Aktualisiert: 2023-06-27
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Aktualisiert: 2023-06-27
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§ 14 StGB ermöglicht im Bereich von Sonderpflichtdelikten eine analoge Rechtsanwendung. Unternehmensmitarbeiter die vom Wortlaut eines Sonderpflichtdelikts nicht erfasst werden, können dennoch aus dessen Tatbestand bestraft werden. Die Legitimation für diese Analogie besteht darin, dass die in § 14 StGB genannten Unternehmensmitarbeiter für ihren übernommenen Bereich eine umfassende Zuständigkeit in Form einer Garantenposition trifft, die der Verantwortlichkeit des Vertretenen ähnlich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 14 StGB ermöglicht im Bereich von Sonderpflichtdelikten eine analoge Rechtsanwendung. Unternehmensmitarbeiter die vom Wortlaut eines Sonderpflichtdelikts nicht erfasst werden, können dennoch aus dessen Tatbestand bestraft werden. Die Legitimation für diese Analogie besteht darin, dass die in § 14 StGB genannten Unternehmensmitarbeiter für ihren übernommenen Bereich eine umfassende Zuständigkeit in Form einer Garantenposition trifft, die der Verantwortlichkeit des Vertretenen ähnlich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenüber seinem Verein wie gegenüber dem Fiskus haftet ein Vereinsvorstand »nur« für grobe Fahrlässigkeit (§§ 31a BGB, 69 AO). Der Autor untersucht den Begriff im Vereins- wie im Steuerrecht. Dabei klopft er die klassischen Auslegungsmethoden ab und stellt Leitlinien auf für zentrale Haftungsfälle wie die Aufteilung nach Ressorts, den Rechtsirrtum oder das Mitverschulden durch andere Organe, Dritte oder das Finanzamt. Besonders die bestehende BFH-Rechtsprechung wird kritisch durchleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenüber seinem Verein wie gegenüber dem Fiskus haftet ein Vereinsvorstand »nur« für grobe Fahrlässigkeit (§§ 31a BGB, 69 AO). Der Autor untersucht den Begriff im Vereins- wie im Steuerrecht. Dabei klopft er die klassischen Auslegungsmethoden ab und stellt Leitlinien auf für zentrale Haftungsfälle wie die Aufteilung nach Ressorts, den Rechtsirrtum oder das Mitverschulden durch andere Organe, Dritte oder das Finanzamt. Besonders die bestehende BFH-Rechtsprechung wird kritisch durchleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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§ 14 StGB ermöglicht im Bereich von Sonderpflichtdelikten eine analoge Rechtsanwendung. Unternehmensmitarbeiter die vom Wortlaut eines Sonderpflichtdelikts nicht erfasst werden, können dennoch aus dessen Tatbestand bestraft werden. Die Legitimation für diese Analogie besteht darin, dass die in § 14 StGB genannten Unternehmensmitarbeiter für ihren übernommenen Bereich eine umfassende Zuständigkeit in Form einer Garantenposition trifft, die der Verantwortlichkeit des Vertretenen ähnlich ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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§ 14 StGB ermöglicht im Bereich von Sonderpflichtdelikten eine analoge Rechtsanwendung. Unternehmensmitarbeiter die vom Wortlaut eines Sonderpflichtdelikts nicht erfasst werden, können dennoch aus dessen Tatbestand bestraft werden. Die Legitimation für diese Analogie besteht darin, dass die in § 14 StGB genannten Unternehmensmitarbeiter für ihren übernommenen Bereich eine umfassende Zuständigkeit in Form einer Garantenposition trifft, die der Verantwortlichkeit des Vertretenen ähnlich ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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§ 14 StGB ermöglicht im Bereich von Sonderpflichtdelikten eine analoge Rechtsanwendung. Unternehmensmitarbeiter die vom Wortlaut eines Sonderpflichtdelikts nicht erfasst werden, können dennoch aus dessen Tatbestand bestraft werden. Die Legitimation für diese Analogie besteht darin, dass die in § 14 StGB genannten Unternehmensmitarbeiter für ihren übernommenen Bereich eine umfassende Zuständigkeit in Form einer Garantenposition trifft, die der Verantwortlichkeit des Vertretenen ähnlich ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwältinnen und Fachanwälten im Steuerrecht an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Gegenüber seinem Verein wie gegenüber dem Fiskus haftet ein Vereinsvorstand »nur« für grobe Fahrlässigkeit (§§ 31a BGB, 69 AO). Der Autor untersucht den Begriff im Vereins- wie im Steuerrecht. Dabei klopft er die klassischen Auslegungsmethoden ab und stellt Leitlinien auf für zentrale Haftungsfälle wie die Aufteilung nach Ressorts, den Rechtsirrtum oder das Mitverschulden durch andere Organe, Dritte oder das Finanzamt. Besonders die bestehende BFH-Rechtsprechung wird kritisch durchleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-03-21
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Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwältinnen und Fachanwälten im Steuerrecht an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und einem besonderen praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-12-19
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2020-11-12
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Die umstrittene Außen-Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ist Hauptgegenstand dieser praxisbezogenen Untersuchung. Sie wird im Ergebnis durch Gesetzesauslegung als partielle Rechts- und Vermögensfähigkeit exemplarisch für den entgeltlichen Beratungsvertrag nach § 111 Satz 2 BetrVG festgestellt und in ihrer akzessorischen Beschränkung durch § 40 Abs. 1 BetrVG nach Art und Umfang des einsetzbaren Vermögens konkretisiert. Der Betriebsrat „kann“ sich mit seiner Teil-Vermögenspflichtfähigkeit nicht zu einer Geldzahlung verpflichten.
In einem zweiten Schwerpunkt werden die mit der Teil-Vermögensfähigkeit zusammenhängende Vertragshaftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die Vertreterhaftung des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Vertragshaftung der Arbeitnehmer, des Arbeitgebers und des Beraters untersucht.
Der letzte Hauptteil behandelt den Beratungsvertrag selbst (§ 111 Satz 2 BetrVG) sowie die Rechtsstellung, Befugnisse und Pflichten des Beraters ausführlich und praxisnah.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Autor untersucht die Organ- und Vertreterhaftung im deutschen Strafrecht. Er beschreibt die Konzeption, die der Rechtsfigur zu Grunde liegt und wendet jene auf offene Fragen und Streitstände an, die sich in der praktischen Anwendung der Rechtsfigur ergeben. Abschließend formuliert er rechtspolitische Änderungsvorschläge.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor untersucht die Organ- und Vertreterhaftung im deutschen Strafrecht. Er beschreibt die Konzeption, die der Rechtsfigur zu Grunde liegt und wendet jene auf offene Fragen und Streitstände an, die sich in der praktischen Anwendung der Rechtsfigur ergeben. Abschließend formuliert er rechtspolitische Änderungsvorschläge.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor untersucht die Organ- und Vertreterhaftung im deutschen Strafrecht. Er beschreibt die Konzeption, die der Rechtsfigur zu Grunde liegt und wendet jene auf offene Fragen und Streitstände an, die sich in der praktischen Anwendung der Rechtsfigur ergeben. Abschließend formuliert er rechtspolitische Änderungsvorschläge.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2021-02-24
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