Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung von Familienunternehmen im Rahmen der Bewertung nach § 9 Abs. 3 BewG zu beheben, nutzte der Gesetzgeber jedoch nicht. Vielmehr verabschiedete er mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen neuen Verschonungsabschlag, der sich an dem gesetzgeberischen Bild eines "typischen Familienunternehmens" orientiert. Diese Arbeit widmet sich neben einer systematischen und methodischen Einordnung dieses sog. Vorab-Abschlages insbesondere den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und deren jeweiliger Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung von Familienunternehmen im Rahmen der Bewertung nach § 9 Abs. 3 BewG zu beheben, nutzte der Gesetzgeber jedoch nicht. Vielmehr verabschiedete er mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen neuen Verschonungsabschlag, der sich an dem gesetzgeberischen Bild eines "typischen Familienunternehmens" orientiert. Diese Arbeit widmet sich neben einer systematischen und methodischen Einordnung dieses sog. Vorab-Abschlages insbesondere den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und deren jeweiliger Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung von Familienunternehmen im Rahmen der Bewertung nach § 9 Abs. 3 BewG zu beheben, nutzte der Gesetzgeber jedoch nicht. Vielmehr verabschiedete er mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen neuen Verschonungsabschlag, der sich an dem gesetzgeberischen Bild eines "typischen Familienunternehmens" orientiert. Diese Arbeit widmet sich neben einer systematischen und methodischen Einordnung dieses sog. Vorab-Abschlages insbesondere den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und deren jeweiliger Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung von Familienunternehmen im Rahmen der Bewertung nach § 9 Abs. 3 BewG zu beheben, nutzte der Gesetzgeber jedoch nicht. Vielmehr verabschiedete er mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen neuen Verschonungsabschlag, der sich an dem gesetzgeberischen Bild eines "typischen Familienunternehmens" orientiert. Diese Arbeit widmet sich neben einer systematischen und methodischen Einordnung dieses sog. Vorab-Abschlages insbesondere den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und deren jeweiliger Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung von Familienunternehmen im Rahmen der Bewertung nach § 9 Abs. 3 BewG zu beheben, nutzte der Gesetzgeber jedoch nicht. Vielmehr verabschiedete er mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen neuen Verschonungsabschlag, der sich an dem gesetzgeberischen Bild eines "typischen Familienunternehmens" orientiert. Diese Arbeit widmet sich neben einer systematischen und methodischen Einordnung dieses sog. Vorab-Abschlages insbesondere den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und deren jeweiliger Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2022-10-18
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