.
Ist die Idee des freien Willens nur eine weitere Illusion des Menschen?
Diese Diskussion ist auch für die forensische Psychiatrie von entscheidender Bedeutung: Sind Handlungen a priori durch unsere Gehirntätigkeit festgelegt, wäre auch die Suche nach krankheitsbedingten Einschränkungen des freien Willens eine Anstrengung, die ins Leere läuft. Sind Bewusstsein und Person inhaltslose Begriffe, die keine Entsprechungen in der Realität haben, so verlöre auch die Rede von der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeden Sinn.
Dieses Werk präsentiert den spannenden interdisziplinären Dialog der unterschiedlichen Positionen renommierter Experten auf den Gebieten der Philosophie, der Biologie, der Theologie und der forensischen Psychiatrie in 14 hochkarätigen Beiträgen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Bereits seit der griechischen Antike wurde die Frage nach dem freien Willen und damit auch nach der Schuldfähigkeit von Straftätern immer wieder aufgegriffen. Im 20. Jahrhundert wurde die Idee der Existenz eines freien Willens von unterschiedlichen wissenschaftlichen Richtungen vehement kritisiert:
Sowohl Freud und seine Nachfolger, wie auch die modernen Sozialwissenschaften und naturwissenschaftliche Disziplinen wie die vergleichende Verhaltensforschung, die Verhaltensgenetik und die Hirnforschung stellen das Konzept des freien Willens in Frage. Das Unbewusste, die soziale Prägung, unsere Gene und nonlineare, nicht beeinflussbare neuronale Prozesse sollten unser Verhalten bestimmen.
Ist die Idee des freien Willens nur eine weitere Illusion des Menschen?
Diese Diskussion ist auch für die forensische Psychiatrie von entscheidender Bedeutung: Sind Handlungen a priori durch unsere Gehirntätigkeit festgelegt, wäre auch die Suche nach krankheitsbedingten Einschränkungen des freien Willens eine Anstrengung, die ins Leere läuft. Sind Bewusstsein und Person inhaltslose Begriffe, die keine Entsprechungen in der Realität haben, so verlöre auch die Rede von der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeden Sinn.
Dieses Werk präsentiert den spannenden interdisziplinären Dialog der unterschiedlichen Positionen renommierter Experten auf den Gebieten der Philosophie, der Biologie, der Theologie und der forensischen Psychiatrie in 14 hochkarätigen Beiträgen.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Nach einem mühsamen Start in den 1970er Jahren entwickelte sich die österreichische Umweltpolitik in den 1980er Jahren rasant und machte das Land zu einem international anerkannten Umweltpionier, der auch im Nachhaltigkeitsbereich innovative Wege beschritten hat.
Dieter Pesendorfer thematisiert die politischen Veränderungs- und Lernprozesse, die diesen Vorreiteranspruch real gemacht haben. Gerade die Schwierigkeiten eines - mittlerweile unter Globalisierungsdruck geratenen - Vorreiterlandes, die ökologische Frage zu lösen und den Pfad einer nachhaltigen Entwicklung zu beschreiten, zeigt die generellen Grenzen von Steuerungsfähigkeit und die Notwendigkeit radikaler Reformen.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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