Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
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Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
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Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
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Aktualisiert: 2023-05-27
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-13
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
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Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-06
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2020-01-13
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Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es betrifft alle Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wird. Das Gesetz löst damit die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab. Die Arbeitshilfe enthält auch Musterverträge für die statitonäre Altenhilfe und die Behindertenhilfe.
Für Träger von Einrichtungen und Diensten, die neben der Überlassung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen erbringen (Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen u.a.) und sich daher schnell in die Rechtslage einarbeiten und diese rechtssicher umsetzen müssen.
Aktualisiert: 2020-01-13
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Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es betrifft alle Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wird. Das Gesetz löst damit die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab. Die Arbeitshilfe enthält auch Musterverträge für die statitonäre Altenhilfe und die Behindertenhilfe.
Für Träger von Einrichtungen und Diensten, die neben der Überlassung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen erbringen (Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen u.a.) und sich daher schnell in die Rechtslage einarbeiten und diese rechtssicher umsetzen müssen.
Aktualisiert: 2020-01-11
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Das neue Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) dient dazu, den umfangreichen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Lebensmittelbereich Rechnung zu tragen. Dabei wird die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion berücksichtigt („from the stable to the table“). Das LMSVG ersetzt deshalb nicht nur das Lebensmittelgesetz 1975, sondern auch das Fleischuntersuchungsgesetz. Seit 20. Jänner 2006 gilt also ein vollkommen neues Lebensmittelrecht; die bisherige lebensmittelrechtliche Literatur ist damit weitestgehend unbrauchbar geworden.
Um eine erste Hilfestellung zu besitzen, bringt der NWV zunächst eine Textausgabe samt den Erläuterungen der Regierungsvorlage heraus.
Aktualisiert: 2022-01-03
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-01
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Russland steht als ein Transformationsland vor der grossen Aufgabe, die für eine funktionierende Marktwirtschaft notwendigen rechtlichen Grundlagen neu zu gestalten. Binnen kurzer Zeit müssen Entwicklungsstufen durchlaufen werden, für die die Länder Westeuropas Jahrzehnte zur Verfügung hatten. Es liegt nahe, dass Russland nicht einfach die Prozesse in der Europäischen Union adaptieren kann, weil die wirtschaftliche Ausgangslage eine andere ist. Dies trifft auch auf die Ausgestaltung und Entwicklung des Verbraucherrechts zu. Dabei greift die Arbeit weit über eine Darstellung des geltenden russischen Verbraucherrechts hinaus. Es handelt sich um eine breit angelegte, einerseits systematische, andererseits aber im besonderen Sinne auch empirisch belegte und daher sehr authentische Analyse des Verbraucherschutzrechts und seiner Wirklichkeit in Russland. Die Entwicklung und Realität des Verbraucherrechts werden als repräsentatives Beispiel für die zahlreichen anderen rechtlichen Ebenen im Transformationsprozess sozialistischer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen und damit auch als "Verständnisbrücke" zu dieser Entwicklung in Osteuropa behandelt. Nachdem in der Einleitung u.a. das Verhältnis Russlands zur Europäischen Union und allgemein die Funktion von Verbraucherrecht thematisiert werden, wird im zweiten Kapitel das materielle russische Verbraucherschutzrecht dargestellt. Im Mittelpunkt der Analyse steht das russische Verbraucherschutzgesetz, welches seit seinem Erlass im Jahre 1992 bis heute zahlreiche Änderungen bzw. Weiterentwicklungen erfahren hat. Russland hat sich dazu entschieden, ein Verbraucherschutzgesetz zu erlassen, das neben den Regelungen des russischen Zivilgesetzbuches besondere vertragsrechtliche Vorschriften für Verbraucherverträge enthält. In einem weiteren Teil geht die Autorin auf andere Gesetze ein, die ebenfalls mit dem Verbraucherschutz befasst sind, insbesondere das Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie das Immaterialgüterrecht. Dabei wird das russische Verbraucherschutzrecht durch eine ausgewogene Bezugnahme auf deutsche und europäische Regelungen charakterisiert und bewertet. Im dritten Kapitel wendet sich die Autorin schliesslich der Wirksamkeit und der - sowohl institutionellen als auch individuellen - Durchsetzung des Verbraucherrechts zu. Bei der institutionellen Durchsetzung wird die Tätigkeit von staatlichen Institutionen, die im Verbraucherschutz tätig sind, und von gesellschaftlichen Verbraucherorganisationen beleuchtet. Auch die Koordination zwischen den Behörden und die internationale Zusammenarbeit werden angesprochen. Im Rahmen der individuellen Durchsetzung spielen nach einem kurzen Überblick über den Gerichtsaufbau in Russland die Klagerechte der Verbraucher sowie die Verbandsklagebefugnis eine Rolle. Es werden zudem ausgewählte Probleme im Zusammenhang mit Verbraucherstreitigkeiten aufgezeigt und das in Russland breite Feld der aussergerichtlichen Streitbeilegung beleuchtet. Der Verbraucherschutz dient dabei insbesondere als Beispiel für den Wandel in der Einstellung der Bevölkerung, in der sich die Rechtswirklichkeit als rasch veränderlicher Prozess widerspiegelt. Abgerundet wird die Arbeit durch eine abschliessende Bewertung der erlangten Ergebnisse. Insgesamt wird deutlich, dass das EU-Recht für die Rechtsentwicklung in Russland zwar zahlreiche Anstösse gibt, von einem geradlinigen Rechtsannäherungsprozess wie in den neuen Mitgliedsstaaten der EU jedoch nicht die Rede sein kann. Das russische Verbraucherschutzgesetz weist hinsichtlich Stil und Methodik einige Eigenheiten auf, insgesamt befindet es sich aber auf dem Niveau vergleichbarer Regelungen im Bereich der EU.
Aktualisiert: 2019-12-20
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