Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit erläutert die Zurechnung von Schäden, die durch das Verhalten einer anderen Person als des In-Anspruch-Genommenen unmittelbar herbeigeführt werden. Anhand von Beispielfällen aus der Rechtsprechung und der juristischen Literatur werden die maßgeblichen Zurechnungskriterien herausgearbeitet und kritisch gewürdigt. Es werden allgemeine Zurechnungskriterien entwickelt, die von der Praxis auf die Menge der Fälle angewendet werden können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Ciceros Schrift De fato spiegelt sich die Diskussion, die im Zeitalter des Hellenismus darüber geführt wurde, ob alles, was geschieht, durch das Schicksal bestimmt ist, in einer Weise wider, die diese Schrift nicht nur als ein philosophiehistorisches Zeugnis, sondern auch als einen Beitrag zur systematischen Philosophie lesenswert macht. Denn die Frage nach dem Schicksal wird in ihr nicht nur aus den verschiedenen Perspektiven beleuchtet, aus denen die Stoiker, die Epikureer und die Neuakademiker über sie diskutierten, sondern auch unter den verschiedenen Aspekten, unter denen sie als ein sowohl die Naturphilosophie und die Ethik als auch die Logik berührendes Problem Gegenstand dieser Diskussion war. Dass Cicero sich nicht damit begnügt, über diese Diskussion zu berichten, sondern sich selbst als Anwalt der Neuakademiker in engagierter Weise in sie einbringt, verleiht seiner Schrift einen besonderen Reiz.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In Ciceros Schrift De fato spiegelt sich die Diskussion, die im Zeitalter des Hellenismus darüber geführt wurde, ob alles, was geschieht, durch das Schicksal bestimmt ist, in einer Weise wider, die diese Schrift nicht nur als ein philosophiehistorisches Zeugnis, sondern auch als einen Beitrag zur systematischen Philosophie lesenswert macht. Denn die Frage nach dem Schicksal wird in ihr nicht nur aus den verschiedenen Perspektiven beleuchtet, aus denen die Stoiker, die Epikureer und die Neuakademiker über sie diskutierten, sondern auch unter den verschiedenen Aspekten, unter denen sie als ein sowohl die Naturphilosophie und die Ethik als auch die Logik berührendes Problem Gegenstand dieser Diskussion war. Dass Cicero sich nicht damit begnügt, über diese Diskussion zu berichten, sondern sich selbst als Anwalt der Neuakademiker in engagierter Weise in sie einbringt, verleiht seiner Schrift einen besonderen Reiz.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Für die Prüfung eines Ansatzes von Verbindlichkeitsrückstellungen erweist sich die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit als besonders schwer greifbar. Hierauf basierend hat sich neben einer umfassenden Kasuistik auch eine Kontroverse in der Fachliteratur gebildet. Die Linie des BFH ist dabei meist schwer von den konkret entschiedenen Fällen abstrahierbar. Einheitliche Maßstäbe betreffend die generelle Präzisierung der wirtschaftlichen Verursachung bestehen daher bis heute nicht. Die Arbeit unternimmt den Versuch, ausgehend von steuerrechtlichen und bilanzrechtlichen Grundlagen, sowohl auf die Frage nach der Relevanz der wirtschaftlichen Verursachung als auch nach deren inhaltlicher Ausgestaltung Antworten herzuleiten und schließlich hieraus einen abweichenden Lösungsansatz zu kreieren.
Aktualisiert: 2023-04-27
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Sind die Wirtschaftswissenschaften eine Wissenschaft? Benedikt Fait stellt sich auf Grundlage kausaltheoretischer Überlegungen dieser Sichtweise entgegen und kommt zu einem überraschenden Ergebnis.Ziel des Buches ist die Anwendung der zurzeit viel diskutierten interventionistischen Kausaltheorie (James Woodward) auf die Ökonomik. Diese Anwendung kommt zu dem Ergebnis, dass Kausalurteile in der Ökonomik nur unzureichend zu begründen sind. Auf Grundlage wissenschaftstheoretischer Überlegungen wird daher eine neue Perspektive auf die Ökonomik vorgeschlagen: Statt sich primär an den Naturwissenschaften zu orientieren, sollte sich die Ökonomik vielmehr als eine Art abstrakte Kunst oder abstraktes Handwerk begreifen, das in der handelnden Auseinandersetzung mit seinem Gegenstand – der Ökonomie – ein tendenziell idiographisches und daher nur bedingt verallgemeinerbares Erfahrungswissen eruiert.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Sind die Wirtschaftswissenschaften eine Wissenschaft? Benedikt Fait stellt sich auf Grundlage kausaltheoretischer Überlegungen dieser Sichtweise entgegen und kommt zu einem überraschenden Ergebnis.Ziel des Buches ist die Anwendung der zurzeit viel diskutierten interventionistischen Kausaltheorie (James Woodward) auf die Ökonomik. Diese Anwendung kommt zu dem Ergebnis, dass Kausalurteile in der Ökonomik nur unzureichend zu begründen sind. Auf Grundlage wissenschaftstheoretischer Überlegungen wird daher eine neue Perspektive auf die Ökonomik vorgeschlagen: Statt sich primär an den Naturwissenschaften zu orientieren, sollte sich die Ökonomik vielmehr als eine Art abstrakte Kunst oder abstraktes Handwerk begreifen, das in der handelnden Auseinandersetzung mit seinem Gegenstand – der Ökonomie – ein tendenziell idiographisches und daher nur bedingt verallgemeinerbares Erfahrungswissen eruiert.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Im Mittelpunkt dieser Abhandlung steht die Frage, welchen Beitrag der Libertarismus zur Begründung der Willensfreiheit leisten kann. Insbesondere ist gegen den libertarisch-akteurskausalen Ansatz häufig geltend gemacht worden, dass er inkonsistent und mit naturwissenschaftlichen Forschungsergebnissen nicht in Einklang zu bringen sei. In diesem Buch wird argumentiert, dass die Einwände auf der Grundlage naturphilosophischer, ontologischer und phänomenologischer Untersuchungen nicht stichhaltig sind. Es ist zudem das Ziel der Untersuchung, in einem kritischen Vergleich die Stärken des akteurskausalen Ansatzes gegenüber rein ereigniskausal fundierten libertarischen Positionen aufzuzeigen. In ihrem letzten Teil werden deshalb unter verkörperungstheoretisch-enaktiven Gesichtspunkten zentrale Annahmen des akteurskausalen Libertarismus weitergehenden Begründungen unterzogen. Ein Beispiel dafür ist die Auffassung, dass Personen als Substanzen in Verursachungsrelationen stehen.
At the center of this essay is the question of how libertarianism can contribute to the foundation of free will. It has often been argued against the libertarian actor-causal approach that it is inconsistent in itself and incompatible with scientific research findings. This book argues that the objections based on natural-philosophical, ontological and phenomenological investigations are not valid. It is also the aim of the study to show in a critical comparison the strengths of the actor-causal approach versus purely event-driven libertarian positions. In its closing part, central assumptions of actor-causal libertarianism are therefore subjected to further substantiation under aspects of enactivity within the framework of a theory of embodiment. An example of this is the view that persons as substances are subject to causal relations.
Aktualisiert: 2021-10-12
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In Ciceros Schrift De fato spiegelt sich die Diskussion, die im Zeitalter des Hellenismus darüber geführt wurde, ob alles, was geschieht, durch das Schicksal bestimmt ist, in einer Weise wider, die diese Schrift nicht nur als ein philosophiehistorisches Zeugnis, sondern auch als einen Beitrag zur systematischen Philosophie lesenswert macht. Denn die Frage nach dem Schicksal wird in ihr nicht nur aus den verschiedenen Perspektiven beleuchtet, aus denen die Stoiker, die Epikureer und die Neuakademiker über sie diskutierten, sondern auch unter den verschiedenen Aspekten, unter denen sie als ein sowohl die Naturphilosophie und die Ethik als auch die Logik berührendes Problem Gegenstand dieser Diskussion war. Dass Cicero sich nicht damit begnügt, über diese Diskussion zu berichten, sondern sich selbst als Anwalt der Neuakademiker in engagierter Weise in sie einbringt, verleiht seiner Schrift einen besonderen Reiz.
Aktualisiert: 2023-03-27
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In Ciceros Schrift De fato spiegelt sich die Diskussion, die im Zeitalter des Hellenismus darüber geführt wurde, ob alles, was geschieht, durch das Schicksal bestimmt ist, in einer Weise wider, die diese Schrift nicht nur als ein philosophiehistorisches Zeugnis, sondern auch als einen Beitrag zur systematischen Philosophie lesenswert macht. Denn die Frage nach dem Schicksal wird in ihr nicht nur aus den verschiedenen Perspektiven beleuchtet, aus denen die Stoiker, die Epikureer und die Neuakademiker über sie diskutierten, sondern auch unter den verschiedenen Aspekten, unter denen sie als ein sowohl die Naturphilosophie und die Ethik als auch die Logik berührendes Problem Gegenstand dieser Diskussion war. Dass Cicero sich nicht damit begnügt, über diese Diskussion zu berichten, sondern sich selbst als Anwalt der Neuakademiker in engagierter Weise in sie einbringt, verleiht seiner Schrift einen besonderen Reiz.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Im Mittelpunkt dieser Abhandlung steht die Frage, welchen Beitrag der Libertarismus zur Begründung der Willensfreiheit leisten kann. Insbesondere ist gegen den libertarisch-akteurskausalen Ansatz häufig geltend gemacht worden, dass er inkonsistent und mit naturwissenschaftlichen Forschungsergebnissen nicht in Einklang zu bringen sei. In diesem Buch wird argumentiert, dass die Einwände auf der Grundlage naturphilosophischer, ontologischer und phänomenologischer Untersuchungen nicht stichhaltig sind. Es ist zudem das Ziel der Untersuchung, in einem kritischen Vergleich die Stärken des akteurskausalen Ansatzes gegenüber rein ereigniskausal fundierten libertarischen Positionen aufzuzeigen. In ihrem letzten Teil werden deshalb unter verkörperungstheoretisch-enaktiven Gesichtspunkten zentrale Annahmen des akteurskausalen Libertarismus weitergehenden Begründungen unterzogen. Ein Beispiel dafür ist die Auffassung, dass Personen als Substanzen in Verursachungsrelationen stehen.
At the center of this essay is the question of how libertarianism can contribute to the foundation of free will. It has often been argued against the libertarian actor-causal approach that it is inconsistent in itself and incompatible with scientific research findings. This book argues that the objections based on natural-philosophical, ontological and phenomenological investigations are not valid. It is also the aim of the study to show in a critical comparison the strengths of the actor-causal approach versus purely event-driven libertarian positions. In its closing part, central assumptions of actor-causal libertarianism are therefore subjected to further substantiation under aspects of enactivity within the framework of a theory of embodiment. An example of this is the view that persons as substances are subject to causal relations.
Aktualisiert: 2021-10-12
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Arbeit erläutert die Zurechnung von Schäden, die durch das Verhalten einer anderen Person als des In-Anspruch-Genommenen unmittelbar herbeigeführt werden. Anhand von Beispielfällen aus der Rechtsprechung und der juristischen Literatur werden die maßgeblichen Zurechnungskriterien herausgearbeitet und kritisch gewürdigt. Es werden allgemeine Zurechnungskriterien entwickelt, die von der Praxis auf die Menge der Fälle angewendet werden können.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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