Das internationale Insolvenzrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die bisherige Literatur hat sich jedoch vornehmlich mit den internationalrechtlichen Fragen von Konkursverfahren auseinandergesetzt, während Sanierungsverfahren weitgehend nur am Rande Erwähnung finden. Der Autor untersucht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Prämisse, ob beide Verfahrenstypen in internationalrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln sind, oder inwieweit Sanierungsverfahren besondere Fragestellungen aufwerfen, die besonderer Regeln bedürfen.
Die Arbeit beginnt zunächst mit einer detaillierten Übersicht über die Sanierungsverfahren Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens und der USA sowie über das internationale Insolvenzrecht verschiedener Rechtsordnungen. Im zweiten Teil der Arbeit - welcher ebenfalls rechtsvergleichend angelegt ist - widmet sich der Autor den von ihm herausgearbeiteten besonderen sanierungsrechtlichen Fragen. Hierbei gelangt er unter anderem zu dem Ergebnis, daß ausländische Sanierungsverfahren - auch industriepolitisch motivierte Verfahren wie beispielsweise die italienische "amministrazione straordinaria" - als Insolvenzverfahren zu qualifizieren und dementsprechend anzuerkennen sind, soweit nicht einzelne Wirkungen solcher Verfahren gegen den "ordre public" verstoßen. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Insolvenzpläne wird aufgezeigt, daß diese - ähnlich wie ausländische Urteile - verfahrensrechtlich anzuerkennen sind, soweit sie gerichtlich bestätigt wurden, während eine auf dem Forderungsstatut basierende kollisionsrechtliche Anerkennung nur bei Insolvenzplänen angebracht ist, die ohne Gerichtsbeschluß ergehen, wie z. B. das "company voluntary arrangement" des englischen Rechts. Die Eröffnung von Partikularverfahren wirft für Unternehmenssanierungen völlig andersartige, bisher in der Literatur noch nicht behandelte Fragen auf. Die im Rahmen einer Unternehmenssanierung notwendige Umgestaltung der Rechtsbeziehungen des Schuldners kann nur dann gelingen, wenn die Verfahren nicht nur eng miteinander kooperieren, sondern in allen Verfahren ein einheitlicher, übereinstimmender Insolvenzplan verabschiedet wird. Der Autor entwickelt hierfür vor dem Hintergrund der Sanierungsverfahren über den Maxwell-Konzern besondere, detaillierte Regeln, wie dies zu erreichen ist.
Die Arbeit ist mit dem Baker & McKenzie Preis der Universität Frankfurt für wirtschaftsrechtliche Dissertationen ausgezeichnet worden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das internationale Insolvenzrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die bisherige Literatur hat sich jedoch vornehmlich mit den internationalrechtlichen Fragen von Konkursverfahren auseinandergesetzt, während Sanierungsverfahren weitgehend nur am Rande Erwähnung finden. Der Autor untersucht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Prämisse, ob beide Verfahrenstypen in internationalrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln sind, oder inwieweit Sanierungsverfahren besondere Fragestellungen aufwerfen, die besonderer Regeln bedürfen.
Die Arbeit beginnt zunächst mit einer detaillierten Übersicht über die Sanierungsverfahren Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens und der USA sowie über das internationale Insolvenzrecht verschiedener Rechtsordnungen. Im zweiten Teil der Arbeit - welcher ebenfalls rechtsvergleichend angelegt ist - widmet sich der Autor den von ihm herausgearbeiteten besonderen sanierungsrechtlichen Fragen. Hierbei gelangt er unter anderem zu dem Ergebnis, daß ausländische Sanierungsverfahren - auch industriepolitisch motivierte Verfahren wie beispielsweise die italienische "amministrazione straordinaria" - als Insolvenzverfahren zu qualifizieren und dementsprechend anzuerkennen sind, soweit nicht einzelne Wirkungen solcher Verfahren gegen den "ordre public" verstoßen. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Insolvenzpläne wird aufgezeigt, daß diese - ähnlich wie ausländische Urteile - verfahrensrechtlich anzuerkennen sind, soweit sie gerichtlich bestätigt wurden, während eine auf dem Forderungsstatut basierende kollisionsrechtliche Anerkennung nur bei Insolvenzplänen angebracht ist, die ohne Gerichtsbeschluß ergehen, wie z. B. das "company voluntary arrangement" des englischen Rechts. Die Eröffnung von Partikularverfahren wirft für Unternehmenssanierungen völlig andersartige, bisher in der Literatur noch nicht behandelte Fragen auf. Die im Rahmen einer Unternehmenssanierung notwendige Umgestaltung der Rechtsbeziehungen des Schuldners kann nur dann gelingen, wenn die Verfahren nicht nur eng miteinander kooperieren, sondern in allen Verfahren ein einheitlicher, übereinstimmender Insolvenzplan verabschiedet wird. Der Autor entwickelt hierfür vor dem Hintergrund der Sanierungsverfahren über den Maxwell-Konzern besondere, detaillierte Regeln, wie dies zu erreichen ist.
Die Arbeit ist mit dem Baker & McKenzie Preis der Universität Frankfurt für wirtschaftsrechtliche Dissertationen ausgezeichnet worden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das internationale Insolvenzrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die bisherige Literatur hat sich jedoch vornehmlich mit den internationalrechtlichen Fragen von Konkursverfahren auseinandergesetzt, während Sanierungsverfahren weitgehend nur am Rande Erwähnung finden. Der Autor untersucht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Prämisse, ob beide Verfahrenstypen in internationalrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln sind, oder inwieweit Sanierungsverfahren besondere Fragestellungen aufwerfen, die besonderer Regeln bedürfen.
Die Arbeit beginnt zunächst mit einer detaillierten Übersicht über die Sanierungsverfahren Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens und der USA sowie über das internationale Insolvenzrecht verschiedener Rechtsordnungen. Im zweiten Teil der Arbeit - welcher ebenfalls rechtsvergleichend angelegt ist - widmet sich der Autor den von ihm herausgearbeiteten besonderen sanierungsrechtlichen Fragen. Hierbei gelangt er unter anderem zu dem Ergebnis, daß ausländische Sanierungsverfahren - auch industriepolitisch motivierte Verfahren wie beispielsweise die italienische "amministrazione straordinaria" - als Insolvenzverfahren zu qualifizieren und dementsprechend anzuerkennen sind, soweit nicht einzelne Wirkungen solcher Verfahren gegen den "ordre public" verstoßen. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Insolvenzpläne wird aufgezeigt, daß diese - ähnlich wie ausländische Urteile - verfahrensrechtlich anzuerkennen sind, soweit sie gerichtlich bestätigt wurden, während eine auf dem Forderungsstatut basierende kollisionsrechtliche Anerkennung nur bei Insolvenzplänen angebracht ist, die ohne Gerichtsbeschluß ergehen, wie z. B. das "company voluntary arrangement" des englischen Rechts. Die Eröffnung von Partikularverfahren wirft für Unternehmenssanierungen völlig andersartige, bisher in der Literatur noch nicht behandelte Fragen auf. Die im Rahmen einer Unternehmenssanierung notwendige Umgestaltung der Rechtsbeziehungen des Schuldners kann nur dann gelingen, wenn die Verfahren nicht nur eng miteinander kooperieren, sondern in allen Verfahren ein einheitlicher, übereinstimmender Insolvenzplan verabschiedet wird. Der Autor entwickelt hierfür vor dem Hintergrund der Sanierungsverfahren über den Maxwell-Konzern besondere, detaillierte Regeln, wie dies zu erreichen ist.
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