Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-09
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