Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105 InsO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Vertragspartner des Schuldners ihren Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht, inwieweit die mit der Regelung beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste Vertragstypen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105 InsO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Vertragspartner des Schuldners ihren Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht, inwieweit die mit der Regelung beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste Vertragstypen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die verschiedenen Teilbarkeitsbegriffe in der Insolvenzordnung. Im Vordergrund steht der Teilbarkeitsbegriff im Rahmen der Abwicklung gegenseitiger Verträge (§§ 103, 105 InsO). Überwiegend geht man hier davon aus, der Teilbarkeitsbegriff sei möglichst weit auszulegen, so dass die geschuldeten Leistungen immer dann teilbar seien, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Die Arbeit hinterfragt, ob der weite Teilbarkeitsbegriff tatsächlich mit dem insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Der Begriff wird vor dem Hintergrund der Prinzipien Gläubigergleichbehandlung, funktionelles Synallagma, Privatautonomie und Parteiinteressen analysiert. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Prinzipien allein mit begrifflichen Lösungsansätzen nicht in Einklang bringen lassen. Vielmehr muss der Begriff in jedem Einzelfall danach bestimmt werden, ob der Insolvenzverwalter auf die weitere Leistung des Vertragspartners zwingend angewiesen ist. Nur dann liegt Teilbarkeit nach § 105 S. 1 InsO vor.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105 InsO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Vertragspartner des Schuldners ihren Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht, inwieweit die mit der Regelung beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste Vertragstypen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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