Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Die vorliegende Arbeit widmet sich den Voraussetzungen und spezifischen Problemstellungen des Deals im Steuerstrafrecht. Im Mittelpunkt steht dabei die Verständigung gemäß § 257c StPO unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013. Zudem werden die neben § 257c StPO vorhandenen materiellrechtlichen und formellrechtlichen Möglichkeiten für eine konsensuale Verfahrenserledigung im Steuerstrafrecht untersucht. Einbezogen werden dabei u.a. die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO, die Regelungen zur Verfahrenseinstellung sowie das Strafbefehlsverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Taten, die einen Auslandsbezug aufweisen, von der Strafverfolgung absehen. Auch wenn die praktische Bedeutung des Paragrafen derzeit noch gering ist, handelt es sich um eine Schlüsselnorm auf dem Gebiet der internationalen Bezüge des Strafprozessrechts. Diese Arbeit richtet sich deshalb neben der Wissenschaft auch an die staatsanwaltschaftliche Praxis.°°Unter systematischen Gesichtspunkten werden verschiedene Fallgruppen zusammengefasst, die allesamt nur die einzige Gemeinsamkeit haben, dass sie eine Auslandsberührung aufweisen. Ziel der Untersuchung ist es, zeitgemäße Kriterien für die Auslegung des § 153c StPO sowie klare Maßstäbe für dessen Anwendung zu entwickeln. Der erste Teil dient der Erörterung der dogmatischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm. In den sich anschließenden vier Teilen werden in Anlehnung an die Gesetzessystematik die einzelnen Fallgruppen des § 153c StPO nacheinander abgearbeitet: die allgemeinen Auslandstaten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die Fälle der §§ 129 und 129a StGB (Abs. 1 Nr. 3), die Fälle des „ne bis in idem“ (Abs. 2) und schließlich die sogenannten Distanztaten (Abs. 3).°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Taten, die einen Auslandsbezug aufweisen, von der Strafverfolgung absehen. Auch wenn die praktische Bedeutung des Paragrafen derzeit noch gering ist, handelt es sich um eine Schlüsselnorm auf dem Gebiet der internationalen Bezüge des Strafprozessrechts. Diese Arbeit richtet sich deshalb neben der Wissenschaft auch an die staatsanwaltschaftliche Praxis.°°Unter systematischen Gesichtspunkten werden verschiedene Fallgruppen zusammengefasst, die allesamt nur die einzige Gemeinsamkeit haben, dass sie eine Auslandsberührung aufweisen. Ziel der Untersuchung ist es, zeitgemäße Kriterien für die Auslegung des § 153c StPO sowie klare Maßstäbe für dessen Anwendung zu entwickeln. Der erste Teil dient der Erörterung der dogmatischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm. In den sich anschließenden vier Teilen werden in Anlehnung an die Gesetzessystematik die einzelnen Fallgruppen des § 153c StPO nacheinander abgearbeitet: die allgemeinen Auslandstaten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die Fälle der §§ 129 und 129a StGB (Abs. 1 Nr. 3), die Fälle des „ne bis in idem“ (Abs. 2) und schließlich die sogenannten Distanztaten (Abs. 3).°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Die vorliegende Arbeit widmet sich den Voraussetzungen und spezifischen Problemstellungen des Deals im Steuerstrafrecht. Im Mittelpunkt steht dabei die Verständigung gemäß § 257c StPO unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013. Zudem werden die neben § 257c StPO vorhandenen materiellrechtlichen und formellrechtlichen Möglichkeiten für eine konsensuale Verfahrenserledigung im Steuerstrafrecht untersucht. Einbezogen werden dabei u.a. die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO, die Regelungen zur Verfahrenseinstellung sowie das Strafbefehlsverfahren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-05-10
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-05-10
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