Christian Tenthoff setzt sich mit dem scheinbaren Wertungswiderspruch zwischen der das Grundgesetz prägenden Autonomie des Einzelnen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen auseinander. Durch die strafrechtlich vorausgesetzte Unbeachtlichkeit der Einwilligung in die eigene Tötung wird ein Spannungsverhältnis zwischen persönlicher Autonomie und Strafrechtsordnung erzeugt, welches es aufzulösen gilt.
Der Autor untersucht vor dem Hintergrund rechtsphilosophischer Erwägungen unter Verwendung der rechtswissenschaftlichen Systeme des Straf- und Verfassungsrechts die Vorschrift des § 216 StGB. Er weist nach, dass der bestehende Wertungswiderspruch sich allein durch die Identifizierung des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen als abstraktes Gefährdungsdelikt auflösen lässt. Nur so kann im Lichte des Autonomieprinzips die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen gerechtfertigt werden und vor diesem Hintergrund muss die kriminalpolitische Frage einer möglichen Reform des § 216 StGB diskutiert werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Christian Tenthoff setzt sich mit dem scheinbaren Wertungswiderspruch zwischen der das Grundgesetz prägenden Autonomie des Einzelnen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen auseinander. Durch die strafrechtlich vorausgesetzte Unbeachtlichkeit der Einwilligung in die eigene Tötung wird ein Spannungsverhältnis zwischen persönlicher Autonomie und Strafrechtsordnung erzeugt, welches es aufzulösen gilt.
Der Autor untersucht vor dem Hintergrund rechtsphilosophischer Erwägungen unter Verwendung der rechtswissenschaftlichen Systeme des Straf- und Verfassungsrechts die Vorschrift des § 216 StGB. Er weist nach, dass der bestehende Wertungswiderspruch sich allein durch die Identifizierung des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen als abstraktes Gefährdungsdelikt auflösen lässt. Nur so kann im Lichte des Autonomieprinzips die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen gerechtfertigt werden und vor diesem Hintergrund muss die kriminalpolitische Frage einer möglichen Reform des § 216 StGB diskutiert werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Christian Tenthoff setzt sich mit dem scheinbaren Wertungswiderspruch zwischen der das Grundgesetz prägenden Autonomie des Einzelnen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen auseinander. Durch die strafrechtlich vorausgesetzte Unbeachtlichkeit der Einwilligung in die eigene Tötung wird ein Spannungsverhältnis zwischen persönlicher Autonomie und Strafrechtsordnung erzeugt, welches es aufzulösen gilt.
Der Autor untersucht vor dem Hintergrund rechtsphilosophischer Erwägungen unter Verwendung der rechtswissenschaftlichen Systeme des Straf- und Verfassungsrechts die Vorschrift des § 216 StGB. Er weist nach, dass der bestehende Wertungswiderspruch sich allein durch die Identifizierung des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen als abstraktes Gefährdungsdelikt auflösen lässt. Nur so kann im Lichte des Autonomieprinzips die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen gerechtfertigt werden und vor diesem Hintergrund muss die kriminalpolitische Frage einer möglichen Reform des § 216 StGB diskutiert werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Christian Tenthoff setzt sich mit dem scheinbaren Wertungswiderspruch zwischen der das Grundgesetz prägenden Autonomie des Einzelnen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen auseinander. Durch die strafrechtlich vorausgesetzte Unbeachtlichkeit der Einwilligung in die eigene Tötung wird ein Spannungsverhältnis zwischen persönlicher Autonomie und Strafrechtsordnung erzeugt, welches es aufzulösen gilt.
Der Autor untersucht vor dem Hintergrund rechtsphilosophischer Erwägungen unter Verwendung der rechtswissenschaftlichen Systeme des Straf- und Verfassungsrechts die Vorschrift des § 216 StGB. Er weist nach, dass der bestehende Wertungswiderspruch sich allein durch die Identifizierung des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen als abstraktes Gefährdungsdelikt auflösen lässt. Nur so kann im Lichte des Autonomieprinzips die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen gerechtfertigt werden und vor diesem Hintergrund muss die kriminalpolitische Frage einer möglichen Reform des § 216 StGB diskutiert werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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