Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben.
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage.
Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben.
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage.
Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben.
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage.
Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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