Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern.

Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern. von Jungkind,  Vera
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit – entgegen der bisherigen Praxis – am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verwaltungsaktbefugnis.

Die Verwaltungsaktbefugnis. von Druschel,  Christoph
Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als "Handlungsform-Vorbehalt" für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein "Über-Unterordnungsverhältnis" bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern.

Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern. von Jungkind,  Vera
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit – entgegen der bisherigen Praxis – am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Verwaltungsaktbefugnis.

Die Verwaltungsaktbefugnis. von Druschel,  Christoph
Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als "Handlungsform-Vorbehalt" für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein "Über-Unterordnungsverhältnis" bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern.

Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern. von Jungkind,  Vera
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit – entgegen der bisherigen Praxis – am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verwaltungsaktbefugnis.

Die Verwaltungsaktbefugnis. von Druschel,  Christoph
Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als "Handlungsform-Vorbehalt" für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein "Über-Unterordnungsverhältnis" bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verwaltungsaktbefugnis.

Die Verwaltungsaktbefugnis. von Druschel,  Christoph
Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als "Handlungsform-Vorbehalt" für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein "Über-Unterordnungsverhältnis" bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert.
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Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern. von Jungkind,  Vera
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit – entgegen der bisherigen Praxis – am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
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