Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich selten beweisen. Anhand der Rechtsprechung zum Darlehensrecht bildete sich deshalb das wucherähnliche Rechtgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB heraus. Die Arbeit analysiert diese dogmatische Grundsteinlegung sowie deren Übertragung auf wucherähnliche Arbeitsverträge durch das BAG. Maßgebliche ungeschriebene Voraussetzung der Wucherähnlichkeit ist entgegen der herrschenden Auffassung die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich selten beweisen. Anhand der Rechtsprechung zum Darlehensrecht bildete sich deshalb das wucherähnliche Rechtgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB heraus. Die Arbeit analysiert diese dogmatische Grundsteinlegung sowie deren Übertragung auf wucherähnliche Arbeitsverträge durch das BAG. Maßgebliche ungeschriebene Voraussetzung der Wucherähnlichkeit ist entgegen der herrschenden Auffassung die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich selten beweisen. Anhand der Rechtsprechung zum Darlehensrecht bildete sich deshalb das wucherähnliche Rechtgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB heraus. Die Arbeit analysiert diese dogmatische Grundsteinlegung sowie deren Übertragung auf wucherähnliche Arbeitsverträge durch das BAG. Maßgebliche ungeschriebene Voraussetzung der Wucherähnlichkeit ist entgegen der herrschenden Auffassung die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Vorteile auf einen Blickhoher Praxisnutzenwissenschaftliche Reputationverlässliche Zitatquelle
Zur Neuauflage von Band 4/2
Die Kommentierung berücksichtigt neue Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Die Besonderheiten aufgrund der Pandemie-Gesetzgebung, insbesondere durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, sind eingearbeitet.
Im Darlehensrecht wurde das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) eingearbeitet.
Neu ist ferner das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des EuGH. Bei vorzeitiger Tilgung sämtliche, auch laufzeitunabhängige Kosten anteilig ermäßigt werden. Ferner hat der EuGH die sog. Kaskadenverweisung in der Muster-Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als unionsrechtswidrig beanstandet.
Im Abschnitt zum Finanzierungsleasing wurden Ausführungen zu Kilometerleasingverträgen, zum Operatingleasing und zum Null-Leasing ergänzt, ferner wird näher auf Verjährungsfragen, Regress bei Beschädigung im Kfz-Leasing eingegangen.
In der Kommentierung zum Schenkungsrecht wurden unter anderem die Bezüge zu Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf den aktuellen Stand gebracht.
Inzident berücksichtigt sind aktuelle Querverbindungen, die aus der Umsetzung der Warenkauf-RL, der Digitale-Inhalte-RL und der RL (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften resultieren.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich selten beweisen. Anhand der Rechtsprechung zum Darlehensrecht bildete sich deshalb das wucherähnliche Rechtgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB heraus. Die Arbeit analysiert diese dogmatische Grundsteinlegung sowie deren Übertragung auf wucherähnliche Arbeitsverträge durch das BAG. Maßgebliche ungeschriebene Voraussetzung der Wucherähnlichkeit ist entgegen der herrschenden Auffassung die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und geduldete Überziehung bilden zusammen mit dem Girokonto und der EC- oder Kreditkarte Basisprodukte der Finanzdienstleistungen für Verbraucher. Die mit der Implementation der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verbundenen, weitreichenden und tiefgreifenden Gesetzesänderungen des Verbraucherdarlehensrechts hatten insbesondere eine Neudefinition von eingeräumter Überziehungsmöglichkeit nach § 504 und geduldeter Überziehung gemäß § 505 BGB zur Folge. Im Jahr 2016 kamen weitere, das Recht der Überziehungskredite deutlich umgestaltende, Gesetzesänderungen, die aus der Implementation der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) sowie der Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) resultierten, hinzu. Ausgehend davon werden die rechtsdogmatischen Grundlagen eingeräumter Überziehungskredite und geduldeter Überziehung im europäischen und nationalen Kontext untersucht. Daran anschließend widmet sich die Arbeit der empirischen Untersuchung rechtstatsächlicher Praxis der Überziehungskredite, die auf Grundlage von Experteninterviews bei Kreditinstituten der drei Banksektoren sowie bei Verbraucherberatungsstellen erstellt wurde. Daraus resultierend befasst sich die Autorin mit den Schnitt- und Bruchstellen rechtsdogmatischer Grundlagen und rechtstatsächlicher Praxis, indem die divergierenden Ergebnisse der beiden ersten Hauptteile wissenschaftlich interessant und innovativ zusammengeführt werden. Das Werk richtet sich gleichermaßen an Wissenschaft, bank- und verbraucherrechtliche Praxis.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In der Rechtspraxis schließen Verbraucher vermehrt zusammen mit einem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab. In der Regel handelt es sich hierbei um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und geduldete Überziehung bilden zusammen mit dem Girokonto und der EC- oder Kreditkarte Basisprodukte der Finanzdienstleistungen für Verbraucher. Die mit der Implementation der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verbundenen, weitreichenden und tiefgreifenden Gesetzesänderungen des Verbraucherdarlehensrechts hatten insbesondere eine Neudefinition von eingeräumter Überziehungsmöglichkeit nach § 504 und geduldeter Überziehung gemäß § 505 BGB zur Folge. Im Jahr 2016 kamen weitere, das Recht der Überziehungskredite deutlich umgestaltende, Gesetzesänderungen, die aus der Implementation der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) sowie der Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) resultierten, hinzu. Ausgehend davon werden die rechtsdogmatischen Grundlagen eingeräumter Überziehungskredite und geduldeter Überziehung im europäischen und nationalen Kontext untersucht. Daran anschließend widmet sich die Arbeit der empirischen Untersuchung rechtstatsächlicher Praxis der Überziehungskredite, die auf Grundlage von Experteninterviews bei Kreditinstituten der drei Banksektoren sowie bei Verbraucherberatungsstellen erstellt wurde. Daraus resultierend befasst sich die Autorin mit den Schnitt- und Bruchstellen rechtsdogmatischer Grundlagen und rechtstatsächlicher Praxis, indem die divergierenden Ergebnisse der beiden ersten Hauptteile wissenschaftlich interessant und innovativ zusammengeführt werden. Das Werk richtet sich gleichermaßen an Wissenschaft, bank- und verbraucherrechtliche Praxis.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In der Rechtspraxis schließen Verbraucher vermehrt zusammen mit einem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab. In der Regel handelt es sich hierbei um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
Aktualisiert: 2023-04-04
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