Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit der Einführung des § 46a StGB wurden neue Möglichkeiten der Berücksichtigung von Wiedergutmachungsleistungen des Täters im Rahmen der Strafzumessung geschaffen, die in der Praxis bislang wenig genutzt werden. Ausgangspunkt der Dissertation ist, dass die geringe praktische Relevanz zumindest teilweise auf dem Fehlen eines allgemeinen Verständnisses dafür beruht, wie sich der (Teil)-Verzicht auf Strafe infolge von Wiedergutmachungsleistungen des Täters mit den herkömmlichen Strafzwecken erklären lässt und wie die Bestimmungen des § 46a StGB auf dieser Grundlage im Einzelnen auszulegen sind.
Vor diesem Hintergrund integriert Susanne Pielsticker die Vorschrift in das System der Strafzwecke. Anschließend macht sie das so gewonnene Grundverständnis der Norm für die Auslegung ihrer einzelnen Voraussetzungen nutzbar. Als Ergebnis wird sowohl eine Auslegung der Vorschrift, die ihre Anwendung in der Praxis erleichtern soll, präsentiert, als auch eine Neufassung vorgeschlagen, die der Norm eine schärfere Kontur verschaffen und eine zu weit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung entbehrlich machen könnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erziehungsgedanke ist das Leitprinzip des Jugendstrafrechts. Seine Bedeutung ist seit seiner Entstehung umstritten, was gerade in der zur Zeit wieder stattfindenden Debatte deutlich wird. Die Kritik gegen ihn wird aus drei unterschiedlichen Richtungen geführt: historisch, kriminologisch und rechtsdogmatisch. Dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, daß er im Entstehungskontext unscharf konturiert gewesen sei und letztlich nichts anderes erreichen sollte, als jugendliche Straftäter zu entkriminalisieren. Kriminologisch werden ihm die Befunde der Sanktionsforschung entgegengehalten, die den Schluß nahelegten, Jugendkriminalität sei ein "normales" und nicht interventionsbedürftiges Phänomen. Auch seien die staatlich-präventiven Methoden bislang nicht erfolgreich gewesen. Hieran knüpft nun die juristische Kritik: Der Erziehungsgedanke verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Erziehungsrecht der Eltern und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen selbst.
Ralph Grunewald setzt sich mit jedem der genannten Kritikpunkte detailliert auseinander. Die Entstehungsgeschichte des Erziehungsgedankens wird auf dem geisteswissenschaftlichen und juristischen Hintergrund des 19. Jahrhunderts abgebildet. Hier kann der Verfasser zeigen, daß der Erziehungsgedanke als individualisierendes ("duales") Interventionsinstrument gedacht war, mit dem auf die individuellen Bedürfnisse und Defizite des jungen Menschen reagiert werden soll. Diese Ausrichtung ist im Verlauf der kriminologischen Entwicklung verloren gegangen. Die (Fehl)Rezeption der Etikettierungsansätze haben hierzu ebenso beigetragen wie die einseitige Betrachtung der Ergebnisse der Sanktionsforschung. Auch die verfassungsrechtliche Kritik läßt sich nicht halten. Denn gerade in diesem Abschnitt kann deutlich gemacht werden, wie sehr das Erziehungsprinzip mit dem Menschenbild und anderen elementaren Verfassungsgütern harmoniert und mehr noch von ihnen gefordert wird. Im Ergebnis zeichnet Grunewald ein präzises Bild des Erziehungsgedankens und verdeutlicht die Auswirkungen der De-Individualisierung exemplarisch an Normen des JGG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der Einführung des § 46a StGB wurden neue Möglichkeiten der Berücksichtigung von Wiedergutmachungsleistungen des Täters im Rahmen der Strafzumessung geschaffen, die in der Praxis bislang wenig genutzt werden. Ausgangspunkt der Dissertation ist, dass die geringe praktische Relevanz zumindest teilweise auf dem Fehlen eines allgemeinen Verständnisses dafür beruht, wie sich der (Teil)-Verzicht auf Strafe infolge von Wiedergutmachungsleistungen des Täters mit den herkömmlichen Strafzwecken erklären lässt und wie die Bestimmungen des § 46a StGB auf dieser Grundlage im Einzelnen auszulegen sind.
Vor diesem Hintergrund integriert Susanne Pielsticker die Vorschrift in das System der Strafzwecke. Anschließend macht sie das so gewonnene Grundverständnis der Norm für die Auslegung ihrer einzelnen Voraussetzungen nutzbar. Als Ergebnis wird sowohl eine Auslegung der Vorschrift, die ihre Anwendung in der Praxis erleichtern soll, präsentiert, als auch eine Neufassung vorgeschlagen, die der Norm eine schärfere Kontur verschaffen und eine zu weit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung entbehrlich machen könnte.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Erziehungsgedanke ist das Leitprinzip des Jugendstrafrechts. Seine Bedeutung ist seit seiner Entstehung umstritten, was gerade in der zur Zeit wieder stattfindenden Debatte deutlich wird. Die Kritik gegen ihn wird aus drei unterschiedlichen Richtungen geführt: historisch, kriminologisch und rechtsdogmatisch. Dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, daß er im Entstehungskontext unscharf konturiert gewesen sei und letztlich nichts anderes erreichen sollte, als jugendliche Straftäter zu entkriminalisieren. Kriminologisch werden ihm die Befunde der Sanktionsforschung entgegengehalten, die den Schluß nahelegten, Jugendkriminalität sei ein "normales" und nicht interventionsbedürftiges Phänomen. Auch seien die staatlich-präventiven Methoden bislang nicht erfolgreich gewesen. Hieran knüpft nun die juristische Kritik: Der Erziehungsgedanke verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Erziehungsrecht der Eltern und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen selbst.
Ralph Grunewald setzt sich mit jedem der genannten Kritikpunkte detailliert auseinander. Die Entstehungsgeschichte des Erziehungsgedankens wird auf dem geisteswissenschaftlichen und juristischen Hintergrund des 19. Jahrhunderts abgebildet. Hier kann der Verfasser zeigen, daß der Erziehungsgedanke als individualisierendes ("duales") Interventionsinstrument gedacht war, mit dem auf die individuellen Bedürfnisse und Defizite des jungen Menschen reagiert werden soll. Diese Ausrichtung ist im Verlauf der kriminologischen Entwicklung verloren gegangen. Die (Fehl)Rezeption der Etikettierungsansätze haben hierzu ebenso beigetragen wie die einseitige Betrachtung der Ergebnisse der Sanktionsforschung. Auch die verfassungsrechtliche Kritik läßt sich nicht halten. Denn gerade in diesem Abschnitt kann deutlich gemacht werden, wie sehr das Erziehungsprinzip mit dem Menschenbild und anderen elementaren Verfassungsgütern harmoniert und mehr noch von ihnen gefordert wird. Im Ergebnis zeichnet Grunewald ein präzises Bild des Erziehungsgedankens und verdeutlicht die Auswirkungen der De-Individualisierung exemplarisch an Normen des JGG.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Erziehungsgedanke ist das Leitprinzip des Jugendstrafrechts. Seine Bedeutung ist seit seiner Entstehung umstritten, was gerade in der zur Zeit wieder stattfindenden Debatte deutlich wird. Die Kritik gegen ihn wird aus drei unterschiedlichen Richtungen geführt: historisch, kriminologisch und rechtsdogmatisch. Dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, daß er im Entstehungskontext unscharf konturiert gewesen sei und letztlich nichts anderes erreichen sollte, als jugendliche Straftäter zu entkriminalisieren. Kriminologisch werden ihm die Befunde der Sanktionsforschung entgegengehalten, die den Schluß nahelegten, Jugendkriminalität sei ein "normales" und nicht interventionsbedürftiges Phänomen. Auch seien die staatlich-präventiven Methoden bislang nicht erfolgreich gewesen. Hieran knüpft nun die juristische Kritik: Der Erziehungsgedanke verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Erziehungsrecht der Eltern und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen selbst.
Ralph Grunewald setzt sich mit jedem der genannten Kritikpunkte detailliert auseinander. Die Entstehungsgeschichte des Erziehungsgedankens wird auf dem geisteswissenschaftlichen und juristischen Hintergrund des 19. Jahrhunderts abgebildet. Hier kann der Verfasser zeigen, daß der Erziehungsgedanke als individualisierendes ("duales") Interventionsinstrument gedacht war, mit dem auf die individuellen Bedürfnisse und Defizite des jungen Menschen reagiert werden soll. Diese Ausrichtung ist im Verlauf der kriminologischen Entwicklung verloren gegangen. Die (Fehl)Rezeption der Etikettierungsansätze haben hierzu ebenso beigetragen wie die einseitige Betrachtung der Ergebnisse der Sanktionsforschung. Auch die verfassungsrechtliche Kritik läßt sich nicht halten. Denn gerade in diesem Abschnitt kann deutlich gemacht werden, wie sehr das Erziehungsprinzip mit dem Menschenbild und anderen elementaren Verfassungsgütern harmoniert und mehr noch von ihnen gefordert wird. Im Ergebnis zeichnet Grunewald ein präzises Bild des Erziehungsgedankens und verdeutlicht die Auswirkungen der De-Individualisierung exemplarisch an Normen des JGG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Eberhard Schmidhäusers Buch "Vom Sinn der Strafe" ist ein Klassiker der Strafrechtsdidaktik. Bis heute dürfte es keinen besseren Einstieg in das Strafrecht und die Diskussion um die Strafzwecke geben. In diesem Band wird der Text in kommentierter und aktualisierter Form neu herausgegeben.
Wie kaum ein anderes strafrechtstheoretisches Werk der letzten Jahrzehnte verbindet Schmidhäuser Gedankenreichtum und intellektuelle Schärfe mit sprachlicher Klarheit und Eleganz. Das Buch ist deshalb insbesondere auch für diejenigen geeignet, die sich ohne besondere Vorkenntnisse mit den Grundlagen des Strafrechts beschäftigen wollen.
In einer Zeit vordergründiger Effizienzorientierung des juristischen Studiums, in der Grundlagenfragen mehr und mehr zugunsten einer standardisierten Fallbearbeitungstechnik zurücktreten, kann Schmidhäusers zeitloser Text das Bewusstsein wachhalten, dass gerade dem Strafrechtspraktiker mehr abverlangt wird als die simple "Lösung" praktischer Fälle nach Maßgabe der jeweils "herrschenden Meinung".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der Einführung des § 46a StGB wurden neue Möglichkeiten der Berücksichtigung von Wiedergutmachungsleistungen des Täters im Rahmen der Strafzumessung geschaffen, die in der Praxis bislang wenig genutzt werden. Ausgangspunkt der Dissertation ist, dass die geringe praktische Relevanz zumindest teilweise auf dem Fehlen eines allgemeinen Verständnisses dafür beruht, wie sich der (Teil)-Verzicht auf Strafe infolge von Wiedergutmachungsleistungen des Täters mit den herkömmlichen Strafzwecken erklären lässt und wie die Bestimmungen des § 46a StGB auf dieser Grundlage im Einzelnen auszulegen sind.
Vor diesem Hintergrund integriert Susanne Pielsticker die Vorschrift in das System der Strafzwecke. Anschließend macht sie das so gewonnene Grundverständnis der Norm für die Auslegung ihrer einzelnen Voraussetzungen nutzbar. Als Ergebnis wird sowohl eine Auslegung der Vorschrift, die ihre Anwendung in der Praxis erleichtern soll, präsentiert, als auch eine Neufassung vorgeschlagen, die der Norm eine schärfere Kontur verschaffen und eine zu weit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung entbehrlich machen könnte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Völkerstrafgesetzbuch bildet die Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch die deutsche Justiz. Erfasst sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und seit kurzem auch das Verbrechen der Aggression. Für die Strafzumessung trifft das Gesetz allerdings keine besonderen Regelungen, sondern verweist auf das allgemeine deutsche Strafzumessungsrecht. Aziz Epik untersucht, ob diese Lösung sachgerecht ist und es ermöglicht, die Besonderheiten dieser Taten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck unternimmt er eine umfassende vergleichende Analyse des deutschen und des völkerrechtlichen Strafzumessungsrechts und widmet sich insbesondere den maßgeblichen Strafzwecken und Strafrahmen des Völkerstrafgesetzbuches, der Methode der Strafzumessung sowie den dabei zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zu den tragenden Säulen der heutigen Straftatlehre zählt die Annahme, dass Straftaten die Verletzung rechtlicher Verhaltenspflichten erfordern. Dem widerspricht Lars Berster in seiner vorliegenden Arbeit. Ausgehend von einer Analyse des zeitlichen Seins von Verhaltensnormen zeigt er auf, dass strafbewehrte Verhaltenspflichten zum Tatzeitpunkt regelmäßig nicht zur Entstehung gelangt sein können. Ferner legt er offen, dass die Pflichtverletzung als Straftatelement einen dogmatischen Fremdkörper darstellt, der sich weder in die Unrechtslehren der letzten hundert Jahre, noch in die Dogmatik der Erfolgsdelikte reibungslos einfügen lässt. Abschließend entwirft er eine Straftatlehre jenseits des hergebrachten Verhaltenspflichtdogmas, die die genannten normontologischen und dogmatischen Ungereimtheiten vermeidet, die Erkenntnisschätze der überkommenen Strafrechtsdogmatik jedoch weitgehend zu integrieren vermag.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Zu den tragenden Säulen der heutigen Straftatlehre zählt die Annahme, dass Straftaten die Verletzung rechtlicher Verhaltenspflichten erfordern. Dem widerspricht Lars Berster in seiner vorliegenden Arbeit. Ausgehend von einer Analyse des zeitlichen Seins von Verhaltensnormen zeigt er auf, dass strafbewehrte Verhaltenspflichten zum Tatzeitpunkt regelmäßig nicht zur Entstehung gelangt sein können. Ferner legt er offen, dass die Pflichtverletzung als Straftatelement einen dogmatischen Fremdkörper darstellt, der sich weder in die Unrechtslehren der letzten hundert Jahre, noch in die Dogmatik der Erfolgsdelikte reibungslos einfügen lässt. Abschließend entwirft er eine Straftatlehre jenseits des hergebrachten Verhaltenspflichtdogmas, die die genannten normontologischen und dogmatischen Ungereimtheiten vermeidet, die Erkenntnisschätze der überkommenen Strafrechtsdogmatik jedoch weitgehend zu integrieren vermag.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Seit 2003 können Strafrichter die vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung auch gegen Heranwachsende anordnen. Politische Hardliner fordern sogar, diese Maßregel auch für jugendliche Straftäter einzuführen. Peggy Wüstenhagen stellt einen solchen Handlungsbedarf des Gesetzgebers anhand aktueller Statistiken in Frage. Die Kriminalitätslage wird unangemessen dramatisiert, um die Öffentlichkeit politisch zu instrumentalisieren. Zudem bleibt die Frage, ob die vorbehaltene bzw. nachträgliche Sicherungsverwahrung überhaupt mit dem Erziehungsgedanken vereinbar ist, der das Jugendstrafrecht prägt. Im Erwachsenen- und auch im Jugendstrafrecht ist die Sicherungsverwahrung zwar verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Insbesondere im Jugendstrafrecht ist sie aus kriminalpolitischer Sicht dennoch das völlig falsche Signal. Wirksame Präventivkonzepte sind das Gebot der Stunde, um schwere Jugend- und Heranwachsendenkriminalität dauerhaft und nachhaltig einzudämmen.
Aktualisiert: 2020-02-21
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Das Völkerstrafgesetzbuch bildet die Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch die deutsche Justiz. Erfasst sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und seit kurzem auch das Verbrechen der Aggression. Für die Strafzumessung trifft das Gesetz allerdings keine besonderen Regelungen, sondern verweist auf das allgemeine deutsche Strafzumessungsrecht. Aziz Epik untersucht, ob diese Lösung sachgerecht ist und es ermöglicht, die Besonderheiten dieser Taten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck unternimmt er eine umfassende vergleichende Analyse des deutschen und des völkerrechtlichen Strafzumessungsrechts und widmet sich insbesondere den maßgeblichen Strafzwecken und Strafrahmen des Völkerstrafgesetzbuches, der Methode der Strafzumessung sowie den dabei zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Autor geht der Frage nach, ob die seit Erlass des Opferentschädigungsgesetzes geltende formale Einordnung in die Materie des sozialen Entschädigungsrechts (noch) opferinteressengerecht erscheint. Er erwägt Alternativen, die hypothetisch strukturell ebenfalls eine dogmatische Heimat für den Anspruch von Gewaltopfern gegen den Staat bieten könnten; dabei widmet er sich vorrangig einer möglichen Staatshaftung auf der Basis subjektiv-rechtlicher Komponenten grundrechtlicher Schutzpflichten und einer opferspezifischen Ausformung des Strafzwecks der Spezialprävention. Letztlich plädiert er für eine differenzierte Anwendung des bürgerlichen Schadensrechts bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der staatlichen Opferentschädigung.
Aktualisiert: 2023-04-08
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